Arbeiten statt Hängematte: Auch diesen Sommer rackern wieder Millionen junge Leute, um in den Ferien Geld zu verdienen. Sobald Unis und Schulen zumachen, werden aus Schülern und Studenten Beschäftigte auf Zeit. Die einen verkaufen Eis, schieben Schichten bei Paketdiensten oder springen als Urlaubsvertretung ein, andere bedienen in Restaurants oder machen bezahlte Praktika zur Berufsorientierung. Was arbeitsrechtlich erlaubt ist und wie das eigentlich mit den Abgaben und Steuern läuft, wissen dabei nur die wenigsten. Meistens sind selbst Eltern und Großeltern überfragt. Damit nichts vom Verdienst verloren geht, sollten sich die jungen Leute möglichst früh schlaumachen, empfiehlt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.
Was ist erlaubt?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt klare Grenzen: Das Mindestalter fürs Jobben in den Schulferien liegt bei 15 Jahren. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden am Tag arbeiten, zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, 40 Stunden pro Woche. Und das nur an Werktagen. Pausen zählen nicht mit. Wochenenden sind tabu, ebenso die Nachtzeit. Ausnahmen gibt es in der Gastronomie. Die Eltern müssen mit dem Ferienjob einverstanden sein. Sind die Jugendlichen noch schulpflichtig, dürfen sie höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten, entweder verteilt übers Jahr oder am Stück.
Was ist optimal?
Am besten ist es für junge Leute, auf "Lohnsteuerkarte" zu arbeiten, wie es in manchen Betrieben immer noch heißt - auch wenn es schon lange keine Karte aus Pappe mehr gibt und alles elektronisch läuft. Wollen Ferienarbeiter ihren Lohn ohne Abzüge kriegen, brauchen sie dem Chef nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum geben. Dann ruft der Arbeitgeber alle notwendigen Daten elektronisch ab und die Lohnabrechnung wird über das elektronische ELStAM-Verfahren abgewickelt. Der Jobber sollte sagen, dass es sich um sein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt, dann wird er in Steuerklasse I eingeordnet. Ist er noch woanders gemeldet, wird er mit dem Zweitjob in Klasse VI eingestuft und muss ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen. "Ferienjobber sollten mit ihrem Arbeitgeber darüber reden, bevor sie anfangen", rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Wie läuft das mit der Steuer?
Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Doch erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 950 Euro wird Ferienjobbern mit elektronischer Lohnsteuerkarte auch tatsächlich Lohnsteuer abgezogen. Wer so viel einnimmt, muss Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abführen. Das zu viel Gezahlte kann er sich mit einer vereinfachten Einkommensteuererklärung im Jahr drauf zurückholen. Es lohnt sich. Das kann ein paar Hundert Euro ausmachen.
Wie steht es um Sozialabgaben?
Ein typischer kurzfristiger Ferienjob ist sozialversicherungsfrei, egal, wie viel verdient wird. Schüler und Studenten bekommen also keine Beiträge abgezogen für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate. Diese Regelung ist neu und gilt seit diesem Jahr. Bis 2014 lag die Grenze noch bei 50 Arbeitstagen und maximal zwei Monaten. Ob die Zeit an einem Stück oder über die Ferien verteilt in Anspruch genommen wird, ist egal. Mehrere Jobs in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.