Kuriose Klagen:Biene bremst Flugzeug aus

Es war keine gute Idee von der Biene, in die Öffnung eines Messgerätes am Flugzeug zu fliegen: Es musste am Boden bleiben. Das ist doch wirklich außergewöhnlich, findet die Airline - und will sich die Entschädigung für ihre Passagiere sparen. Kuriose Reiseklagen in Bildern.

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A bee is covered with pollen as it sits on a blade of grass at a lawn in Klosterneubur

Quelle: Reuters

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Eine Biene hält ein Flugzeug auf, bei der Safari sehen die Urlauber öfter Ungeziefer als Löwen und eine Fußmatte verdirbt die ganze Reise - nach dem Urlaub zieht es manche Touristen vor Gericht, mal mehr, mal weniger berechtigt: Seltsame Klagen in Bildern.

Ausgerechnet eine Biene war schuld, dass ein Flugzeug auf dem Weg von Antalya nach Düsseldorf viel zu spät dran war. Wer rechnet schon damit, dass das emsige aber doch so kleine Tier einen technischen Defekt verursachen kann, der noch beim nachfolgenden Flug für erhebliche Verzögerungen sorgt? Die Biene war statt in eine Blüte in das sogenannte Pitot-Rohr geflogen, mit dem Geschwindigkeit und auch Flughöhe gemessen werden. Weil die Biene nicht wieder herauskam, musste die Airline ein Ersatzflugzeug organisieren. Bei einem derart "außergewöhnlichen Umstand" müsse die Fluggesellschaft nicht für die Verspätung aufkommen - fand zumindest die Airline. Ein Fluggast war von dieser Schlussfolgerung nicht überzeugt.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 36 C 6837/13) war auf seiner Seite: Grundsätzlich sei eine Biene im Pitot-Rohr zwar durchaus außergewöhnlich, heißt es im Urteil. Doch davon war der vorherige Flug betroffen. Nun hätte die Airline umfassend darlegen müssen, was sie unternommen hatte, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht getan. Aus diesem Grund stehe den Passagieren dieses Fluges nun doch eine Ausgleichszahlung zu.

Der nächste Fall ist wortwörtlich zu nehmen: Ein Tourist stürzt schon vor dem Ritt vom Kamel, weil dieses es zu eilig mit dem Aufstehen hat.

SZ.de/cag/dpa mit "ReiseRecht aktuell"

A Palestinian man rides a camel during sunset on the beach of Gaza City

Quelle: Reuters

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Wenn einer eine Reise tut, dann will er was erleben - nur passieren sollte ihm dabei möglichst nichts. Um die Macht des Zufalls zu bändigen, buchen Touristen eine Pauschalreise: Sie bezahlen und genießen das festgelegte Rahmenprogramm. Echte Abenteuer sind nicht vorgesehen und auch nicht erwünscht. Leider ist selbst auf Pauschalreisen nicht alles planbar. Schon gar nicht, wenn ein Kamel beteiligt ist, das aus der Reihe tanzt.

Ein Urlauber hatte bei seiner Pauschalreise in den Nahen Osten am vorgesehenen Kamelritt teilnehmen wollen. Doch das Tier war entweder unwillig oder hatte es zu eilig: Es stand bereits auf, als der Tourist noch beim Aufsteigen war. Dieser stürzte zu Boden und verletzte sich. Zur Verantwortung wurde nun nicht das störrische Kamel gezogen, auch nicht dessen Besitzer: Der Reiseveranstalter haftet für den Sturz, weil der Ausritt Teil der Pauschalreise war und für ein gefahrloses Aufsitzen hätte gesorgt werden müssen. Nun können die Reiseanbieter nicht ihren Gästen hinterher reisen und persönlich am Zaumzeug der Kamele zerren. Aber sie müssen sich ausreichend um einen erfahrenen Kameltreiber bemühen, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1296/12) laut der Neuen Juristischen Wochenschrift.

Im nächsten Fall verpasst ein Passagier seinen Vormittagsflug, obwohl er sich bereits am Morgen am Airport eingefunden haben will: Die Warteschlange sei einfach zu lang gewesen.

SZ.de/kaeb/dpa

General Views Of Airports As Consumers Spend More On Travel And Tourism

Quelle: Patrick T. Fallon/Bloomberg

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Die Warteschlange am Gepäckschalter muss lang gewesen sein. Sehr lang. Wahrscheinlich standen die Passagiere in einer schier endlosen Reihe quer durch die Abflughalle, durch den Eingangsbereich, zur Tür hinaus und bis zum Taxistand. Vielleicht auch noch zwei Mal um das Flughafengebäude herum. Wie sonst ist es zu erklären, dass ein Passagier sechs Stunden lang gewartet haben will, um seinen Koffer aufzugeben?

Er sei schon um acht Uhr morgens am Flughafen erschienen, versicherte der Kläger. Sein Flugzeug hob auch planmäßig um 11.15 Uhr ab - allerdings ohne den Passagier: Er sei noch bis 14 Uhr in der Warteschlange gestanden und habe dann erst sein Gepäck aufgeben können. Für einen Flug, der längst über alle Berge war. Da sich das Warten nicht gelohnt hatte, klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Er scheiterte damit vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und auch vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: XZR 83/12): Wenn der Passagier bei einem planmäßigen Start nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheint, hat er leider Pech gehabt. Egal wie lange er anstehen musste.

Im nächsten Fall kritisierte eine Reisende: Nicht der hohe Seegang, sondern das Essen sei ihr auf einer Kreuzfahrt schlecht bekommen.

SZ.de/kaeb/dpa mit ReiseRecht aktuell

Kreuzfahrtschiff heck Ozean

Quelle: BildPix.de/Fotolia

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Wenn einem Passagier während der Kreuzfahrt schlecht wird, so schlecht, muss das nicht am Seegang liegen. Da könnte doch das Bordessen schuld sein, argwöhnte eine Reisende. Sie litt nicht nur unter Übelkeit, sondern auch unter Bauchschmerzen und Fieber. Der Bordarzt diagnostizierte einen fieberhaften Infekt und übersah eine Salmonellenerkrankung.

Nach ihrer Rückkehr rekonstruierte die Kranke, dass ihr Leiden nach dem Verzehr von überbackenem Fleisch begonnen hatte - und gab dem Veranstalter die Schuld: Schadenersatz und Schmerzensgeld sollten als Trostpflaster dienen. Nur, Beweise hatte sie nicht.

