Arbeit:Haare bis Fingernägel: Wo darf der Vorgesetzte mitreden?

Köln (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen es ein Stück weit hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ihnen ein bestimmtes Aussehen im Job vorschreibt. Allerdings muss er auch ihr Persönlichkeitsrecht beachten. Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür beschreibt, was erlaubt ist und was nicht.

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Köln (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen es ein Stück weit hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ihnen ein bestimmtes Aussehen im Job vorschreibt. Allerdings muss er auch ihr Persönlichkeitsrecht beachten. Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür beschreibt, was erlaubt ist und was nicht.

Fingernägel: Aus Sicherheits- oder Hygienegründen kann der Arbeitgeber vorschreiben, dass die Fingernägel kurz geschnitten werden müssen. Das gelte etwa bei Mitarbeitern im Krankenhaus, könne aber auch bei Flugbegleitern der Fall sein, die viel Gästekontakt haben.

Tattoos: Tattoos, die durch die Kleidung verdeckt sind, stellen nie ein Problem dar. Sichtbare Tattoos können bei öffentlichen Arbeitgebern wie der Polizei zum Problem werden, erklärt Oberthür.

Uniform: Mitarbeiter müssen es in der Regel hinnehmen, wenn der Arbeitgeber möchte, dass die Angestellten eine Dienstkleidung tragen. Das kann etwa eine schwarze Hose und eine weiße Bluse sein.

Haare: Eine bestimmte Haarfrisur darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben. Er kann aber aus Hygienegründen anordnen, dass die Haare im Zopf getragen werden müssen.

Und was tun, wenn die Vorschriften des Arbeitgebers viel weitreichender sind, als es gesetzlich erlaubt ist? Mitarbeiter können sich dann zum Beispiel in einem ersten Schritt an den Betriebsrat wenden, sagt Oberthür.

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