Berlin:Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen

Eine Statue der Justitia steht mit Waage und Schwert in der Hand. (Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild)

Schüler in Berlin müssen sich weiterhin zweimal in der Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen. Das teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag...

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Berlin (dpa/bb) - Schüler in Berlin müssen sich weiterhin zweimal in der Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen. Das teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag mit. Die Testpflicht, an der Berlin als einziges Bundesland festhält, ist rechtmäßig, wie das Gericht entschied. Es wies mehrere Eilanträge dagegen zurück (Az.: VG 3 L 143/22, u.a.).

Die Antragsteller hatten sich dagegen gewandt, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule in Berlin nur gestattet ist, wenn sich Schüler zweimal pro Woche einem Corona-Test unterziehen und das Testergebnis negativ ausfällt.

Das Gericht hatte bereits zuvor entschieden, gegen die Testpflicht an Schulen gebe es keine durchgreifenden Bedenken. Sie sei formell rechtmäßig und könne auch unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als Schutzmaßnahme angeordnet werden. Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt.

Es liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Und es sei auch nicht zu beanstanden, dass geimpfte und genesene Schüler nicht von der Testpflicht ausgenommen seien. Eine Infektion sei allein durch eine Impfung oder Genesung nicht auszuschließen.

Auch dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

© dpa-infocom, dpa:220527-99-453405/2

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