So urteilte das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 402/12): Wer auf einer Kreuzfahrt an Salmonellen erkrankt, kann sich nicht automatisch Schmerzensgeld ausrechnen. Es könnten andere Infektionsquellen in Betracht kommen, und Beweise lagen nicht vor. Doch wer packt schon nach dem Mahl Essensreste ein? Bei der Passagierin war das Bordessen wohl wirklich unschuldig: Sie konnte sich die Salmonellen auch auf drei Landgängen eingefangen haben - und war die einzige an Bord, der es so schlecht ging. Jedenfalls die einzige, bei der die Ursache nicht der hohe Wellengang war.

Im nächsten Fall scheitert eine deutsche Urlauberin bereits beim Eintreten in ein türkisches Hotel. Schuld ist ein heimtückisch platzierter Schmutzfänger.

SZ.de/kaeb/dpa mit ReiseRecht aktuell

Fußmatte

Quelle: naypong - Fotolia

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Es ist nicht leicht, sich als Urlauber in einer fremden Umgebung zurechtzufinden: Weder spricht man die Sprache, noch kennt man Land oder Sitten. Da können einen schon kleine Hindernisse zu Fall bringen. Eine Fußmatte zum Beispiel.

Geradezu fahrlässig wurde ein Exemplar vor dem Eingang eines türkischen Hotels ausgelegt, ganz ohne Warnschild. Um die Stolperwahrscheinlichkeit zu erhöhen, war der Abstreifer nicht bündig mit der Oberfläche verlegt, wie in Deutschland oft üblich, nein: Zwei Zentimeter ragte die schmutzfangende Stolperfalle in die Höhe. Noch dazu war die Fußmatte an den Längsseiten mit breiten Abschlussleisten versehen, an den Schmalseiten fehlten sie. Da half es nichts, dass der Eingangsbereich des Hotels nachts erleuchtet war: Eine Urlauberin stürzte über die tückische Matte.

Die Touristin suchte die Schuld für dieses Missgeschick nicht bei sich, sondern beim Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 36/12) jedoch fand, dass das unfallfreie Überwinden von Fußmatten - ob ebenerdig oder erhöht - zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. Weder Hotel noch Veranstalter hätten die Stolperfalle wegräumen müssen.

Im nächsten Fall stand ein Koffer verlassen am Flughafen Rom. Im Fundbüro fanden die Mitarbeiter: Die Sache stinkt zum Himmel! Sie zerstörten das Gepäckstück.

SZ.de/kaeb/dpa mit "ReiseRecht aktuell"

ÜBUNG der TECHNISCHEN SONDERGRUPPE BEIM LKA

Quelle: dpa/dpaweb

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Geht ein Koffer unterwegs verloren, ersetzt die Airline den entstandenen Schaden. Normalerweise. Außer der Koffer stinkt so fürchterlich und tropft noch dazu, dass die Mitarbeiter des Flughafen-Fundbüros ihn vernichten - sozusagen in einem Akt der Selbstverteidigung.

Ein Passagier war von Lamezia Terme in Kalabrien über Rom nach Frankfurt geflogen. Er kam gut an, sein Koffer nicht - dieser blieb in Rom, wo er zum Fundbüro des Airports gebracht wurde. Leider waren im Gepäck neben Bekleidung, Kamera und Handy auch vier Flaschen Wein (zerbrochen), dazu ein Beutel Oliven (zerdrückt) sowie mehrere Salamis (noch heil, aber ebenfalls mit einer aufdringlichen Duftnote).

Der Koffer wurde vernichtet, der Besitzer war empört und forderte Schadenersatz - doch er geht leer aus, entschied das Landgericht Frankfurt.

Im nächsten Fall fand ein deutsches Paar ihre Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff viel zu kalt. Leider konnte ihnen die Crew nicht einheizen.

Im Bild: Ein Koffer wird bei einer Übung der Technischen Sondergruppe (TSG) des Bayerischen Landeskriminalamtes in die Luft gejagt.

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/ReiseRecht aktuell/Az.30 C 1914/12 [32]

Gasstreit - Ungarischer Schüler bläst in Eisblumen am Fenster des Klassenzimmers

Quelle: dpa

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Das haben wir uns aber viel wärmer vorgestellt, moserte ein Ehepaar. Es hatte eine 33-tägige Schiffspassage von Vancouver nach Auckland gebucht, und das in einer Veranda-Suite. So eine Kreuzfahrt kostet, nämlich knapp 25.670 Euro für das Paar, Flüge inklusive. Wer so viel Geld für eine Reise zahlt, will nicht nur etwas erleben, sondern sich dabei auch wohlfühlen. Doch das gelang den Urlaubern einfach nicht. Schuld war die Kabine, genauer gesagt das Kabinen-Klima: Ihnen war zu kalt.

Die Temperatur sei nie über 20 Grad Celsius gestiegen (übrigens für Heizungsbauer durchaus noch im Bereich der Wohnzimmer-Wohlfühltemperatur). Außerdem sei ständig kühle Luft in den Raum geweht, die Anlage konnten sie in der Kabine nicht regulieren. Da kann sich doch niemand entspannen, murrte das Paar und klagte auf Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz ob der "unangenehmen Atmosphäre". Das Oberlandesgericht sprach den enttäuschten Touristen 1500 Euro Rückzahlung zu, jedoch keinen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Vielleicht hätte das Paar die Kabine einfach öfter verlassen sollen.

Im nächsten Fall hatte sich eine deutsche Urlauberin für ihren Langstreckenflug einen teureren Platz in der Komfortklasse gegönnt. Doch der Sitz war defekt. Nun hoffte die Passagierin zumindest auf einen bequemeren Rückflug. Vergeblich.

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/ReiseRecht aktuell/Az.: 5 U 1501/11

Photo of the passenger cabin of a commercial airliner.

Quelle: Herbert Kratky - Fotolia

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Langstreckenflüge können sehr, sehr lang werden, wenn Passagiere kaum die Beine ausstrecken und die Rückenlehne nur zentimeterweit verstellen können. So will ich nicht reisen, dachte sich eine deutsche Urlauberin und zahlte für einen Sitz in der "Comfort Class" drauf. Doch als sie Platz nahm, stellte sich ihr Flugzeugsessel als wenig komfortabel heraus: Er ließ sich nicht wie versprochen in eine angenehme Ruheposition bringen. Die Passagierin beschwerte sich bei der Flugbegleiterin, und diese versprach, den Defekt zu melden. Doch als die Urlauberin beim Rückflug zwei Wochen später wieder auf demselben Platz landete, war er so defekt wie zuvor.

