Immobilien:Heizkostenabrechnung auf Fehler prüfen

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Berlin (dpa/tmn) - Ärger, Streit und sogar gerichtliche Auseinandersetzungen: Die Abrechnung der Betriebskosten in einem Haus sorgt immer wieder für Probleme. Darunter fallen auch die Heizkosten. "Generell haben Abrechnungen ein hohes Fehlerpotenzial", sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Mieter sollten ihre Abrechnung der Heizkosten daher prüfen und Probleme gemeinsam mit ihrem Vermieter lösen. So gehen Mieter vor:

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Berlin (dpa/tmn) - Ärger, Streit und sogar gerichtliche Auseinandersetzungen: Die Abrechnung der Betriebskosten in einem Haus sorgt immer wieder für Probleme. Darunter fallen auch die Heizkosten. „Generell haben Abrechnungen ein hohes Fehlerpotenzial“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Mieter sollten ihre Abrechnung der Heizkosten daher prüfen und Probleme gemeinsam mit ihrem Vermieter lösen. So gehen Mieter vor:

Ist die angegebene Wohnungsgröße korrekt?

Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 220/17). „Damit fällt die alte Praxis weg, dass die im Mietvertrag genannte Wohnungsgröße ausschlaggebend ist, es sei denn, sie weicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnungsgröße ab“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds.

Sind Abrechnungs- und Nutzungszeitraum korrekt?

„Das ist vor allem nach einem Mieterwechsel wichtig“, sagt Barbara Saerbeck, Referentin des Projektes Marktwächter Energie beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Dann kann der Nutzungszeitraum kürzer sein als der Abrechnungszeitraum, der in der Regel ein Jahr beträgt.“ Vorsicht: Eine einfache zeitbezogene Aufteilung der Heizkosten auf die Monate im Jahr ist nicht zulässig. Hier muss ein spezielles Rechenverfahren angewendet werden, das den Witterungsverlauf im Kalenderjahr berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden. Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass das Schreiben bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Mieter ankommt. „Wird diese Frist nicht eingehalten, bleibt der Vermieter in der Regel auf Nachforderungen sitzen“, sagt Wagner.

Ist die Höhe der Energiekosten plausibel?

Zur Einschätzung dieses Punktes hilft es, die Bezugspreise zu kennen. Folgende Preise mit Stand vom 1. Juni 2018 können Verbraucherzentrale Bundesverband als Orientierung dienen: Erdgas kostete 5 bis 6 Cent pro Kilowattstunde Energie (kWh), Heizöl 65 bis 75 Cent pro Liter. Für Fernwärme waren es 90 bis 150 Euro pro Megawattstunde (MWh) und für Flüssiggas 40 bis 60 Cent pro Liter.

Wurde verbrauchsabhängig abgerechnet?

Mitunter machen Vermieter die von ihnen beglichenen Rechnungen von Energieversorgern zur Grundlage der Heizkostenabrechnung ihrer Mieter. „Das ist unzulässig“, betont Expertin Wagner. „Entscheidend ist vielmehr der Verbrauch. Ein wesentlicher Teil der Kosten muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, je nach Mietvertrag mindestens 50 und höchstens 70 Prozent.“ Der Rest wird pauschal auf die Wohnfläche verteilt.

Wurden nur zulässige Positionen aufgeführt und ist die Höhe plausibel?

Folgendes darf laut Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden: die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung, die bei drei bis sechs Prozent der Brennstoffkosten liegen sollten, sowie die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage. Liegen sie über fünf Prozent der Energiebezugskosten, ist eine Prüfung empfehlenswert. Dazu kommen Kosten für den Schornsteinfeger inklusive der Emissionsmessung sowie Kosten für die Bedienung, die Überwachung und die Pflege der Heizung. Auch die Zahlungen für die Überlassung der Erfassungsgeräte werden umgelegt, genauso wie die Kosten für die Erstellung der Abrechnung und einer Verbrauchsanalyse.

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