Kassel:Klinikärzte müssen nicht an ambulantem Notdienst teilnehmen

Kassel (dpa/lhe) - Krankenhausärzte dürfen nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch entschieden. Es gab einem leitenden Oberarzt aus Kassel recht, der sich gegen diese Praxis in Hessen gewandt hatte. Der Mediziner hat eine so genannte Ermächtigung, behandelte daher neben seiner Tätigkeit in der Klinik auch an ihn überwiesene Patienten. Ermächtigte Klinikärzte verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen seit 2013 zu ambulanten Notdiensten. (B 6 KA 50/17 R)

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Kassel (dpa/lhe) - Krankenhausärzte dürfen nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch entschieden. Es gab einem leitenden Oberarzt aus Kassel recht, der sich gegen diese Praxis in Hessen gewandt hatte. Der Mediziner hat eine so genannte Ermächtigung, behandelte daher neben seiner Tätigkeit in der Klinik auch an ihn überwiesene Patienten. Ermächtigte Klinikärzte verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen seit 2013 zu ambulanten Notdiensten. (B 6 KA 50/17 R)

Der Anwalt des Urologen argumentierte, Krankenhausärzte dürften nicht herangezogen werden, um Mängel in der vertragsärztlichen Versorgung zu kompensieren. Die Mediziner arbeiteten bereits Vollzeit in den Kliniken. Die Vertreter der KV erklärten, dass ermächtigte Ärzte zu KV-Mitgliedern werden. Die Ermächtigung ähnele der Kassenzulassung der Vertragsärzte. Daraus erwüchsen die gleichen Rechte und Pflichten.

Eine Ermächtigung „drückt grundsätzlich einen anderen Grad der Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung aus“, urteilte dagegen das Bundessozialgericht. So dürfe der betroffene Urologe nur 135 Fälle pro Quartal und nur nach Überweisung von niedergelassenen Ärzten behandeln. Er habe dadurch ein Zehntel des Umsatzes eines Vertragsarztes, solle aber ein Viertel der für Vertragsärzte üblichen Notdienste machen.

Mit Blick auf die Arztbereitschaft an den bevorstehenden Feiertagen stellte das Gericht die Bestandskraft bestehender Notdienstpläne nicht infrage. Die KV müsse das Urteil aber bei künftigen Planungen berücksichtigen. Laut dem Bundessozialgericht gibt es ähnliche Regelungen wie in Hessen noch in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.

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