Da reichte es der Frau, sie wollte einen Teil ihres Pauschalreisepreises zurück - und traf auf verständnisvolle Richter am Landgericht Frankfurt am Main, die ebenfalls der Meinung waren: Wer Komfort bucht, sollte auch bequem reisen können. Weil der Mangel auch noch auf Hin- und Rückflug auftrat, wurde die Klägerin mit einem Tag vom Gesamtreisepreis entschädigt, in ihrem Fall 356 Euro.

Wann ist fliegen wirklich fliegen, fragte sich eine Airline im nächsten Fall ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell/Az.: 2-24 O 31/12

Startendes Flugzeug in Düsseldorf

Quelle: dpa/dpaweb

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Ist Fliegen gleich Rollen? Eine Airline meint ja, schließlich war ihre Maschine zwar nicht in der Luft, aber so gut wie: Sie rollte über die Startbahn. Daher konnten sich die Verantwortlichen der Fluggesellschaft gar nicht erklären, weshalb ein Passagier darauf beharrte, das Flugzeug habe gar nicht abgehoben. Und dann verlangte er auch noch Entschädigung, weil die Maschine erst 20 Stunden später tatsächlich abflog.

Der Reisende hatte einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas gebucht und es sah zunächst nicht nach einer Verspätung aus. Der Pilot setzte die Maschine pünktlich in Bewegung, doch auf dem Weg zur Startbahn stellte er fest, dass die Höhenruderanzeige defekt war. Er brach den Start ab. Der Passagier musste 20 Stunden warten, bis er endlich losfliegen konnte. Trotzdem wollte die Airline nicht zahlen. Zu Unrecht, urteilte das Frankfurter Landgericht: Ein Startversuch sei noch lange kein Abflug. Dafür müsse sich das Flugzeug dann doch in der Luft befinden.

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/ReiseRecht aktuell/Az.: 31 C 961/11 (16)

füße hängen aus zu kurzem bett

Quelle: Ben Beltman/iStockphoto

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Wann ist kurz zu kurz? Weniger als 1,90 Meter reichen ab einer gewissen Körpergröße jedenfalls nicht, um sich im Liegen bequem auszustrecken. Das musste ein deutscher Urlauber (1,83 Meter) leidvoll in Frankreich erfahren: In dem Hotelbett, das drei Zentimeter kleiner war als er selbst, konnte er nur mit hochgezogenen Knien in der Embryonalhaltung schlafen. Dabei hatte im Prospekt gestanden: "... nach einem erfolgreichen Surftag in einem gemütlichen Bett einschlafen." Doch der Tourist fand das Bett weder gemütlich noch den Schlaf erholsam und reiste ab. Den Preis für den Urlaub verlangte er in voller Höhe zurück.

Das fand das Landgericht Hamburg doch etwas übertrieben: Der Tourist dürfe seinen Vertrag nur kündigen, wenn die Mängel so groß  seien, dass die Reise unmöglich fortgesetzt werden könne. Darunter fallen zu kurze Betten nicht. Allerdings sollten Hotels Matratzen anbieten, die mindestens 1,90 Meter lang sind: Sonst bekommen die Schlaflosen immerhin ein Viertel des Reisepreises zurück.

Unsere Piloten brechen sonst nie zusammen, beteuerte eine Airline im nächsten Fall ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell/(Az: 318 S 209/09)

Piloten-Quiz

Quelle: dpa

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Urlauber, die sich aus schwer nachvollziehbaren Gründen in einen Rechtsstreit stürzen, sind vor deutschen Gerichten keine Seltenheit. In diesem Fall aber versuchte das beklagte Unternehmen, sich mit einer lapidaren Begründung vor seinen Pflichten zu drücken - leider auch keine Seltenheit.

Der Rückflug eines Passagiers von Sansibar nach Frankfurt am Main verzögerte sich um 24 Stunden, weil der Pilot einen Kreislaufkollaps erlitten hatte. Daraufhin forderte der Reisende von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, vergeblich. Die Airline argumentierte: Die Erkrankung von Crewmitgliedern im Ausland könne nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhindert werden und seien als "außergewöhnlicher Umstand" zu betrachten - wofür die Fluggesellschaft nicht zahlen müsse.

Dies sahen die Richter am Landgericht Darmstadt ganz anders: Die Fluggesellschaft sei nicht nur verpflichtet, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal. Der Kläger bekam - der Flugstrecke von 3500 Kilometern entsprechend - nach der EU-Verordnung 261-2004 eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zugesprochen. (Az.: 7 S 250/11)

Dieser Passagier hatte Schwierigkeiten, vom Boden wegzukommen - eine andere Urlauberin verlor den festen Halt unter ihren Füßen und zog vor Gericht...

Kinostarts - 'Jagdzeit - Den Walfängern auf der Spur'

Quelle: dpa

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Wer ein Kreuzfahrtschiff betritt, verlässt den festen Boden unter seinen Füßen und muss davon ausgehen, dass so ein Schiff auch mal schwanken kann. Das klingt wie eine Binsenweisheit, doch bei einem vor dem Amtsgericht Rostock verhandelten Fall sahen sich die Richter genötigt, die Klägerin ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen Wellengang und Bootsbewegung hinzuweisen.

Die Kreuzfahrtpassagierin befand sich auf dem Weg von der Toilette in ihre Kabine, als sie den Halt verlor und über eine Stufe stürzte. Der Schiffsarzt diagnostizierte Prellungen, ihr Hausarzt später einen doppelten Beckenbruch. Da zog die Gestürzte gegen die Reederei, bei der sie gebucht hatte, vor Gericht und forderte Schmerzensgeld: Nicht einmal Haltegriffe habe es in der Kabine gegeben. Dazu sei die Reederei auch nicht verpflichtet, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 406/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell berichtet. Der Klägerin stehe weder Schadenersatz noch das geforderte Schmerzensgeld zu. Auch gehöre es nicht zu den Pflichten der Reederei, die Kabine so zu konstruieren, dass zwischen ihr und der Nasszelle keine Stufe vorhanden sei. Jedem Passagier müsse klar sein, dass das Schiff schwanken könne. Die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Sturzes bereits vier Tage auf dem Schiff befand, habe außerdem von der Stufe in ihrer Kabine wissen müssen.

