Frage aus dem Arbeitsrecht:Kann ich während des Resturlaubs im neuen Job anfangen?

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Besser nichts überstürzen: Wer schon vor dem offiziellen Ende seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in einen neuen Job starten will, sollte klare Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Sie wollen den Arbeitgeber wechseln, haben eine lange Kündigungsfrist, aber noch viele Urlaubstage? Vorsicht: Wer mit dem Gedanken spielt, diese für den Neustart zu verwenden, sollte einiges beachten.

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Halberstadt (dpa/tmn) - Wer seinen bisherigen Job kündigt, hat manchmal noch Urlaubstage übrig, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden müssen. Will man den Arbeitgeber wechseln, stellt sich dann womöglich die Frage: Kann man diese Urlaubstage eigentlich nutzen, um schon im neuen Job anzufangen?

So viel vorweg: Es gibt vieles, was dagegen spricht. Eine pauschale Antwort auf die Frage gibt es aber nicht. „Es kommt ein bisschen auf die Fallkonstellationen an“, sagt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz.

Da das alte Arbeitsverhältnis während der Zeit des Urlaubs noch besteht, wäre der Job beim künftigen neuen Arbeitnehmer in jedem Fall eine Nebentätigkeit. „Die muss man zumindest regelmäßig beim aktuellen Arbeitgeber anzeigen und unter Umständen sogar genehmigen lassen“, so Niedostadek. Was hier jeweils gilt, verrät ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag.

Außerdem sollte man wissen: „Eine Nebentätigkeit während eines Urlaubs ist eigentlich unzulässig, wenn die Tätigkeit dem Erholungsgedanken widerspricht“, erklärt Niedostadek. Das geht aus Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes hervor. Was jedoch dem Erholungszweck widerspricht, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Hat die neue Tätigkeit nicht annähernd denselben Umfang wie die bisherige, könnte es hier beispielsweise Ausnahmen geben.

Wettbewerbsverbot beachten

Doch es gibt noch einen weiteren Punkt, der einem Start im neuen Job während der Urlaubstage beim bisherigen Arbeitgeber entgegenstehen kann: Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäft Konkurrenz machen. Das ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, das in Paragraf 60 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt ist.

Wechselt man zu einem Konkurrenten des bisherigen Arbeitgebers, sollte man damit also besser bis zum tatsächlichen Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses warten. Das gilt übrigens auch dann, wenn man nach einer Kündigung vom bisherigen Arbeitgeber freigestellt ist.

Niedostadek rät Arbeitnehmern, die vor dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses in einen neuen Job starten wollen, in jedem Fall, im Vorfeld klare Absprachen mit dem bisherigen Arbeitgeber zu treffen. „Ist eine neue Beschäftigung möglich, kann es noch um die Frage gehen, ob ein zusätzlicher Verdienst auf eine noch laufende Bezahlung anzurechnen ist oder nicht“, so der Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz. Gibt es hierzu keine vertragliche Regelung, ist das in der Regel aber nicht der Fall.

© dpa-infocom, dpa:230825-99-958966/2

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