Arbeit:Unfallschutz auch bei Mini-Umwegen auf dem Arbeitsweg

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn Berufstätige auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen und dabei einen Unfall haben, kann der gesetzliche Unfallschutz entfallen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme:

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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn Berufstätige auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen und dabei einen Unfall haben, kann der gesetzliche Unfallschutz entfallen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme:

Steigt jemand zum Beispiel beim Verlassen seines Hauses nur kurz aus dem Auto aus, um ein Hoftor zu schließen und rutscht er dabei aus, so ist das höchstens ein „geringfügiger Umweg“. Der Unfall ist dann versichert. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 108/15) weist der Bund-Verlag hin.

Im verhandelten Fall ging es um den Hausmeister einer Schule, der morgens mit seinem Wagen von seinem Grundstück gefahren und dann noch einmal ausgestiegen war, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte er auf glattem Boden aus und brach sich kompliziert die Schulter. Die Behandlungskosten betrugen rund 36 900 Euro. Die Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, das Schließen des Hoftores sei ein nicht versicherter Umweg auf dem Weg zur Arbeit.

Das sah das Hessische Landessozialgericht allerdings anders. Selbst wenn man annehmen würde, dass hier eine Unterbrechung des Arbeitswegs vorliegt, sei diese nur geringfügig - und habe damit keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, befanden die Richter.

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