Bei der Passagierin auf der nächsten Seite kamen zum Orientierungsproblem wohl noch Kommunikationsschwierigkeiten hinzu ...

Streik am Flughafen Frankfurt verschärft sich

Quelle: dpa

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Sagt eine Sächsin im Reisebüro: "Ich will nach Bordo." Sagt die Reisekauffrau: "Liegt das nicht in Frankreich?" Was sich anhört wie ein Witz, lief nicht so ab, jedenfalls nicht genauso. Sonst wäre der Irrtum gleich aufgeklärt worden und die Mitarbeiterin des Reisebüros hätte keinen Flug nach Bordeaux gebucht. Die Kundin wollte aber nicht nach Frankreich, sondern nach Portugal. Genauer gesagt nach Porto.

Die 294 Euro für den Flug ins französische Bordeaux wollte die Urlauberin nicht zahlen. Da zog das Reisebüro vor das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt: Vor der verbindlichen Buchung habe die Mitarbeiterin die Flugroute erklärt, zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache. Also sei der Vertrag wirksam. Das sah auch der Richter so: Der Kunde sei dafür verantwortlich, dass er im Reisebüro richtig verstanden werde.

Im nächsten Fall hätten sich Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff zu gerne Reykjavik angesehen. Doch die Natur war gegen diesen Plan ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/ReiseRecht aktuell/(Az.:12 C 3263/11)

Banking And General Views As Iceland's Bankruptcy-to-Recovery Mode Proves Viable

Quelle: Bloomberg

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Die Passagiere hatten sich so darauf gefreut, als sie ihre Nordeuropareise auf dem Kreuzfahrtschiff buchten: Endlich Reykjavik sehen, Hauptstadt der Isländer und Höhepunkt ihrer Reise. Was waren schon Norwegen und Schottland dagegen, reine Randerscheinungen, die aber ebenfalls angesteuert wurden. Dummerweise zerstörten heftige Winde den Traum von Reykjavik: Der Kapitän wagte nicht, den Hafen anzusteuern.

Erbost forderten die Passagiere Geld für zwei Tage zurück. Zwar sei für Island nur eine Nacht während der zweiwöchigen Kreuzfahrt eingeplant gewesen - dennoch sei der Besuch Islands Hauptbestandteil der Nordeuropareise. Das Amtsgericht Rostock musste wohl keine Landkarte zu Rate ziehen und wies die Klage ab: Über die freiwillig von der Reederei gezahlte Summe von 450 Euro hinaus gebe es kein Geld zurück. Der Charakter der Reise sei nicht verloren gegangen, alle anderen Häfen konnten angelaufen werden. Und außerdem, so die Richter, hätten die Passagiere ja an beiden Tagen zwar Reykjavik verpasst. Aber doch Leistungen auf dem Schiff für sich in Anspruch genommen.

Wenn Poolwasser den Boden zur Rutschbahn macht, kann das übel enden ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell/Az.: 47 C 381/11

Pool Schwimmbad Reiseklagen

Quelle: REUTERS

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Jeder, der schon mal im Schwimmbad war, kennt die Gefahr der ersten Schritte: Gehört der Beckenrand an diesem Pool zu den mehr oder weniger rutschigen? Nun ist der Urlaub eine Zeit der Unbeschwertheit, in der die Realität manchen abrupt wieder auf den Boden der Tatsachen zurückholt. So erging es einer deutschen Urlauberin in der Türkei. Der defekte Hotelpool lief über, das Wasser verteilte sich großflächig im Schwimmbad und machte den Boden zur Rutschbahn. Etwa drei Meter vom Pool entfernt stürzte die Frau und brach sich das Bein. Trotzdem bekommt sie kein Geld vom Reiseveranstalter zurück.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da auch schmerzhafte Ausrutscher am Pool zum "privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden" gehörten. Dass der Boden glatt war, sei für jeden ersichtlich gewesen, so dass weder Hotel noch Veranstalter darauf mit Schildern hätten hinweisen müssen.

Im nächsten Fall war Mayonnaise ihr Verderben ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell/Az.: I-12 U 24/11

Cappucino Culture Threatens Traditional British Breakfast

Quelle: Getty Images

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Es ist keine gute Idee, in einem heißen Land in südlichen Gefilden Mayonnaise zu essen. Es ist eine noch weitaus schlechtere Idee, Mayonnaise am Abreisetag als allerletzte Hotelgäste an der Poolbar zu bestellen. Eine Familie schlug das Angebot in einem Hotel auf Mallorca jedoch nicht aus und bereute es bald: Die Mutter und die beiden Töchter durchlitten eine schwere Magen-Darm-Infektion. Der Vater blieb zwar gesund, klagte aber für seine Familie auf Schadenersatz vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht.

Schließlich, so die Argumentation des Klägers, seien 75 Prozent der anwesenden Gäste erkrankt - dass dies nur drei Personen waren, sei nicht von Belang. Das sahen die Richter anders: Als Beleg seien nicht drei, sondern eine Vielzahl an Krankheitsfällen nötig. Ansonsten müsse nachgewiesen werden, dass tatsächlich das Hotelessen an der Unpässlichkeit schuld war. Schließlich kommen ob der familiären Nähe auch andere Infektionen und Erkrankungen in Betracht, mit denen sich Mutter und Töchter gegenseitig angesteckt haben könnten.

Wer ist schuld, wenn das Stuhlbein bricht? Der Kläger im nächsten Fall wusste genau, wer ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell/Az.: I-12 U 41/11

plastic chair balcony holiday

Quelle: Nguyen Thai/Fotolia

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Urlauber wollen sich entspannen, sich mal richtig fallenlassen. Ersteres hatte auch ein Kroatien-Reisender im Sinn, letzteres nicht. Er genoss seinen Platz auf dem Hotelbalkon, lesend saß er im Stuhl. Leider war dieser aus Plastik und offenbar nicht von der stabilen Sorte: Das rechte Stuhlbein brach, der Mann schlug sich erst den Kopf an der Betonwand an, dann prallte er mit dem Rücken auf den Boden. Und die Entspannung war dahin.

