Arbeit:Kann Resturlaub während der Elternzeit verfallen?

Viele berufstätige Mütter und Väter planen nach der Geburt ihres Kindes eine Elternzeit. Verfällt während dieser der offene Urlaub, der aus der Zeit zuvor...

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Berlin (dpa/tmn) - Viele berufstätige Mütter und Väter planen nach der Geburt ihres Kindes eine Elternzeit. Verfällt während dieser der offene Urlaub, der aus der Zeit zuvor stammt?

Diese Frage ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. „Nach Paragraf 17 BEEG verfällt der Resturlaubsanspruch demnach nicht“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Der Urlaub bleibt bestehen und muss dann in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr nach Ende der Elternzeit gewährt werden.“

Achtung: Der Urlaub, der erst während der Elternzeit entsteht, kann aber um jeweils ein Zwölftel pro vollem Kalendermonat Elternzeit gekürzt werden. Wer also etwa ab 1. April für volle neun Monate in Elternzeit geht, kommt bei einem potenziellen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen für das laufende Jahr nach Kürzung nur noch auf 7,5 Tage Urlaub.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:210520-99-680323/2

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