Verbraucher:Testament verschwunden und trotzdem Erbe

Karlsruhe (dpa/tmn) - Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied (Az.: 11 Wx 78/14) darüber, wie man die Erbenstellung nachweisen kann, wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist. Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Karlsruhe (dpa/tmn) - Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied (Az.: 11 Wx 78/14) darüber, wie man die Erbenstellung nachweisen kann, wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist. Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatten Eheleute 2004 ein Testament errichtet. Hierin setzten sie den Überlebenden von ihnen zum Alleinerben des Erstversterbenden ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte einer von zwei Söhnen erben, der andere den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod des Vaters war das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, sondern nur Kopien. Die Mutter beantragte, als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Der enterbte Sohn wollte das verhindern und erklärte zur Begründung, dass das Testament nicht im Original vorgelegt worden sei.

Die Mutter versicherte aber gegenüber dem Nachlassgericht an Eides statt, nicht im Besitz des Originaltestaments zu sein und das Testament mit dem Erblasser gemeinsam errichtet zu haben. Zudem legte sie ein Schreiben eines Rechtsanwalts vor, in dem dieser den Text des Testamentes vorformuliert hatte. Sie gab an, die Eheleute hätten diesen Text eigenhändig abgeschrieben und unterzeichnet. Das Nachlassgericht erlies daraufhin einen Alleinerbschein.

Zu Recht, urteilten die Richter des OLG Karlsruhe: Das Nachlassgericht darf sich aber nicht mit der Fotokopie und der sonstigen schriftlichen Aussage begnügen. Vielmehr hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Das OLG holte dies nach. Es hörte die Beteiligten und holte ein Sachverständigengutachten zur Echtheit der Unterschrift ein. Dadurch überzeugten sich die Richter davon, dass das Testament wirksam errichtet wurde.

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