München:Verfassungsgerichtshof lässt Corona-Verordnung in Kraft

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Die Ludwigstraße in München ist während des coronabedingten Lockdowns menschenleer. (Foto: Felix Hörhager/dpa/Archivbild)

Die bayerische Corona-Verordnung mit weitreichenden Einschränkungen und Auflagen zur Eindämmung des Coronavirus bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Der Bayerische...

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München (dpa/lby) - Die bayerische Corona-Verordnung mit weitreichenden Einschränkungen und Auflagen zur Eindämmung des Coronavirus bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung ab, die Verordnung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Laut Mitteilung des Gerichts ist es aber offen, wie die Entscheidung im Hauptverfahren ausgeht: Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung könne „weder von offensichtlichen Erfolgsaussichten noch von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden.

In der Verordnung sind quasi sämtliche Anti-Corona-Maßnahmen in Bayern geregelt, darunter die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre sowie der aktuelle Lockdown mit Geschäfts-, Schul- und Kita-Schließungen. Die weitreichenden Maßnahmen, auch der Lockdown, sind zunächst bis 10. Januar befristet. Allerdings deutete sich zuletzt eine Verlängerung der meisten Maßnahmen an. Bund und Länder wollen darüber am 5. Januar beraten.

Kurz vor Weihnachten hatte der Verfassungsgerichtshof bereits einen Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangssperre ab 21.00 Uhr abgelehnt.

Auch in der neuen Entscheidung befanden die Richter nun, diesmal mit Blick auf die gesamte Verordnung, es sei nicht festzustellen, dass diese „offensichtlich“ Freiheitsgrundrechte der Bayerischen Verfassung verletze. Es steht demnach zwar außer Frage, dass die Corona-Verordnung „zum Teil ganz erheblich in den Schutzbereich von Freiheitsgrundrechten der Bayerischen Verfassung“ eingreift. „Das macht die Maßnahmen aber nicht von vornherein verfassungswidrig.“ Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprächen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen könne, gute Gründe, entschieden die Richter.

Im Rahmen einer Folgenabwägung stellte das Gericht schließlich fest, dass die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwögen. Die Belange der von den Vorschriften Betroffenen müssten gegenüber der zuletzt „wieder erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei gleichzeitig drohender Überforderung der personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zurücktreten“ (Az. Vf. 96-VII-20).

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