Verdienen auf Ebay und Airbnb:Das Finanzamt will jetzt mitverdienen

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Ebay-App auf dem Smartphone: Wer für mehr als 2000 Euro im Jahr etwas über die Handelsplattform verkauft, erregt künftig die Aufmerksamkeit des Finanzamts. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa)

Geschäftstüchtige Privathändler und -vermieter müssen aufpassen: Von Februar an dürfte ein neues Gesetz so manchen auffliegen lassen, der nebenbei längst gewerblich handelt.

Von Berrit Gräber

Jetzt wird's ernst: Wer nebenher regelmäßig auf Ebay, Amazon oder Etsy Geschäfte macht oder via Airbnb & Co. vermietet und damit kräftig verdient, kann es dieses Jahr erstmals mit dem Fiskus zu tun bekommen. Noch bis 31. Januar müssen die Plattformen Privatleute melden, die 2023 flott Handel betrieben und gut Gewinn gemacht haben - und dadurch womöglich Steuern hinterzogen. Dafür sorgt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das Finanzämtern nun konkret Einblick gibt, wer oft und viel verkauft oder vermietet. "Kleine Anbieter haben aber nichts zu befürchten, auch der nicht, der mal Antiquitäten oder Schmuck aus dem Nachlass verkauft", sagt Florian Köbler, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft in Berlin. Die Neuregelung solle Schwarzhändlern das Handwerk legen, die "illegal auf Plattformen unterwegs sind" und dem Staat Steuerausfälle in Milliardenhöhe bescheren.

Worauf müssen sich Steuersünder einstellen?

Handtaschen, Uhren, Smartphones, teure Kleidung, Möbel: Mit Verkäufen im Netz lässt sich viel Geld verdienen. Gleiches gilt für die zeitweilige Vermietung von Immobilien. Die Erlöse sind oft steuerfrei - aber halt nicht immer. Das neue Gesetz soll für klare Verhältnisse sorgen. Zum ersten Mal müssen digitale Verkaufs- und Vermietungsplattformen wie etwa Ebay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker, Amazon, Airbnb, Wimdu oder 9flats den Finanzbehörden melden, wer 2023 besonders aktiv war. Sprich: Wer hohe Umsätze gemacht und Freigrenzen gesprengt hat. Dafür haben die Plattformen nicht mehr viel Zeit. Bis Ende Januar müssen sie Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Steueridentifikationsnummern, Transaktionen und Verkaufserlöse abzüglich möglicher Gebühren gemeldet haben. Das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wertet die Daten aus. Die lokalen Finanzämter kümmern sich dann darum, ob die Steuerfalle zuschnappt. Nachzahlungen können in gleich drei Steuerarten drohen - in der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. "Das neue Gesetz ist sinnvoll und erleichtert die Arbeit immens", sagt Köbler.

Wer wird gemeldet?

Nicht nur für die "großen Fische", auch für so manche Privatleute kann es nun unangenehm werden. Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind. Oder wenn jemand mehr als 2000 Euro Umsatz erzielt. Diese Limits sind schnell überschritten. Manchmal schon mit wenigen Verkäufen, wenn zum Beispiel in einem Jahr das gebrauchte iPhone, ein E-Bike oder ein ungeliebtes Weihnachtsgeschenk vom Juwelier verkauft werden. Für Vermietungen zählen ebenfalls die Grenzen von 30 Vorgängen und mindestens 2000 Euro Einnahmen in einem Jahr. Die Limits gelten pro Plattform. Alles darunter bleibt unter dem Radar des Finanzamts.

Was passiert oberhalb der Freigrenzen?

Werden sie überschritten, steht das Finanzamt garantiert auf der Matte. Es werde jedoch nicht automatisch gleich zur Kasse bitten, betont Köbler. "Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will", erklärt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. In solchen Fällen hätten Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn: Entscheidend für den Fiskus ist, dass mit Secondhand-Alltagsware kein Gewinn gemacht wird. Gebrauchtes wird ja meist deutlich unter Neupreis verkauft. Eine junge Mutter, die beispielsweise 50-mal via Vinted abgelegte Kindersachen verkauft, dürfe den Erlös auch weiterhin steuerfrei behalten, so Gerauer.

Was ist mit Luxuswaren?

Da kann es schon kniffliger werden. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst zum Beispiel fallen nicht unter Alltagsgegenstände. Hier gilt die gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen solche Luxuswaren steuerfrei verkauft werden. Bleibt der Gewinn unter 600 Euro pro Jahr, greife ebenfalls Steuerfreiheit, so Gerauer. Wichtig: Wer wertvolle Dinge geerbt hat wie etwa eine antike Kommode vom Opa oder teuren Schmuck aus dem Nachlass der Mutter und diese dann mal in einem Jahr über eine Plattform für mehr als 2000 Euro verkauft, habe in der Regel nichts zu befürchten, versichert Köbler - er oder sie muss es dem Finanzamt nur melden. Aber: Wer privat gezielt regelmäßig Wertvolles ankauft und bei Ebay & Co. mit Gewinn veräußert, noch dazu innerhalb von zwölf Monaten, wird jetzt als gewerblicher Händler eingestuft und für die Einnahmen zur Kasse gebeten.

Wann handelt man noch gewerblich?

Das Finanzamt hake nach, sobald Anhaltspunkte für nicht gemeldete gewerbliche Tätigkeiten auftauchen, mahnt Gerauer zur Vorsicht. Das kann ständiges Vermieten einer Immobilie sein, also mehr als 30-mal im Jahr. Oder auch schon regelmäßiges Verkaufen von gleichartigen Dingen. Wer zum Beispiel den gleichen Rock viele Male veräußert, kann kaum mehr glaubhaft machen, dass sie alle im Schrank daheim hingen. Auch Privatleute, die regelmäßig Selbstgemachtes oder Neuware im Netz verkaufen, sind nun schnell als mögliche Schwarzhändler auf dem Schirm des Finanzamts. Knackpunkt ist die Gewinnerzielungsabsicht, nicht unbedingt der tatsächliche Gewinn. Wer also am Black Friday mehrere Spielekonsolen günstig kauft und sie kurz vor Weihnachten teurer weiterverkauft, handelt bereits gewerblich.

Was tun, um Ärger zu vermeiden?

Wer weiß, dass er in nächster Zeit seine Wohnung entrümpelt oder Nachlass anbietet und garantiert die Limits der Portale sprengt, sollte sich frühzeitig gegen Nachfragen des Finanzamts wappnen, empfiehlt Gerauer. Ein Verkaufstagebuch kann dabei helfen. Die Auflistung aller verkauften Artikel mitsamt Markennamen, Neu- und Verkaufspreisen kann später den Verdacht aus der Welt räumen, dass gewerbliches Handeln im Spiel war. Schätzungen des Finanzamts und damit Nachzahlungen könnten so abgewendet werden, so Gerauer. Alternative: Wer über das Portal "Kleinanzeigen" anbietet und Zahlungen außerhalb der Plattform abwickelt, läuft immer unter dem Radar des Fiskus. Was nicht erfasst wird, kann auch nicht gemeldet werden.

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