Ehepaare und eingetragene Partner:Was ist wichtig für die Steuererklärung?

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Familien und Partnerschaften werden in Deutschland mit dem Splittingtarif gefördert - vor allem, wenn sich einer um Haus und Familie, der andere um das Einkommen kümmert. Für manche kann es aber günstiger sein, auf das Splitting zu verzichten. Wen das betrifft und welche Steuerklassen Sie wählen sollten.

Von Larissa Holzki

Ehepaare und eingetragene Lebensparter können sich vom Finanzamt wie ein einziger Steuerpflichtiger behandeln lassen: Sie geben nur eine Steuererklärung ab und erhalten nur einen Steuerbescheid. Was praktisch klingt, ist für die meisten Paare auch günstiger, vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Einzelveranlagung finanziell sinnvoller ist.

Jahr für Jahr können Ehegatten und eingetragene Partner neu entscheiden, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen. Bei einem Paar, das gemeinsam Steuern zahlt, wird das sogenannte Splittingverfahren angewandt. Das heißt: Die Einkünfte werden zwar getrennt ermittelt, dann jedoch zusammengerechnet. Schließlich wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer berechnet und mal zwei genommen.

Wann sich Splitting lohnt

Die Summe ist in der Regel niedriger als bei der Einzelveranlagung, weil die Steuern in Deutschland mit steigendem Einkommen nicht proportional steigen, sondern Besserverdiener einen höheren Prozentsatz ihres Verdienstes an den Staat zahlen müssen. Beim Splittingverfahren verzichtet der Partner mit dem niedrigen Einkommen auf ein bisschen was von seinem Steuervorteil, der Partner mit dem höheren Anteil wird dafür deutlich besser gestellt. Die Faustregel lautet: Verdienen beide Partner gleich viel, nützt ihnen das Splittingverfahren nichts. Sorgt einer allein für das Familieneinkommen, profitiert das Paar maximal. Bei der Zusammenveranlagung haften beide Partner gemeinsam für die laut Steuerbescheid fällige Steuer, unabhängig davon, wer wie viel verdient.

Ein Rechenbeispiel: Eine Ehefrau verdient 13 350 Euro im Jahr, ihr Mann bekommt ein Jahresgehalt von 66 650 Euro. Zusammen haben sie folglich ein Familieneinkommen von 80 000 Euro. Im Splittingverfahren wird dieses durch zwei geteilt. 40 000 Euro sind mit 8670 Euro zu versteuern (einen Online-Rechner für die Einkommensteuer finden Sie beispielsweise auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Steuern). Nimmt man diese Zahl mal zwei, erhält man den Steuerbetrag, den das Paar zusammen zahlen muss, nämlich 17 340 Euro. Getrennt veranlagt ergäbe sich hingegen eine Steuerlast von 797 Euro für die Frau plus 19 379 Euro für den Mann, also insgesamt 20 176 Euro. Durch das Splittingverfahren sparen die beiden 2836 Euro.

Achtung: Ihre Einkommenssteuer kann höher ausfallen als Grund- oder Splittingtabelle besagen, nämlich dann, wenn Sie Einkünfte haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Eine vollständige Aufstellung ist im Paragrafen 32b des Einkommensteuergesetzes nachzulesen, für die Steuerberechnung stellt das Bayerische Landesamt für Steuern einen eigenen Online-Rechner zur Verfügung.

Das Finanzamt geht automatisch von einer gemeinsamen Veranlagung aus, wenn Sie keine Einzelveranlagung beantragen. Letztere wird hauptsächlich genutzt, wenn eine Beziehung vor dem Aus steht und die Partner sich nicht mehr gegenseitig unterstützen wollen. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Einzelveranlagung in intakten Partnerschaften sinnvoll ist. Wenn folgende Situationen zutreffen, sollten Sie sich genauer informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater fragen:

  • Einer der Partner mit steuerpflichtigem Einkommen hat zusätzlich Lohnersatzleistungen erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitslosen- und Krankengeld. Diese Leistungen selbst müssen zwar nicht versteuert werden, erhöhen aber die Steuern auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt).
  • Einer der Partner ist selbständig, der andere angestellt. Der Selbstständige profitiert mehr vom erweiterten Sonderausgabenabzug als das Paar vom Splittingtarif.
  • Einer der Partner hat Verluste gemacht. Sind die Eheleute oder Lebenspartner zusammen veranlagt, werden ihre Einkünfte miteinander verrechnet. Dann kann der erfolgreiche Partner womöglich nicht mehr alle Steuervorteile wie Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ausschöpfen. Bei einer Einzelveranlagung können die Verluste durch Rück- oder Vortrag in andere Jahre mit positiven Einkünften verrechnet werden.
  • Beide Partner jobben nebenher. Sind die Partner einzeln veranlagt, darf jeder 450 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Bei Zusammenveranlagung gilt diese Grenze für beide zusammen.
  • Einer der Partner hat eine Abfindung bekommen. Für solche und andere außerordentlichen Einkünfte gelten nach § 34 des Einkommensteuergesetzes günstigere Tarife.

