Ein schönes kleines Abenteuer war das, die Nachtführung neulich im Zoo. Bei der man nicht nur die Tiere ganz anders erleben konnte als bei Tageslicht und anderen Arten begegnete als während der üblichen Öffnungszeiten. Der drollige Rote Panda, auch Katzenbär genannt, turnt auf den Ästen. Fledermäuse flattern herum, Wölfe inspizieren ihr Revier. Und das Trompeten eines Elefanten klingt gegen Mitternacht noch eindrucksvoller als bei Tag. So erfreulich es ist, all diese bei Dunkelheit aktiven Wesen zu beobachten, so ärgerlich kann es hingegen sein, wenn man in einem Mehrfamilienhaus in unmittelbarer Nähe von Nachtaktiven der Spezies Homo sapiens wohnt. Gerade dann, wenn sie nach eigenem Empfinden zu viel Lärm während der Schlafenszeit machen. Genau das ist die Krux - welche Geräusche in welcher Lautstärke sind für andere zumutbar? Das lässt sich nicht so einfach beantworten.
Manche Menschen können bei geöffnetem Fenster schlafen, obwohl sich die Wohnung in der Nähe einer viel befahrenen Straße befindet, andere haben ein so feines Gehör, dass sie das Geplätscher der Nachbarin aus dem Tiefschlaf reißt, die sich mitten in der Nacht ein Bad eingelassen hat. Doch das muss man akzeptieren, gerade dann, wenn jemand seinen Beruf nachts ausübt, also zum Beispiel in einer Disco arbeitet. Muss man es ebenfalls hinnehmen, dass der Mieter der benachbarten Wohnung häufig nachts duscht, auch wenn das Haus nicht gut schallgedämmt ist? "Ja", sagt Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht beim Verband Haus & Grund Deutschland in Berlin. "Ein Schichtarbeiter muss die Möglichkeit haben, nachts unter die Dusche gehen zu können."
Die Voraussetzung dafür müssen Vermieter schaffen, indem sie rund um die Uhr für Warmwasser mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad Celsius sorgen. Das bekräftigt ein Urteil des Amtsgerichts Leonberg. Die Richter gaben einer Mieterin recht, die gegen die Nachtabsenkung der Brauchwassertemperatur geklagt hatte. In diesem Zusammenhang hatte sie verlangt, das Leitungswasser müsse so erwärmt werden, dass das Duschen oder Baden auch während der Nachtzeit möglich sei (Az. 2C 231/18).
Rechtsfrage:Darf man an seinem Haus eine Kamera installieren?
Überwachungsvideos am oder im Wohngebäude aufzuzeichnen, ist eine heikle Sache. Das gilt insbesondere für Vermieter, aber auch für Mieter und Eigenheimbesitzer. Worauf es ankommt.
Hat ein Nachbar Stress mit dem anderen, ist Lärm eine der häufigsten Ursachen dafür. In bestimmten Fällen kann man einem Störenfried klare Grenzen setzen, indem man auf die gesetzlichen Ruhezeiten verweist. Die werden von den Ländern und Kommunen vorgegeben: Während der Nacht gelten sie üblicherweise von 22 Uhr bis sechs oder sieben Uhr morgens. Das heißt: kein Fernsehkrimi mit Tönen, die so laut sind, dass der Nachbar in der darunterliegenden Wohnung das Quietschen der Autoreifen hört, wenn die Verfolgungsjagd in vollem Gange ist. Und zur Geisterstunde Saxofon üben geht auch nicht. Während der Ruhezeiten darf die "Zimmerlautstärke" nicht überschritten werden. Gemeint sind Grenzwerte von circa 30 bis 40 Dezibel. Die sind allerdings nicht in jedem Fall verbindlich, zumal es keine klare gesetzliche Definition für "Zimmerlautstärke" gibt.
Auch während der nächtlichen Ruhezeiten müssen Nachbarn nicht mucksmäuschenstill sein. Vielleicht überkommt einen Hausbewohner nach einer langen Saunanacht oder dem "Mondschein-Schwimmen", das einige öffentliche Bäder anbieten, Heißhunger. Daher brutzelt er sich zu Hause Kartoffelpuffer in der Pfanne und trifft auch schon mal Vorbereitungen fürs Frühstück. Das ist in Ordnung: "Wenn jemand in Zimmerlautstärke die Geschirrspülmaschine ausräumt, gehört das zur üblichen Nutzung der Wohnung, auch nachts", betont Julia Wagner.
Zugleich gilt: Nachbarn müssen aufeinander Rücksicht nehmen, das haben Gerichte wiederholt klargestellt. Auch im Badezimmer dürfen es Nachteulen nicht übertreiben: "Wenn jemand immer um Mitternacht eine Stunde lang duscht, würde ich davon ausgehen, dass der Richter das untersagt", so Wagner. "Das Beispiel zeigt, dass man sich immer den Einzelfall anschauen muss." Außerdem kommt es auf die Art der Tätigkeit an. So dürfte jemand, der regelmäßig mitten in der Nacht mit dem Staubsauger hantiert, sich das auf richterliche Anordnung bald wieder abgewöhnen müssen.
Bei der Argumentation, ob einer den Lärm, den andere verursachen, ertragen muss oder nicht, spielen auch die Dauer, Intensität oder Häufigkeit der Geräusche eine Rolle. Sehr geringe Aussichten auf Erfolg haben dabei Mieter, die wegen des Lärms, den kleine Kinder verursachen, vor Gericht ziehen. Denn der Gesetzgeber wertet Kinderlärm in der Regel nicht als solchen. Allerdings gibt es auch da Grenzen. Wenn in einem Mehrparteienhaus jeden Tag Stampfen, Poltern oder Schreien zu hören ist, etwa weil die Kleinen in der Wohnung Seilspringen üben oder Verfolgungsjagden veranstalten, muss man das nicht in jedem Fall tolerieren (Bundesgerichtshof, VIII ZR 226/16). Bevor man allerdings einen Prozess anstrengt, der meist viel nervenaufreibender ist als die herumtollenden Sprösslinge der Nachbarn, sollte man versuchen, gemeinsam mit den Eltern einen Kompromiss zu finden. Oder sich einfach in Toleranz üben.