Kfz-Versicherung:Stichtag 2. Dezember

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2013 ist ein Kfz-Versicherungswechsel ausnahmsweise bis zum 2. Dezember möglich (Foto: dpa)

In diesem Jahr können Autofahrer die Versicherung noch bis zum 2. Dezember wechseln - und so viel Geld sparen. Damit der Übergang zum neuen Anbieter reibungslos klappt, müssen sie ihre alte Police korrekt kündigen. Was Verbraucher jetzt zum Versicherungswechsel wissen müssen.

In wenigen Tagen endet die Wechselfrist für Kfz-Versicherungen. Doch eine Kündigung ist auch jetzt noch möglich. Damit der alte Versicherer das Kündigungsschreiben akzeptiert, müssen Wechselwillige allerdings ein paar Formalien einhalten. Mandy Fock vom Bund der Versicherten (BdV) erklärt: "Das Schreiben sollte die Versicherungsscheinnummer enthalten, weil sonst im Zweifel die Kündigung nicht richtig zugeordnet werden kann."

Die Kündigung müsse eigenhändig unterschrieben sein. Zusätzlich kann das Kfz-Kennzeichen angegeben werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen: "Da dieses meist mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss es dem Versicherer grundsätzlich spätestens am 30. November vorliegen", sagt Fock. Ausnahmsweise verlängert sich in diesem Jahr die Frist bis zum Montag, den 2. Dezember, da der 30. November auf einen Samstag fällt.

Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein

Für die Fristwahrung sei der Posteingang beim Versicherer entscheidend - nicht das Datum auf dem Poststempel. Verbraucher sollten rechtzeitig und am besten per Einschreiben mit Rückschein ihre Kündigung abschicken, rät sie.

Auch Autofahrer, die den Wechseltermin verpasst haben, können unter Umständen noch ihre Versicherung wechseln. Sollte die Versicherung nämlich den Beitrag erhöhen, besteht ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Rechnung können Sie ihre alte Assekuranz kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Schadenfreiheitsklasse bleibt bestehen

Beim Wechsel der Kasko-Versicherung sollte der Neuabschluss stehen, bevor die alte Police gekündigt wird. "Nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen Kontrahierungszwang", gibt die BdV-Sprecherin zu bedenken. Das heißt: Ein neuer Versicherer darf Kfz-Haftpflicht-Kunden nicht ablehnen. Beim Kasko-Schutz sieht die Sache anders aus: "Hier besteht kein Kontrahierungszwang, da darf der Versicherer den Antrag ablehnen."

Grundsätzlich übernimmt beim Kfz-Versicherungswechsel der neue Anbieter die aktuelle Schadenfreiheitsklasse des Kunden. "Das geschieht automatisch, da braucht man sich um nichts zu kümmern", erläutert Fock. "Ein Schaden im Versicherungsjahr führt jedoch auch beim neuen Versicherer zu einer Rückstufung." Und bei einem Zweitfahrzeug könne es Sonderregelungen geben, so dass die Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen nicht übernommen wird.

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