Erbost forderte er vom Reiseveranstalter Schadenersatz. Das ist doch etwas viel verlangt, meint sowohl das Landes- und nun auch das Oberlandesgericht Koblenz: Plastikstühle seien keine besondere Gefahrenquelle und müssten daher nicht während der laufenden Saison regelmäßig überprüft werden. Schon gar nicht, wenn die Stühle erst neu angeschafft wurden und das EU-Sicherheitzertifikat tragen. Gebrochen ist das Stuhlbein zwar trotzdem. Aber das kann schon mal vorkommen, das muss man ganz entspannt sehen.

Herr Page, da ist ein Fussel unter meinem Bett! Der nächste Fall ist unglaublich, aber wahr ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell /(Az.: 2 U 1104/10)

Recht auf Reisen Klagen von Urlaubern

Quelle: Arno Burgi/dpa

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Hygiene geht vielen Menschen über alles, nicht nur in den eigenen vier Wänden. Ein misstrauischer Hotelgast kontrollierte sein Zimmer auf mangelnde Sauberkeit und sah sich bestätigt: Unter der Matratze hatten sich Staub und Flusen angesammelt. Für den Mann war dies Grund genug, nach dem Urlaub vor Gericht zu ziehen und vom Veranstalter Geld zurück zu verlangen. Schließlich sei auch seine Bettwäsche neun Tage lang nicht gewechselt worden.

Doch weder das vorgelegte Beweisfoto noch das Schlafen in selbst benutzten Laken konnte das Amtsgericht Baden-Baden überzeugen. Beides stelle keinen erheblichen Mangel im Rechtssinn dar, urteilte das Gericht (Az.: 16 C 42/11). Ansprüche an den Veranstalter ließen sich daraus nicht ableiten, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell.

Im nächsten Fall wurde einer Passagierin das Warten lang, viel zu lang ...

Airport Flughafen Passagier wartet

Quelle: krockenmitte/photocase.com

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Eigentlich sollte der Flug um 10.10 Uhr starten, doch es wurde elf Uhr, zwölf Uhr, 13 Uhr - erst am Nachmittag, fünf Stunden nach der angegebenen Zeit, hob das Flugzeug ab. So lange hatte eine Passagierin nicht warten wollen, jedenfalls nicht ohne finanzielle Entschädigung. Also klagte sie. Dieses hätte ihr durchaus Recht gegeben, wäre die Airline für die Verspätung verantwortlich gewesen.

Doch während des vorhergehenden Fluges war es zu einem medizinischen Notfall an Bord gekommen, der Pilot hatte umkehren müssen, damit der Patient schnellstmöglichst versorgt werden konnte. Damit mussten sich nicht nur die übrigen Mitreisenden an Bord abfinden, sondern auch die Passagiere des nachfolgenden Fluges in derselben Maschine: Ein medizinischer Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand und nicht von der Airline zu verantworten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 2 C 115/10). Die Klägerin hatte von der Airline eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro gefordert, weil diese nicht die notwendigen Vorkehrungen für einen zügigen Weiterflug getroffen habe.

Im nächsten Fall durften die Passagiere zwar gleich einsteigen, hoben auch ab - waren aber nur wenige Minuten in der Luft ...

Süddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Reiserecht aktuell

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Quelle: AFP

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Die Passagiere waren eingestiegen, das Flugzeug hatte abgehoben - aus Sicht der Airline ein klarer Fall, Flug erledigt. Dabei hatte die Maschine der Air France auf dem Weg ins spanische Vigo wenige Minuten nach dem Start wegen eines technischen Defekts zum Flughafen Charles de Gaulle in Paris zurückkehren müssen. Für die Fluggesellschaft waren dies offenbar "außergewöhnliche Umstände", sie bot Ersatzflüge und Taxitransport an den Folgetagen an. Der Europäische Gerichtshof, an den sich unzufriedene Fluggäste gewandt hatte, entschied: Allein der Start reiche noch nicht aus, damit der Flug als durchgeführt gelte. Vielmehr sei dieser Flug als annulliert zu betrachten. Dabei fanden es die Richter auch unerheblich, warum das Flugzeug umgekehrt sei. Alle Kläger bekamen vom EuGH 250 Euro Ausgleichszahlung zugesprochen. (EuGH, Az.: C-83/10) Einige besonders geduldige Passagiere haben es übrigens trotzdem noch nach Vigo geschafft: Sie  waren am Tag darauf ins portugiesische Porto geflogen und mit dem Taxi über die spanische Grenze gefahren. Andere hatten auf einen Direktflug nach Vigo am Folgetag umgebucht.

Während dieses Passagiere nur unter Schwierigkeiten ans Ziel gelangten, strandeten andere Urlauber im Karibik-Idyll - und waren trotzdem nicht zufrieden ...

Jahreswechsel - Vulkanausbruch Island

Quelle: dpa

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Vulkanausbrüche auf Island machten den Flugverkehr in den vergangenen Jahren des Öfteren zu einem Lotteriespiel: Hunderttausende Passagiere saßen weltweit auf Flughäfen fest, weil ihr Flieger angesichts der als gefährlich erachteten Aschekonzentration in der Luft nicht starten oder landen konnte. Nun muss man sagen: Es gibt schlimmere Orte auf der Welt für gestrandete Passagiere als die Karibikinsel Antigua. Ein dort hängengebliebenes Ehepaar sah dies anders und verklagte seine Fluggesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt auf Erstattung der zusätzlichen Kosten und des Verdienstausfalls. Erst neun Tage zu spät hätten sie ihre Heimreise von der weiter südlich gelegenen Insel St. Lucia antreten können, obwohl der Rücktransport mit zwei früheren Flügen möglich gewesen wäre.

Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass gestrandete Passagiere keinen Vorrang vor anderen Fluggästen hätten, vielmehr sei dies umgekehrt der Fall: Wer ein regulär gebuchtes Ticket habe, dem könne dies nicht zugunsten von anderen entzogen werden. Allerdings habe die Fluggesellschaft nicht konkret dargelegt, dass auf den beiden Flügen keine Plätze mehr für das Ehepaar frei waren. Deshalb stehe den Urlaubern Schadenersatz zu (Az.: 2-24 O 99/11).

