Corona und Urlaub:Was ist erlaubt, was ist verboten?

Tourismus - Veranstalter erwarten Reiseboom

Ein paar erholsame Tage am Strand rücken wieder in den Bereich des Möglichen: Die Corona-Regeln für Reisende werden gelockert.

(Foto: John-Patrick Morarescu/dpa)

Es geht wieder los: In einigen Bundesländern dürfen Hotels und Ferienwohnungen öffnen. Auch die Rückkehr aus einem Risikogebiet im Ausland wird einfacher - vor allem für Geimpfte und Genesene. Welche Regeln jetzt gelten.

Von Eva Dignös

Ferien im eigenen Land waren im vergangenen Jahr für viele Urlauber eine echte Entdeckung. Jetzt sind sie - nach den langen Monaten des Lockdowns mit Reise- und Kontaktbeschränkungen - wieder möglich, allerdings zunächst nur in einigen Bundesländern. Wie sehen die Öffnungspläne konkret aus? Welche Regeln gelten für Auslandsreisen? Mit welchen Test- und Quarantänepflichten muss man bei der Rückkehr noch rechnen? Und was ist mit Buchungen für die kommenden Monate?

Wo darf man innerhalb von Deutschland Urlaub machen?

Den Anfang machte Schleswig-Holstein mit vier Modellregionen an der Nord- und Ostsee. Dort wurde mit wissenschaftlicher Begleitung erprobt, wie sich Tourismus, geknüpft an strenge Test- und Hygieneauflagen, auf die Infektionszahlen auswirkt. Die Erfahrungen sind positiv, deshalb dürfen ab 17. Mai die Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze in ganz Schleswig-Holstein wieder Gäste begrüßen. Sie müssen bei der Ankunft einen negativen Coronatest vorlegen, auch während des Aufenthalts wird regelmäßig getestet.

Ähnlich sehen die Regeln ab 21. Mai in Bayern aus. In Städten und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze können öffnen, und zwar nicht nur die Zimmer, sondern für ihre Gäste auch das Restaurant. Ein Test alle 48 Stunden ist obligatorisch. Niedersachsen gestattet Tourismus schon seit 10. Mai - zunächst nur für Erholungssuchende aus dem eigenen Land, seit einem Gerichtsurteil uneingeschränkt. Weitere Bundesländer wollen in den nächsten Wochen folgen, einen Überblick über die geltenden Regeln bietet der Tourismus-Wegweiser des Bundes.

Die Lockerungen sind in der Regel an eine niedrige Zahl neuer Corona-Infektionen gekoppelt. Steigt sie wieder, greift die sogenannte Bundes-Notbremse. Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen an drei Tagen hintereinander über 100 liegt, dürfen die Menschen von 22 Uhr an die eigene Wohnung in der Regel nicht mehr verlassen, also auch nicht reisen - oder zum Flughafen fahren. Ausnahmen gibt es nur für "triftige Gründe", zum Beispiel den Weg zur Arbeit. Urlauber müssen dann wieder ihre Koffer packen und nach Hause.

Kann ein schon gebuchter Urlaub in Deutschland wieder storniert werden, wenn sich die Corona-Situation verschlechtert?

Solange die Hotels Touristen nicht aufnehmen dürfen, sind in Deutschland Reisende auf der sicheren Seite. Kann ein Hotelier oder Ferienhausvermieter die Unterkunft aufgrund behördlicher Auflagen gar nicht zur Verfügung stellen, muss der Gast nach deutschem Recht dafür auch nichts bezahlen. Er darf kostenlos von der Buchung zurücktreten und Anzahlungen zurückfordern. Urlauber sollten sich auf die "Unmöglichkeit der Leistung" berufen, heißt es beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Bei Pauschalreisen greift die entsprechende europäische Reiserichtlinie: Wenn sie nicht wie geplant realisiert werden können oder vom Veranstalter abgesagt werden, bekommt der Kunde sein Geld zurück - und zwar binnen 14 Tagen. Gutscheine können angeboten, müssen aber nicht akzeptiert werden.

Sofern die Unterkunft aber geöffnet ist und der Urlauber lediglich wegen der Einschränkungen vor Ort, wegen Maskenpflichten oder geschlossenen Sehenswürdigkeiten, über einen Rücktritt von der Reise nachdenkt, ist er zur Zahlung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Stornokosten verpflichtet. Wer flexibel bleiben möchte, sucht sich ein Quartier, das auch einen kurzfristigen Rücktritt von der Buchung gestattet - davon gibt es derzeit deutlich mehr als früher.

Welche Regeln gelten für Auslandsreisen?

In vielen klassischen Urlaubsländern wird mit Blick auf die Sommersaison der Neustart des Tourismus vorbereitet. Quarantäneauflagen fallen, beispielsweise in Griechenland, Italien und Österreich. Für die Einreise genügt dann ein negativer Corona-Test, verzichtet wird darauf in immer mehr Ländern bei Geimpften und Genesenen. Ein einheitlicher digitaler EU-Impfpass soll ab Sommer den Nachweis erleichtern. Welche Regeln in welchem Land gelten, listet das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen auf.

Welche Bedeutung hat die Ausweisung eines Landes als Virusvariantengebiet, Hochinzidenzgebiet oder Risikogebiet?

Sobald eine Region als Risikogebiet eingestuft wird, greifen abgestufte Test- und Quarantänevorschriften. Der Schwellenwert für ein Risikogebiet liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Wird er überschritten, spricht das Auswärtige Amt zugleich eine Reisewarnung aus, entweder für das gesamte Land oder für eine einzelne Region. Die Liste der betroffenen Länder wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Was müssen Rückkehrer aus einem Risikogebiet beachten?