Neben der Zusammen- und Einzelveranlagung können die Steuern für Ehe- und Lebenspartner auch nach den Verfahren des Sondersplittings im Trennungsjahr oder des Verwitwetensplittings berechnet werden.

Doppelter Grundfreibetrag für Ehe- und Lebenspartner

Wird das Paar wie ein Steuerpflichtiger behandelt, können Frei- und Abzugsbeträge optimal ausgenutzt werden. Der Einkommensteuerfreibetrag (auch Grundfreibetrag) eines Paares ist exakt doppelt so hoch wie der eines Alleinstehenden und liegt aktuell bei 18 000 Euro (Stand 2018). Paare, die mit ihrem gemeinsamen Einkommen dauerhaft unterhalb dieses Betrages liegen, müssen keine Steuern zahlen. Wenn Sie von dieser Regelung betroffen sind, beantragen Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Dann müssen Sie drei Jahre lang keine Einkommenssteuererklärung einreichen. Vor allem Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern sind verpflichtet, sich diese Bescheinigung zu besorgen.

Partner, die mit ihrem gemeinsamen Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages liegen, können Sonderausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Kirchensteuer, Rentenbeiträge und Kosten für das erste Studium. Diese Aufwendungen werden summiert und von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Werden keine Nachweise eingereicht, berechnet das Finanzamt pauschal 36 Euro pro Person.

Von der Wahl der Steuerklassen hängt es ab, welchen Anteil Ihres Gehalts der Arbeitgeber direkt einbehält und als Lohnsteuer an den Fiskus überweist. Dieser Anteil sollte möglichst mit Ihrem tatsächlichen, späteren Steuersatz übereinstimmen, so dass Sie nach Erhalt Ihres Steuerbescheids weder Steuern nachzahlen müssen, noch vom Finanzamt Geld zurückbekommen. Die Steuerlast genau vorauszusagen, ist häufig schwierig.

Für Ehepaare und eingetragene Partner kommen zwei Kombinationen von Steuerklassen in Frage: IV/IV und III/V. Die Steuerklassenkombination IV/IV ist der gesetzliche Regelfall. Dabei wird davon ausgegangen, dass beide Partner gleich viel verdienen. Entspricht der Beitrag zum Familieneinkommen eher einem Verhältnis von 60 zu 40, dann können sich die Partner auch für die Kombination III und V entscheiden. Dazu müssen Sie gemeinsam beantragen, dass derjenige, der mehr zum Einkommen beigetragen hat, in die Steuerklasse III aufgenommen wird. Ihm wird auch der gemeinsame Grundfreibetrag zugesprochen. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug des Partners in der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als in den anderen Klassen. In Summe soll der Lohnsteuerabzug beider Partner etwa der gemeinsamen Jahressteuer entsprechen.

Eine weitere Möglichkeit dem Jahresergebnis näher zu kommen, ist das Faktorverfahren. Dieses können Sie statt der Kombination III/V oder ergänzend zur Kombination IV/IV nutzen. Der Faktor wird vom Finanzamt berechnet und ist immer eine Zahl unter 1. Wenn dieser Faktor mit dem Lohnsteuerabzug multipliziert wird, soll sich die Steuer von vornherein so vermindern, wie es das Splittingverfahren vorsieht. Als Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) kann der Faktor von Ihrem Arbeitgeber in einer Datenbank zur Berechnung der Lohnsteuer abgerufen werden.

Welches Vorgehen für Sie am besten ist, müssen Sie selbst entscheiden. Wollen Sie die Lohnsteuerbelastung so unter sich aufteilen, dass sie dem Verhältnis der Löhne entspricht, wählen Sie das Faktorverfahren. Wenn Ihnen mehr daran liegt, dass Ihnen im Laufe des Jahres insgesamt möglichst wenig Lohnsteuer abgezogen wird, testen Sie, mit welcher Steuerklassenkombination Sie am besten wegkommen. Die Berücksichtigung eines Faktors müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.

Hinweis: Wenn einer der Partner mehr als einen Arbeitgeber hat, wird er für eine Tätigkeit in eine Ehegattensteuerklassen, also III, IV oder V eingeteilt, für weitere Dienstverhältnisse erhält er die Steuerklasse VI.

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