Schlichtungsstelle der Airlines:Wie Passagiere vom Schlichter profitieren

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Bei Ärger wegen Flugausfällen, Verspätungen oder mit dem Gepäck sollen sich Fluggäste künftig an eine Schlichtungsstelle der Airlines wenden können. Das hat nun das Bundeskabinett entschieden. Doch die Vermittler sind nur für ganz bestimmte Fälle zuständig - weswegen es möglicherweise bald drei Schlichtungsstellen geben wird.

Fragen und Antworten

Wenn das Flugzeug zu spät oder gar nicht abhebt oder wenn Gepäck beschädigt wird oder verloren geht, müssen das Fluggäste nicht klaglos hinnehmen. Ihnen stehen in der Europäischen Union bereits weitgehende Rechte zu. Immer wieder aber kommt es in solchen Fällen dennoch zum Streit mit der Fluggesellschaft.

Nun hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf für eine neue Schlichtungsstelle für die Luftfahrt beschlossen, um unnötige Gerichtsverfahren zu verhindern. Der Bundestag muss noch zustimmen, allerdings begrüßen auch Opposition und Verbraucherverbände prinzipiell die Möglichkeit zur Schlichtung. Die Bedingungen kritisieren sie: Diese würden eher den Interessen der Anbieter dienen, als dem Verbraucher helfen.

Bis Ende 2009 hatte es die Schlichtungsstelle Mobilität gegeben, die dann von der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) für Bahn-, Bus- und Schiffsreisen ersetzt wurde. Da sich die Airlines an der SÖP nicht beteiligen wollten, soll es nun eine spezielle Schlichtungsstelle nur für den Flugverkehr geben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wann können sich Flugpassagiere an die Schlichtungsstelle wenden?

Ein Kunde kann die Schlichtungsstelle erst um Hilfe bitten, wenn er mit einer Beschwerde direkt bei der Fluggesellschaft keinen Erfolg hatte oder innerhalb von 30 Tagen keine Antwort erhielt. Dabei kann es etwa um Verspätungen, Flugausfälle und Gepäckschäden gehen, bis zu einem Zahlungsanspruch von 5000 Euro. Beschwerden wegen fehlerhafter Buchungen, zu hohen Stornogebühren oder mangelhafter Versorgung etwa bei Flugverspätungen oder Annulierungen dürfen nicht eingereicht werden. Wer also der Meinung ist, dass eine Airline zu Unrecht Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel verweigert hat, muss weiterhin vor Gericht ziehen.

Für welche Reisende ist die Schlichtungsstelle gedacht?

Eigentlich nur Individualreisende, denn weder Pauschal- noch Geschäftsreisende dürfen die Schlichter um Hilfe bitten. Pauschalurlauber müssen sich weiterhin an ihren Reiseveranstalter wenden. Auch wenn der Streitwert mehr als 5000 Euro beträgt oder es um Personenschäden geht, sollen nach wie vor Gerichte entscheiden, außer die Luftfahrtunternehmen unterwerfen sich freiwillig der Schlichtung.

Müssen sich alle Airlines beteiligen?

Die Schlichtungsstelle wird von den Unternehmen selbst eingerichtet, aber auf freiwilliger Basis. Deshalb soll es zusätzlich die Möglichkeit für eine behördliche Schlichtung geben, wenn ein Unternehmen bei der privatrechtlichen Einrichtung nicht dabei ist. Das wird wohl vor allem Billigairlines betreffen, da sich diese voraussichtlich nicht von selbst an der Schlichtungsstelle beteiligen.

Wird es also zwei Schlichtungsstellen geben?

Es könnten sogar drei werden: Der Gesetzentwurf schreibt den Airlines nicht vor, an welcher Schlichtungsstelle sie sich beteiligen müssen. Denkbar ist daher, dass einige Unternehmen sich an der bereits existierenden Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) beteiligen werden, die bei Streitfällen von Verbrauchern mit Bahngesellschaften vermittelt.

Schließt eine Schlichtung die gerichtliche Einigung aus?

Nein, wenn eine der beiden Parteien mit dem Ergebnis einer Schlichtung unzufrieden ist, kann sie nach wie vor ein Zivilverfahren anstrengen.

Kostet die Schlichtung Geld?

Möglicherweise, aber über eine Gebühr wird erst entschieden, wenn sich in zwei Jahren herausstellt, dass die meisten Passagiere zu Unrecht Schadenersatz von den Airlines verlangt hatten. Selbst dann dürfte die Gebühr 20 Euro nicht überschreiten und müsste erstattet werden, wenn die Ansprüche der Fluggäste zu Recht bestanden.

Kann die Schlichtungsstelle ein Bußgeld oder Strafen verhängen?

Nein, denn falls die Fluggesellschaft gegen Verordnungen oder Gesetze verstoßen hat, ist dafür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß, müssen die Passagiere also beim LBA eine Anzeige aufgeben. Das LBA wiederum ist nicht für die Regelung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig. Aber sollte tatsächlich ein Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Vorschriften vorliegen, ist eine Bestätigung des LBA vor Gericht hilfreich.

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