Nach wie vor greifen dann Test- und Quarantänevorgaben, die in der Coronavirus-Einreiseverordnung geregelt sind. Grundsätzlich gilt: Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt, muss sich digital anmelden und in Quarantäne begeben. Sie endet - das ist ab 13. Mai neu - sobald man den zuständigen Behörden ein aktuelles negatives Testergebnis übermittelt. Das geht auch gleich nach der Rückkehr, so dass die Quarantäne damit de facto entfällt. Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen lassen, aber ebenfalls den entsprechenden Nachweis vorlegen. Wenn man zuvor in einem Hochinzidenzgebiet war, also einem Staat, in dem der Inzidenzwert bei mehr als 200 liegt, kann man sich frühestens nach fünf Tagen freitesten. Außerdem wird dann bereits bei der Einreise an der Grenze ein negativer Test verlangt - oder analog der Nachweis der Impfung oder Genesung.

Besonders streng sind die Regeln für Reisende aus Virusvariantengebieten. Es gibt eine Einreisesperre, nach Deutschland zurückkehren dürfen nur deutsche Staatsbürger und Personen mit einem Aufenthaltsrecht. Auch sie fallen unter verschärfte Testauflagen und müssen an der Grenze ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen, auch Geimpfte und Genesene haben keine Vorteile. Die Quarantäne dauert 14 Tage, freitesten kann man sich nicht. Wer nicht im Home-Office arbeiten kann, bekommt nach einer freiwilligen Reise in ein Risikogebiet in dieser Zeit übrigens kein Gehalt.

Für die Rückkehr nach Deutschland mit dem Flugzeug ist unabhängig von der Corona-Situation im jeweiligen Land immer ein negativer Test erforderlich, also auch bei der Rückkehr aus einem Nicht-Risikogebiet. Er muss der Airline noch vor dem Start im Ausland vorgelegt werden - ansonsten darf der Passagier nicht einsteigen. Ausgenommen sind Kinder bis fünf Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene mit einem entsprechenden Nachweis.

Grundsätzlich müssen Reisende die Testkosten selbst tragen - und sich im Falle eines positiven Ergebnisses nach den jeweils geltenden Vorschriften vor Ort selbstverantwortlich und ebenfalls auf eigene Kosten in Isolation begeben. Bei Pauschalreisen springen hier oft der Veranstalter ein, ebenso bei der Organisation eines neuen Flugs: Eine entsprechende Corona-Versicherung ist meist im Reisepreis inbegriffen. Die Test-Bescheinigung darf man auf Papier oder in digitaler Form vorlegen, der Abstrich darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland genommen worden sein.

Was ist mit Familien, in denen die Eltern geimpft sind und die Kinder nicht?

Dann wird es etwas komplizierter. Streichen muss man die Urlaubspläne nicht, sich aber darauf einstellen, dass die Kinder sowohl bei der Einreise im Urlaubsland als auch bei der Rückkehr nach Deutschland ein negatives Testergebnis vorweisen müssen. Ausnahmen gibt es für die ganz Kleinen, aber auch hier verfahren die Staaten unterschiedlich. In Österreich sind Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr frei, in Kroatien bis zum siebten Geburtstag. Für Spanien und Griechenland muss ab sechs Jahren getestet werden, in Italien sind nur Kinder unter zwei Jahren ausgenommen. Bei der Rückkehr nach Deutschland aus einem Risikogebiet gelten für Kinder ab sechs Jahren die Regeln für Nicht-Geimpfte: Mit einem negativen Testergebnis müssen sie nicht in Quarantäne. Nach einem Urlaub in einem Hochinzidenzgebiet wie Kroatien sind hingegen mindestens fünf Tage Isolation zu Hause Pflicht.

Wie sieht es mit Reisen in den kommenden Monaten aus?

Wann und wohin im Sommer wieder gereist werden darf, wird davon abhängen, ob es gelingt, die Zahl der neuen Infektionen dauerhaft zu senken. Der lange gebuchte Sommerurlaub kann aus Angst vor Corona nicht einfach kostenlos storniert werden: Als Rücktrittsgrund reicht das nicht aus. Urlauber, die bereits sicher sind, dass sie nicht reisen wollen, sollten ihren Gastgeber kontaktieren: Vielleicht lässt sich der Hotelier darauf ein, den Aufenthalt zu verschieben. Verpflichtet dazu ist er nicht.

Etwas besser ist die Rechtslage für Pauschalurlauber, wenn für ihr Urlaubsland eine Reisewarnung verhängt wird. Sie können vom Vertrag zurücktreten, ohne die sonst üblichen Stornogebühren bezahlen zu müssen, wenn "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" eine "Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen". Das allerdings darf bei der Buchung noch nicht absehbar gewesen sein. Auch wenn der Veranstalter die Reise absagt, muss er das Geld erstatten. Individualreisende haben diese Möglichkeit in der Regel nicht.

Wer jetzt bucht, sollte deshalb auf möglichst flexible Stornobedingungen achten. Viele Anbieter gestatten mittlerweile den kurzfristigen Reiserücktritt, um auf diese Weise Kunden zu gewinnen, manche verlangen dafür allerdings einen Aufpreis.

Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet keinen Schutz. Sie übernimmt zwar Stornogebühren, wenn eine Reise nicht angetreten werden kann. Gezahlt wird aber nur bei plötzlichen Erkrankungen, Todesfällen in der engeren Verwandtschaft, bei unerwarteter Arbeitslosigkeit oder schweren Vermögensschäden - und selbst dann nicht immer: Manche Versicherungen schließen Leistungen bei "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" ausdrücklich aus. Einige Anbieter haben dafür aber Zusatzpolicen im Programm.

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