Versichert im Studium:Was Studenten bei der Krankenversicherung beachten sollten

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Für die studentische Krankenversicherung gibt es Alters- und Einkommensgrenzen. (Foto: dpa)

Noch bei den Eltern mitversichert oder schon verpflichtet, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen? Und wenn ja, welche? Das Thema Versicherung ist für viele Studenten neu - ein Überblick.

Katarina Lukač

Wohnungssuche, Vorlesungen und Erstsemesterpartys: Mit Versicherungsfragen will sich zu Studienbeginn kein Student herumschlagen. Die allermeisten müssen es zum Glück auch gar nicht, sollten sich aber über das Wichtigste einen Überblick verschaffen, schließlich müssen sie bei der Immatrikulation einen Krankenversicherungsnachweis vorweisen. Ohne den kann sich kein Student an einer deutschen Uni einschreiben.

Familienversicherung

Wer zuletzt in einer gesetzlichen Kasse kostenlos bei den Eltern familienversichert war, kann das bis zum 25. Geburtstag bleiben - allerdings nur, wenn neben dem Studium nicht zu viel gejobbt wird. Maximal 425 Euro monatlich darf ein familienversicherter Student verdienen, als Minijobber 450 Euro (Stand 2017). Einen lukrativen Semesterferienjob muss trotzdem keiner ausschlagen: Der Lohn dafür gilt nicht als regelmäßiges Einkommen. Um ganz sicher zu gehen will, sollte man sich vor Jobbeginn bei der Krankenkasse seiner Eltern informieren.

Studentische Krankenversicherung

Wer nebenbei mehr arbeiten will oder muss, oder aus Altersgründen nicht mehr bei den Eltern kostenlos familienversichert sein kann, muss in die studentische Krankenversicherung einsteigen. Der Grundbeitrag liegt seit bei 66,33 Euro (Stand Wintersemester 2016/17). Mit dem Beitrag zur Pflegeversicherung und einem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmen darf, werden pro Monat um die 80 Euro vom Studenten-Konto abgebucht. Ab dem 26. Lebensjahr kommen auch die bislang kostenlos familienversicherten Studenten in diese studentische Krankenversicherung.

Freiwillig gesetzlich versichert

Wer für das Studium länger braucht, muss sich ab dem 30. Geburtstag oder am Ende des 14. Fachsemesters freiwillig gesetzlich versichern und - nach einer Übergangsphase von bis zu sechs Monaten - in den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte der jeweiligen Krankenkasse wechseln. Dieser Tarif liegt seit 1.1.2017 bei 138,83 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag (Einkommensgrenze 991,67 Euro pro Monat). In der Übergangsphase gibt es einen ermäßigten Beitrag für Studenten. Er beträgt derzeit 101,35 Euro, hinzu kommen noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass das Brutto-Einkommen 991,67 Euro nicht übersteigt (Stand 2017).Die Möglichkeit zur studentischen Krankenversicherung endet mit der Vollendung des 37. Lebensjahres.

Privat versicherte Studenten

Für Beamtenkinder lohnt es sich in der Regel, sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung für Studenten befreien zu lassen und privat zu versichern, da die Prämie staatlich bezuschusst wird. Grundsätzlich kann sich jeder Student auf Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen und privat versichern.

Doch der Austritt aus dem Solidarsystem will gut überlegt sein. Die Unterschiede zwischen den Leistungen der studentischen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und in der privaten sind nicht besonders groß. Privat versicherte Studenten müssen aber bei der Erstattung ihrer Arztkosten mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen. Und in einem Bereich sind gesetzlich versicherte Studenten sogar klar im Vorteil: Die privaten Versicherungen übernehmen im Gegensatz zu den gesetzlichen meist keine langfristige Psychotherapie bei psychischen Problemen. "Das ist ein Krankheitsbild, das immer häufiger auftritt", sagt Michael Mende, Sozialberater des Münchner Studentenwerks an der Hochschule Rosenheim.

Riskant ist ein früher Wechsel in die Privatversicherung auch, weil er nicht nur für die Dauer des Studium, sondern im Einzelfall sogar darüber hinaus verbindlich ist: Ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung ist in der Regel mit der Aufnahme der ersten Festanstellung zwar möglich - nicht aber für Absolventen, die sich selbständig machen oder freiberuflich arbeiten.

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