Finanzen:Essen auf Einladung - Verpflegungspauschale bleibt erhalten

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Berlin (dpa/tmn) - Wer beruflich unterwegs ist, kann Pauschalen für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung: Der Beschäftigte muss wenigstens acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte fernbleiben.

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Berlin (dpa/tmn) - Wer beruflich unterwegs ist, kann Pauschalen für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung: Der Beschäftigte muss wenigstens acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte fernbleiben.

Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalen auch steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Die Pauschalen für Auswärtstätigkeiten innerhalb von Deutschland sind gestaffelt: 24 Euro gibt es für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Für den An- und Abreisetag gibt es jeweils zwölf Euro, wenn der Beschäftigte an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Und ebenfalls zwölf Euro gibt es für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Wichtig zu beachten: Die Pauschalen müssen gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber bei der Dienstreise Mahlzeiten zur Verfügung stellt oder die Kosten dafür übernimmt. Wird vom Arbeitgeber ein Frühstück gestellt, wird die anzusetzende Pauschale um 4,80 Euro gekürzt. Bei einem gestellten Mittag- oder Abendessen erfolgt eine Kürzung um je 9,60 Euro. Es dürfen dann nur die verminderten Pauschalen als Werbungskosten angesetzt oder steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.

„Bei der Kürzung ist allerdings zu beachten, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn der eigene Arbeitgeber die Mahlzeit stellt oder bezahlt oder einen Dritten damit beauftragt“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. „Wird man während der Auswärtstätigkeit von Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, ist diese Kürzung nicht vorzunehmen und der Arbeitgeber kann die volle Pauschale auszahlen oder sie kann in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.“

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