Verbraucher:Bei der Nettolohnoptimierung nicht in die Steuerfalle tappen

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Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können ihren Nettolohn steigern - und zwar ganz legal. Dafür vereinbaren sie mit ihrem Chef, den Arbeitslohn in eine Sachzuwendung umzuwandeln. So sparen sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist aber, dass sie bei der Nettolohnoptimierung einige Grundregeln beachten.

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Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können ihren Nettolohn steigern - und zwar ganz legal. Dafür vereinbaren sie mit ihrem Chef, den Arbeitslohn in eine Sachzuwendung umzuwandeln. So sparen sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist aber, dass sie bei der Nettolohnoptimierung einige Grundregeln beachten.

Als Faustformel gilt: Ob Bar- oder Sachlohn: Alles, was dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zufließt, unterliegt der Lohnsteuer. Darauf weist Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler hin und bezieht sich auf einen Erlass der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo LSt 5/2015). Bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers sind jedoch steuerfrei. Sie können pauschal versteuert werden, wenn die Gehaltsoptimierung vorab vereinbart wurde.

Unproblematisch ist die steuerfreie Überlassung von Diensthandys oder Laptops, sowie von Warengutscheinen bis zu einer Freigrenze von 44-Euro. Auch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks sowie unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in Betriebskantinen sind möglich. Hier kann meist direkt eine Umwandlung aus dem bisherigen Gehalt erfolgen.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer pauschal zu versteuernde Zuschüsse anbieten - etwa für die private Telefon- oder Internetnutzung oder für Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Vorsichtig sollte man bei Zuschüssen sein, für die Verbesserung des Gesundheitszustandes oder für den Kindergarten. Dieses Gehaltsplus muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine schlichte Gehaltsumwandlung oder die bloße Änderung des Arbeitsvertrags genügt hier nicht. „Diese Regelung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beherzigen, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen“, sagt Klocke. Stattdessen bietet sich bei dieser Variante eine Gehaltserhöhung an - statt einer Barlohnerhöhung gewährt der Chef dann den Zuschuss. Eine solche Vereinbarung kann auch beim Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse getroffen werden.

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