Immobilien:Was darf die Hausordnung vorschreiben?

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Hamburg (dpa/tmn) - Ohne Regeln geht es nicht. Wenn mehrere Parteien unter einem Dach wohnen, muss eine Hausordnung her. Sie soll das einträchtige Zusammenleben regeln. Aber Hausordnung ist nicht gleich Hausordnung.

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Hamburg (dpa/tmn) - Ohne Regeln geht es nicht. Wenn mehrere Parteien unter einem Dach wohnen, muss eine Hausordnung her. Sie soll das einträchtige Zusammenleben regeln. Aber Hausordnung ist nicht gleich Hausordnung.

„Zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Aushang im Hausflur handelt oder ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist“, sagt Silva Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.

Keine über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten

Eine im Flur hängende Hausordnung darf nur Hiweise oder Anordnungen enthalten, die das Zusammenleben der Mieter regeln, etwa Regeln für das Nutzen der Gemeinschaftsräume oder Vorgaben zu Ruhezeiten. „Eine solche Hausordnung kann jedoch dem Mieter keine über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten wirksam auferlegen, etwa, im Winter Schnee vor dem Haus zu schippen“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main.

Grundsätzlich bindend sind hingegen die Regeln in der Hausordnung, wenn diese im Mietvertrag einbezogen worden ist. „Dabei darf die Hausordnung nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Mieter in ihrem Persönlichkeitsrecht einschränken“, betont Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Die Regeln dürfen auch nicht willkürlich sein. „Sie müssen sich an den Interessen der Bewohner orientieren“, so Wagner.

Von Lärmstörung bis Gartennutzung

Im Allgemeinen sind laut Janßen unter anderem folgende Punkte Bestandteil einer Hausordnung in Verbindung mit dem Mietvertrag: Lärmstörungen vermeiden und Ruhezeiten einhalten, Reinigungspflichten etwa mit Blick auf die Treppe, Schnee schippen im Winter, Regeln zur Sicherheit im Haus oder zum Nutzen des Gartens.

„Unzulässig sind Regeln wie etwa ein generelles Dusch- oder Badeverbot nach 22 Uhr oder ein Besuchsverbot“, erläutert Jörg. Ebenfalls nicht rechtens sind laut Wagner Vorschriften in der Hausordnung wie etwa ein grundsätzliches Tierhalteverbot oder ein grundsätzliches Musizierverbot.

Grundsätzlich kann der Eigentümer eine Hausordnung auch nachträglich aufstellen. Das ist im Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Wird die Hausordnung nachträglich aufgestellt oder geändert, ist sie nicht bindend, wenn sie die Pflichten des Mieters neu bestimmt.

Konsequenzen bei Regelbruch

Hält sich ein Mieter nicht an die Hausordnung, muss er mit Konsequenzen rechnen. Ein Beispiel: Einem Mieter wurde per Hausordnung wirksam auferlegt, das Treppenhaus zu reinigen. Der Mieter hält sich nicht daran. Daraufhin fordert ihn der Vermieter auf, seiner Pflicht nachzukommen. „Wenn der Mieter sich weiterhin weigert, könnte der Vermieter ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragen und dem Mieter die Kosten hierfür auferlegen“, so Janßen.

Bei einem wiederholten Verstoß gegen dieselbe Regel kann der Vermieter dem Mieter sogar kündigen. „Bei erheblichen und wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, wie etwa die massive Störung der Nachtruhe, droht sogar eine fristlose Kündigung“, erklärt Jörg. Voraussetzung hierfür ist aber immer eine vorangegangene Abmahnung durch den Vermieter.

Änderung der Hausordnung

Der Vermieter steht nicht in der Pflicht, die Hausordnung zu ändern, wenn mehrere Mieter ihn darum bitten. „Eine einseitige Hausordnung durch Aushang im Hausflur kann nur der Vermieter ändern, er muss es aber nicht“, sagt Wagner. Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, muss der Vermieter mit der Änderung einverstanden sein und dann unter Umständen auch mit jedem einzelnen Mieter eine Vertragsänderung vereinbaren.

Auf jeden Fall sollten Mieter bei Änderungswünschen das Gespräch mit dem Vermieter suchen. In aller Regel wird es zu einer Einigung kommen, zumal sich die Regeln in der Hausordnung generell nach den Besonderheiten des Hauses und den Gepflogenheiten vor Ort richten.

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