Prozess im Profifußball:Recht auf Abwechslung

Arbeitsverträge von Fußballern

Einst gemeinsam in Mainz, nun Gegner vor Gericht: Torwart Heinz Müller, Klubchef Harald Strutz und Manager Christian Heidel (von links).

(Foto: Fredrik von Erichsen/dpa)

Das Landesarbeitsgericht weist eine Klage des früheren Mainzer Torwarts Heinz Müller ab und bestätigt die Rechtmäßigkeit von befristeten Verträgen. Die Liga nimmt das Urteil erleichtert zur Kenntnis.

Von Johannes Aumüller, Mainz

Die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz lief noch nicht lange, da musste den Beteiligten klar sein, dass sich der Vorsitzende Richter Michael Bernardi in der Welt des Fußballs durchaus auskennt. Binnen kurzer Zeit fielen die Namen Messi und Ronaldo ("beide haben befristete Verträge bis 2018"), Dino Zoff ("war noch mit 40 Weltmeister"), Gigi Buffon und sogar Gabor Kiraly. "Sagt der Ihnen etwas?", fragte er vorsichtshalber nach. Das war keine schlechte Frage, wo doch in dieser arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung auf der einen Seite die Vertreter des Fußball-Bundesligisten FSV Mainz 05, Präsident Harald Strutz und Manager Christian Heidel, als Beklagte saßen - und auf der anderen Seite der frühere Mainzer Torwart Heinz Müller als Kläger.

Ein paar Stunden später stand fest, dass sich Bernardi im Fußball nicht nur gut auskennt, sondern dass er mit seiner Kammer auch ein Urteil getroffen hat, das den Fußball sehr erfreut. Er wies Müllers Klage ab und hielt fest, dass im Fußball, anders als in normalen Berufen, befristete Verträge grundsätzlich zulässig seien. Bei einem anderen Urteil hätten auf das Transfersystem des Profifußballs erhebliche Veränderungen zukommen können. Manche Beobachter hatten gar von einem Fall in Bosman-Dimension gesprochen - angelehnt an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 1995 zu einer Klage des belgischen Profis Jean-Marc Bosman, derzufolge Fußballer am Vertragsende ablösefrei wechseln dürfen. "Das ist gut für den deutschen und den europäischen Fußball", sagte Mainz-Präsident Strutz über das Urteil vom Mittwoch. Und die Deutsche Fußball Liga teilte mit: "Wir freuen uns über dieses klare Votum."

Hinter Müllers Klage steckt die Forderung, nachträglich Prämien von 269 000 Euro nebst Zinsen zu erhalten. Der Torwart kam 2009 vom FC Barnsley nach Mainz, er erhielt zunächst einen Drei-, später noch einmal einen Zwei-Jahres-Vertrag. Dieser Kontrakt hätte sich 2014 automatisch verlängert, falls Müller in der Saison 2013/14 mindestens 23 Pflichtspiele bestritten hätte. Doch diese Zahl erreichte er nicht. An den ersten zehn Spieltagen stand er im Tor, danach verletzte er sich, nach der Winterpause kam er nur noch in der U23-Mannschaft zum Einsatz. Er habe "keine Chance" mehr, zum Einsatz zu kommen, hatte ihm der damalige Mainzer Trainer Thomas Tuchel mitgeteilt.

Müller sah sich zu Unrecht um die Möglichkeit gebracht, auf die vereinbarte Pflichtspielzahl zu kommen - und klagte. Im vergangenen Jahr hatte das Arbeitsgericht Mainz die Forderung nach einer Zahlung zwar abgewiesen, aber zugleich festgehalten, dass eine Befristung der Arbeitsverträge auch im Profifußball nicht korrekt sei. Dieses Urteil revidierte das Landesarbeitsgericht nun.

Der Richter findet, Fußballer hätten ein anderes Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber als Tischler

Das maßgebliche juristische Dokument für diesen Fall ist das sogenannte "Teilzeit- und Befristungsgesetz". Dies schließt grundsätzlich aus, dass befristete Arbeitsverträge länger als zwei Jahre gelten dürfen. Doch es lässt in seltenen Fällen Ausnahmen zu - falls "die Eigenart der Arbeitsleistung" die Befristung rechtfertigt. Solche Eigenarten sieht die Kammer um ihren Vorsitzenden Richter Bernardi im Profifußball, wobei er bei der Urteilsverkündung auf die "Gesamtbetrachtung" verwies und durchblicken ließ, dass es sich um eine knappe Entscheidung gehandelt habe.

Bernardi nannte diverse Gründe, wegen denen sich das Angestelltenverhältnis eines Fußballers zu seinem Verein von dem eines Tischlers zu seinem Arbeitgeber unterscheide. Zum einen sei das die ungewisse Leistungsentwicklung beim Vertragsabschluss, nicht nur mit Blick auf mögliche Verletzungen, sondern auch auf neue Trainer, Systemwechsel oder ein allgemeines Zurückbleiben hinter dem Niveau des Kaders. Auch spielt für ihn eine Rolle, dass Vereine auf die "Altersstruktur" ihres Kaders achten dürften, um konkurrenzfähig zu bleiben. Bei unbefristeten Verträgen könnte der Kader aufgebläht werden. Dazu benannte Bernardi ein "Abwechslungsbedürfnis", das gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Bühnenkünstlern gilt: So ähnlich wie der Theatergänger das Recht hat, immer wieder neue Stücke und Akteure zu sehen, habe das Publikum auch im Fußball zumindest mit Blick auf die Mannschaft als Ganzes ein Recht auf Abwechslung.

"Fußball weist inzwischen viele Ähnlichkeiten mit der Unterhaltungsbranche auf", sagte Bernardi. Er argumentierte auch damit, dass die Spieler ja selbst ein eigenes Interesse an befristeten Verträgen hätten, damit regelmäßig bei anderen Vereinen ein Platz für sie frei werde. Und schließlich verwies er auf die hohe Vergütung - nicht als eine Art Abkauf des Kündigungsschutzes, aber doch als bedenkenswerten Aspekt.

Während Heinz Müller mit feuchten Augen und wortlos das Gericht verließ, wollte sein Anwalt über die weiteren Schritte noch nicht spekulieren: "Wir müssen das Urteil akzeptieren und die Gründe sorgfältig analysieren", sagte Horst Kletke. Müller könnte sich nun an das Bundesarbeitsgericht wenden - oder direkt an den Europäischen Gerichtshof, vor dem einst Bosman Recht bekam. Nicht ausgeschlossen ist aber auch die Möglichkeit, dass Müller auf die Revision verzichtet - dass es aber in Gesprächen mit den Vertretern von Mainz doch noch zu einer Einigung über die ausstehenden Prämien kommt.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: