Steuererklärung:Doppelt sparen beim Heimbüro

Homeoffice

Achtung bei der Einrichtung des Heimbüros: Notwendiges wie Schreibtisch, Stuhl und Aktenschrank sollten dominieren, wenn das Finanzamt Steuervorteile gewähren soll. Fernseher sind heikel.

(Foto: dpa)
  • Berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner dürfen jetzt jeweils bis zu 1250 Euro als Werbungskosten für ein gemeinsames Büro absetzen.
  • Die Steuervorteile sind auch auf Wohngemeinschaften übertragbar, die sich ein Arbeitszimmer teilen.
  • Jeder Mitnutzer muss dem Finanzamt nachweisen können, dass er das Heimbüro beruflich benötigt und von dort aus arbeitet.

Von Berrit Gräber

Diese gute Nachricht lässt sich gleich in die Steuererklärung für 2016 mit einbauen: Teilen sich berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner zu Hause ein Arbeitszimmer, dürfen jetzt beide jeweils bis zu 1250 Euro als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Kosten hängt nicht mehr vom genutzten Raum, also vom Objekt selbst ab, sondern von der Zahl der Personen, die dort arbeiten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied (Az. VI R 53/12).

Für ein Lehrerehepaar bedeutet das beispielsweise: Der Steuervorteil muss nicht mehr geteilt werden. Es bekommt ihn zwei Mal für ein einziges Büro daheim. Von der neuen Rechtsprechung können jetzt viele Steuerzahler profitieren, die zusammen leben und sich aus Platzgründen im gemeinsamen Arbeitszimmer abwechseln müssen. Die Rechtsprechung sei auch auf "WG-Konstellationen", also Wohngemeinschaften, übertragbar, erklärt Sigurd Warschkow vom Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck.

Was ist neu?

Die Entscheidung der höchsten Finanzrichter sorge für mehr Gerechtigkeit, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Bislang begünstigte der Fiskus nur Steuerzahler, die ausreichend verdienten, um sich zwei Arbeitszimmer in einer großen Wohnung oder in einem Haus einzurichten. Jetzt sind auch Berufstätige im Vorteil, die mit schmalerem Geldbeutel in beengteren Wohnverhältnissen arbeiten müssen.

Aber: Der BFH setzte in einem zweiten Urteil gleich Schranken gegen Wildwuchs, wie Jurist Warschkow betont (Az. VI 86/13). Danach muss jeder Einzelne nachweisen können, dass er das Büro zu Hause auch tatsächlich beruflich nutzt - und nicht nur hat. "Die Nutzung, also wer wann welche Arbeiten am Schreibtisch erledigte, muss fürs Finanzamt plausibel sein, eventuell kann das neue Pflichten bedeuten wie beim Fahrtenbuchführen fürs Auto", erklärt Warschkow. Die neue BFH-Rechtsprechung dürfte die Staatskasse einiges kosten.

Was tun?

"Wir sind gespannt, wie die Finanzverwaltung auf die neue Situation reagiert", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Eventuell wenden die Finanzämter die BFH-Urteile noch nicht sofort an. Klockes Tipp: Wer sich - wie etwa das klassische Lehrerehepaar - ein Arbeitszimmer mit dem Partner teilt, sollte bei der anstehenden Steuererklärung für 2016 seine Kosten geltend machen - und dann aufmerksam den Bescheid studieren. Gesteht das Finanzamt nicht beiden den Abzugsbetrag von bis zu 1250 Euro zu, sollten Betroffene sofort Einspruch einlegen und auf das neue Urteil verweisen. Ist ein älterer Steuerbescheid noch offen, kann Einspruch nachgeschoben werden.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema