Gerichtsurteil:Die Vereine müssen vor Fußballprofis geschützt werden

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Brachte die Fußballwelt in Aufregung: Heinz Müller (Foto: Fredrik von Erichsen/dpa)
  • Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Mainz im Fall Heinz Müller ist richtig.
  • Fußballer sind keine normalen Arbeitnehmer. Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte fatale Folgen für die Bundesliga gehabt.
  • Das Gesetz dient dazu, Arbeitnehmer vor ihrem Arbeitgeber zu schützen. Im Fußball ist der Schutz eigentlich umgekehrt notwendig.

Kommentar von Detlef Esslinger

Fußballspieler werden vom Publikum wahrgenommen als Stars, als Künstler; in der Regel aber nicht als das, was sie auch sind: Arbeitnehmer. Daran denkt man schon deshalb nicht, weil das gesamte Arbeitsrecht von dem Gedanken durchzogen ist, dass Arbeitnehmer zu schützen sind - vor der Macht und den Möglichkeiten des Arbeitgebers, vor tatsächlichen oder vermeintlichen Zwängen eines Betriebs. Spitzenfußballer gelten in der Öffentlichkeit jedoch nicht unbedingt als schutzbedürftige Arbeitnehmer. Zeigt sich nicht schon allein an ihrer Gehaltsklasse, dass sie es sind, die in ihrem Geschäft alle Macht und alle Möglichkeiten haben?

Nun ist das Arbeitsrecht keine Institution, die nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze gilt. Es gilt für alle, die Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber sind, weshalb der Torhüter Heinz Müller alles Recht hat, auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag beim FSV Mainz 05 zu klagen. Es ist aber zugleich richtig, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ihn abgewiesen hat.

Wäre der Fußball ein normaler Beruf - Andy Möller wäre immer noch dabei

Prozess im Profifußball
:Recht auf Abwechslung

Das Landesarbeitsgericht weist eine Klage des früheren Mainzer Torwarts Heinz Müller ab und bestätigt die Rechtmäßigkeit von befristeten Verträgen. Die Liga nimmt das Urteil erleichtert zur Kenntnis.

Von Johannes Aumüller

Zwar ist das Befristungsgesetz ein Gesetz, das Arbeitnehmer vor Unsicherheit schützen soll und davor, bei jedem Vertragsende der Willkür ihres Arbeitgebers ausgeliefert zu sein. Das Gesetz nennt aber auch ausdrücklich die Ausnahmen, unter denen eine Befristung zulässig ist - unter anderem, so heißt es, wenn "die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt".

Nichts ist im Fußball so offensichtlich wie diese Eigenart. Hätte ein Spieler dort das Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag - Andy Möller, 48, würde womöglich heute noch dem Kader von Eintracht Frankfurt angehören. Hans-Georg Schwarzenbeck hätte sich - nur mal als Gedankenspiel - noch vor drei Jahren in Wembley zum Champions-League-Sieger erklären können. Mit damals 65 Jahren stand er erst knapp vor der Pensionsgrenze (und weniger gespielt als ein Jahr später der "Weltmeister" Großkreutz in Brasilien hatte er auch nicht). Zur Eigenart des Spitzensports gehört, dass man ihn nur in jungen Jahren ausüben kann.

Die Bedeutung der Bundesliga sänke auf das Niveau von Albanien

Zur Eigenart des Fußballs gehört, dass es ein Mannschaftssport ist, in dem ein Team stets neu zusammengestellt werden muss. Hätten die Spieler unbefristete Verträge, hätten die Vereine bald Kader in Kompaniegröße. Auch bräche ihr Transfergeschäft zusammen, weil sich der Marktwert eines Spielers ja auch nach der Restlaufzeit seines Arbeitsvertrags bemisst. Und weil es diese unbefristeten Verträge ja nur in Deutschland gäbe, sänke die Bedeutung der Bundesliga folglich alsbald auf die der Kategoria Superiore, der ersten Liga in Albanien, herab.

Das alles ist so offensichtlich, dass man nur staunen kann, dass der Tor- hüter Müller in der ersten Instanz noch Recht bekam - und es geradezu unvorstellbar ist, dass das Bundesarbeitsgericht das Urteil vom Mittwoch eines Tages kippen wird. Im Profifußball sind es oft die Arbeitgeber, die Schutz vor manchen Ansprüchen der Arbeitnehmer brauchen; nicht umgekehrt.

© SZ vom 18.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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