Wenigstens schlug diesen Passagieren ihr Flug nicht so schlimm auf den Magen wie dem nächsten Fluggast: Nach dem "Genuss" einer Tasse Kaffee landete er im Krankenhaus...

Tasse Kaffee Kaffeebohnen Löffel

Quelle: dpa

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Kurz nachdem die Air-France-Flugbegleiterin den Kaffee ausgeschenkt hatte, wurde dem Passagier plötzlich schlecht - so schlecht, dass er nach der Landung in ein Krankenhaus eingeliefert und an der Speiseröhre operiert werden musste. Marc-Fredaine Niazaire wollte nicht an einen medizinischen Grund für sein Leiden glauben, sondern gab der Airline die Schuld: Air France habe ihm auf dem Flug von Paris nach Bordeaux im Jahr 2006 Abflussreiniger serviert.

Ein Strafverfahren war im Jahr 2010 ohne Anklageerhebung zu den Akten gelegt worden. Niazaire gab nicht auf und strengte eine Zivilrechtsklage an - mit Erfolg. Ein französisches Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft ihrem ehemaligen Passagier 46.000 Euro und seiner Krankenkasse 100.000 Euro zur Erstattung des entstandenen Schadens zu zahlen habe. Das Gericht erklärte, die Symptome seien plötzlich aufgetreten, als Niazaire den Kaffee getrunken habe. Er habe zuvor niemals Magenprobleme gehabt. Der Anwalt des Klägers, Didier Parr, sagte, sein Mandant sei "sehr glücklich".

Einen sehr natürlichen Grund nahm dagegen dieser Passagier zum Anlass, vor Gericht zu ziehen ...

Enteisung eines Flugzeugs

Quelle: dpa

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Da kann man machen, was man will: Ist der Winter plötzlich da, beginnen im internationalen Reiseverkehr die Probleme. Kämpfen die Flughäfen in der Regel mit verschneiten Rollbahnen und Verspätungen, kam im vergangenen Jahr ein weiteres Problem hinzu: Schnell waren die Vorräte an Enteisungsmittel verbraucht und die Hersteller kamen mit dem Produzieren nicht mehr nach. Hunderte Flüge mussten annulliert werden, europaweit.

So auch in einem vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen verhandelten Fall, in dem der Kläger Entschädigung für sein Ticket forderte (Az.: 9 C 113/11). Nachdem sein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung und mangelnder Enteisungsmöglichkeit ausgefallen war, buchte der Fluggast einen anderen Flug. Die Kosten dafür wollte er von der Airline zurückerstattet bekommen.

Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

Wenigstens konnte dieser Passagier sein Gepäck heil und unversehrt in Madrid in Emfpang nehmen - ein anderer Kläger hatte nicht so viel Glück...

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Quelle: AFP

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Es kommt immer wieder vor und es ist immer wieder ärgerlich: Der Flugpassagier reist in die eine Richtung, sein Gepäck jedoch in eine andere, nämlich die falsche. Zwei Teilnehmer einer Kreuzfahrt waren über den Verlust ihrer Koffer bei der Anreise zum Schiff so erzürnt, dass sie angeblich die gesamte Fahrt nicht genießen konnten. Zwar waren Gepäck und Eigentümer eine Woche später in Singapur wieder vereint, jedoch nicht glücklich: Ein Koffer im Wert von etwa hundert Euro sei auch noch beschädigt worden. Da die Reise ohne Koffer nicht erholsam und daher "insgesamt wertlos" gewesen sei, verlangten die Urlauber als Trost die volle Erstattung des Flugpreises. Doch dieser Trost blieb ihnen verwehrt: Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das Montrealer Übereinkommen nur Ersatz für den materiellen Schaden und nicht für entgangene Urlaubsfreude vorsieht, wenn ein Koffer bei der Flugreise verloren geht. Weil die Kläger aber nicht rechtzeitig angemeldet hatten, dass der Koffer kaputt war, gingen sie auch hier leer aus.

Im nächsten Fall war der Kaffee im Flugzeug heiß, zu heiß - und dann kippte das Tablett...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn/ReiseRecht aktuell (Az.: 20A C 359/10)

Hot coffee

Quelle: iStockphoto

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Niemand trinkt gerne kalten Kaffee, heiß soll er sein - aber nicht zu heiß, vor allem, wenn die Tasse kippt. Zwei Passagiere in Australien haben Airlines verklagt, weil das Bordpersonal aus Versehen den Kaffee über ihnen ausschüttete. Eine Frau war im Oktober auf einem Virgin-Flug mit Pacific Blue von Melbourne nach Bali in Indonesien, als das Unglück geschah. Sie habe Verbrennungen zweiten und dritten Grades erlitten. Der Urlaub sei ruiniert gewesen. "Die Wunden tun noch heute weh und ich weiß nicht, ob ich bleibende Narben zurückbehalte."

Ihr Leidensgenosse flog im vergangenen Jahr mit Jetstar von Hawaii nach Sydney, als ihm ein heißer Kaffee über den Arm gekippt wurde. "Als ich mein Hemd auszog, ging die Haut einfach ab", berichtete er den Anwälten. Eine Virgin-Sprecherin sagte der Zeitung Herald Sun, der Airline sei der Vorfall bislang nicht gemeldet worden. Jetstar sei mit dem Passagier in Kontakt, sagte ein Sprecher. Beiden Betroffenen stünde nach ihrer Einschätzung Wiedergutmachung zu, teilte ihr Anwalt Andrew Dimsey mit.

Im nächsten Fall war Rentnern ein langer Urlaub an den Stränden Brasiliens versprochen worden - doch sie landeten im Altenheim.

sueddeutsche.de/dpa/kaeb

Rio De Janeiro's Favelas Under Scrutiny After Brazil Wins Olympic Bid

Quelle: Archivbild Rio de Janeiro: Getty Images

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Den Senioren aus Deutschland war ihr Langzeiturlaub an der Küste von Brasilien in den schönsten Farben ausgemalt worden, in einem Vier-Sterne-Hotel sollten sie logieren. Zehn Kunden zahlen bis zu 7500 Euro und landen tatsächlich in Brasilien - jedoch nicht in einem Hotel. Sondern in einem Pflegeheim.

Dort seien die hygienischen Bedingungen katastrophal gewesen, serviert wurde nur Krankenhauskost. Außerdem hätten dort nur schwer kranke und sterbende Patienten gelebt. Ihre Schreie seien ständig zu hören gewesen. Nun müssen sich die zwei Reisevermittler vor dem Frankfurter Amtsgericht verantworten - doch am ersten Verhandlungstag beteuerten sie, an den Vorwürfen sei nichts dran. Laut Staatsanwaltschaft betrieb der Bruder von einem der 63 und 69 Jahre alten Angeklagten das Haus.

In einem ersten Anlauf im Sommer 2009 hatten die Richter das Verfahren gegen die Angeklagten wegen geringer Schuld eingestellt. Allerdings bezahlten die Beschuldigten die Auflage von jeweils 3000 Euro nicht. Deshalb wird nun doch gegen sie verhandelt.

Couch statt Bett im Hotel - das ließ einen Reisenden im nächsten Fall nicht mehr ruhig schlafen ...

sueddeutsche.de/dapd/kaeb

Auf dem Weg zum Pferderennen in Ascot

Quelle: picture-alliance/ dpa

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Es soll ja Menschen geben, die nur mit dem eigenen Kopfkissen in den Urlaub fahren. Und nicht selten werden bei der Erstbegehung eines Hotelzimmers noch vor Sauberkeit des Badezimmers die Sprungfedern der Matratze einem Test unterzogen. Kurzum: Die Ruhestatt auf Reisen ist ein heikles Thema - so auch im vorliegenden Fall.

Ein Mann tingelte mit Frau und Sohn durch Mexiko und es hätte vermutlich eine vergnügliche Rundreise werden können, wäre da nicht das Betten-Problem gewesen: Denn in mehr als einem Hotel standen für die Nordamerika-Urlauber nicht wie gebucht drei Betten bereit, sondern nur zwei Betten plus zusätzlich eine Couch oder Matratze. Unzumutbar, befand der Mann und zog zurück in Deutschland vor Gericht.

Dort wurde seiner Beschwerde stattgegeben, jedoch nur zum Teil: Das Landgericht Frankfurt befand, dass ein fehlendes Bett in der Tat ein Reisemangel ist - jedoch sei es nicht gerechtfertigt, für die betreffenden Tage 100 Prozent des Reisepreises zurückzuverlangen. Der Richter bestätigte damit die Einschätzung der vorherigen Instanz.

Zur Begründung hieß es, die übrigen Reiseleistungen wie Rundreise und Verpflegung seien schließlich nicht beanstandet worden. Die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 30 Prozent für die Minderung des Reisepreises sei deshalb angemessen. Das Gericht wies die Forderung des Klägers zurück, den Reisepreis auch für die beiden anderen Reiseteilnehmer für diese Tage zu mindern - eine ausreichende Rechtfertigung dafür sei nicht zu erkennen.

sueddeutsche.de/dpa_tmn/Reiserecht aktuell (Az.: 2-24 S 176/10)

Dass man es sich durchaus auch auf einer Couch gemütlich machen kann, beweist diese britische Reisegruppe auf dem Weg zum Pferderennen nach Ascot. Auch wenn das Plüsch-Gefährt einer Alkohollaune entsprungen scheint, soll dem Trio selbstverständlich nicht unterstellt werden, es habe sich alkoholisiert hinters Steuer gewagt. Dass das Mitführen von Spirituosen indes nicht nur zu Land gefährlich sein kann, zeigt der nachfolgenden Fall ...

´MSC Magnifica" geht auf die erste Reise

Quelle: dpa

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Zur Begrüßung reicht Chefstewardess Beatrice ein Gläschen Sekt, am Bord-Pool werden Cocktails geschlürft und abends beim Captains-Diner perlt der Champagner: Nicht nur auf dem Traumschiff fließt der Alkohol in Strömen. Dennoch sorgte die Trinkfreude eines Passagiers dafür, dass er sein Kreuzfahrtschiff vorzeitig verlassen musste - obwohl er gar nicht betrunken war: Nur weil er sich weigerte, seinen mitgebrachten Alkohol abzugeben, wurde er - im wörtlichen Sinne - aufs Trockene gesetzt.

Der Mann hatte für sich und seine Begleitung eine Kreuzfahrt nach St. Petersburg und Tallinn gebucht. Als das Paar in Oslo an Bord ging, musste der Mann seine Koffer öffnen. Darin fand das Sicherheitspersonal zwei angebrochene Flaschen Whisky, die mit Klebeband versiegelt wurden. Obwohl der Spirituosen-Freund gebeten wurde, das hochprozentige Gepäck abzugeben, nahm er die Flaschen wieder an sich. Wegen dieses Ungehorsams wurde der Passagier am folgenden Tag in Kopenhagen zusammen mit seiner Begleiterin von Bord geworfen. Das Paar musste einen Flug von der dänischen Hauptstadt zurück nach Zürich buchen.

Doch der Bord-Verweis erfolgte zu Unrecht, entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt: Demnach darf ein Passagier nicht von einem Kreuzfahrtschiff geschickt werden, nur weil er eine Anordnung des Bordpersonals nicht befolgt hat. Die Weigerung oder der Verstoß gegen die Hausordnung müsste schon Auswirkungen auf Schiff, Besatzung oder Passagiere haben, urteilte die Kammer. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder von dem Whisky eine Gefahr ausgegangen, noch sei der Kläger betrunken gewesen. Sein Verhalten habe keine Auswirkungen auf die Abläufe an Bord oder auf andere Passagiere gehabt.

Daher müsse der Reisepreis des Paares um sechs Siebtel gemindert werden, entschied das Gericht. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Auch der Rückflug muss erstattet werden.

sueddeutsche.de/jobr/dpa_tmn/Reiserecht aktuell (Az.: 385 C 2455/10)

Funkelnde Klunker als Urlaubs-Mitbringsel hätten bei den Daheimgeblieben wohl große Freude ausgelöst - doch ein Türkei-Urlauber kam gar nicht in die Nähe des Juwelier-Geschäfts ...

Verfassungsgericht entscheidet ueber Kampfhunde-Verbotsgesetz

Quelle: ddp

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"Reisen sollte nur ein Mensch, der sich ständig überraschen lassen will", meinte Oskar Maria Graf. Aber muss man sich wirklich von allem überrumpeln lassen - vor allem, wenn eine Warnung einen Schaden an Leib und vielleicht auch Seele verhindert hätte?

Auf jeden Fall wollte sich ein 72-jähriger Urlauber eigentlich von dem Angebot eines Juweliergeschäfts in der Türkei überraschen lassen - doch in das Geschäft schaffte es der Tourist nicht. Der Besuch des Schmuckladens war Teil eines Reisepaketes. Nur hatte der Veranstalter versäumt, seine Kunden darauf hinzuweisen, dass sie auf dem Parkplatz vor dem Juwelier nicht allein sein würden: Zwei angekettete Wachhunde hüteten den Eingang, und zwar streng.

Ein Hund griff den Urlauber an, der stürzte bei dem Versuch zu fliehen und verletzte sich. Er klagte auf Schadenersatz, doch der Veranstalter meinte: Selbst schuld, der Mann sei zu ängstlich gewesen und vorschnell geflohen. Das wurde jedoch am Oberlandesgericht Koblenz ganz anders gesehen: Die Reaktion des Urlaubers habe einem "natürlichen Fluchtverhalten" entsprochen, sei also nicht zu beanstanden - ganz im Gegenteil zur Informationspolitik des Veranstalters: Diesem sei die Gefahr bekannt gewesen. Dennoch habe er die Türkei-Urlauber nicht gewarnt.

Zu billig, um wahr zu sein, war die Reise nach Dubai ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/Az.: 5 U 1354/10

A camel stands in front of the Jumeirah Beach Residence in Dubai

Quelle: Reuters

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Wüste, Wolkenkratzer und ein wundes Hinterteil vom Kamel-Ausritt inklusive: 1392 Euro hätte ein Münchner laut Online-Angebot für eine elftägige Zwei-Personen-Reise nach Dubai bezahlen sollen. Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein - und war es auch: Am Ende musste der vermeintliche Schnäppchen-Tourist knapp 5000 Euro für den Traumurlaub bezahlen. Er zog vor Gericht - und verlor.

Das Münchner Amtsgericht urteilte: Waren die Preisangaben (bei Internet-Reiseabschlüssen) durch einen Fehler so niedrig, können Kunden nicht auf der Buchung bestehen. Der Veranstalter muss den Reisevertrag nicht erfüllen.

Der genarrte Urlauber hatte als Entschädigung für den geplatzten Dubai-Dumping-Traum eine Ersatzreise sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt - beides zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestand und deshalb ein Irrtum vorlag, begründete der Richter sein Urteil. Ein Anspruch auf eine "Ersatzreise" sei außerdem ohnehin nicht gegeben, allenfalls auf finanziellen Ausgleich.

Sonne, Sandstrand und kein bekanntes Gesicht weit und breit: So hatte sich ein deutscher Urlauber seinen Türkei-Trip nicht vorgestellt - und zog vor Gericht ...

sueddeutsche.de/dpa_tmn/jobr/Reiserecht aktuell (Az.: 136 C 6277/09)

Archivfoto: Reuters: LONE SUNBATHER RELAXES ON LEBLON BEACH IN RIO DE JANEIRO

Quelle: Archivfoto: Reuters

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Eigentlich war alles bestens geplant: 831 Euro pro Person hatten deutsche Urlauber für die Pauschalreise in den türkischen Badeort Side ausgegeben. Und was alles noch schöner machen sollte: Dort wollten sie Freunde treffen und gemeinsam die Zeit am Strand genießen. Doch daraus wurde nichts.

Vor Beginn der Reise teilte der Veranstalter mit, dass das gebuchte Hotel nun doch nicht zur Verfügung stehe - aber, gute Nachricht, er könne einen Ersatz anbieten. Leider stand der Ersatz nicht in Side, sondern im 50 Kilometer entfernten Ort Lara. Die Urlauber lehnten entrüstet ab, jeder erhielt seine 831 Euro zurück. Doch die Enttäuschung war so groß, dass die Daheimgebliebenen vor Gericht zogen: Sie forderten Schadenersatz wegen der entgangenen Urlaubsfreude.

Die Richter am Amtsgericht Bad Homburg zogen die Landkarte zu Rate und zeigten Verständnis: Die Kläger hatten völlig Recht, die Alternative zurückzuweisen, schließlich sollte der Urlaub ja mit Freunden verbracht werden und nicht allein in der Ferne. Weil der Veranstalter den Vertrag nicht erfüllt habe, müsse er nun zusätzlich eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises zahlen - wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Ein Toter an Bord? Das war es nicht, was einen Passagier im folgenden Fall störte ...

sueddeutsche.de/dpa_tmn/kaeb/Reiserecht aktuell (Az.: 2 C 64/11 (19)

Flugzeug über dem Kreuz des Berliner Doms

Quelle: Flugzeug über dem Kreuz des Berliner Doms. ddp

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Ein Mann wollte ans Meer, und zwar ans Rote - und das so schnell wie möglich und zwar ohne Zwischenfälle und Verzögerungen. Leider starb auf dem Flug ein anderer Passagier, so dass sich die Ankunft in Kairo verspätete und der erzürnte Urlauber seinen Anschlussflug an den ägyptischen Strand verpasste.

Der Pauschalurlauber erhielt als Entschädigung für die nicht planbare Verspätung zwar 80 Euro, doch das versöhnte ihn nicht mit seinem Schicksal - er zog vor das Frankfurter Amtsgericht und forderte eine Ausgleichszahlung von 400 Euro.

Doch der Richter urteilte: Bei einem Todesfall an Bord gilt nicht der sonst übliche Entschädigungsanspruch - weder Airline noch Reiseveranstalter könnten für diesen "außergewöhnlichen Umstand" verantwortlich gemacht werden und auch "keine zumutbaren Maßnahmen" gegen die Verzögerung ergreifen.

"Legen Sie bitte alles hier auf das Förderband" - und nach der Sicherheitskontrolle war die Uhr weg. So entschieden die Richter ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa_tmn/ReiseRecht aktuell/Az.: 31 C 2177/10 [83]

Debatte über ´Profiling" von Passagieren

Quelle: dpa

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Die Sicherheitskontrolle am Flughafen muss nicht haften, wenn einem Passagier beim Durchleuchten die Uhr abhandenkommt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Nach Auffassung des Gerichts ist es allein Sache des Fluggastes, die abgelegten Gegenstände im Auge zu behalten und beispielsweise bei einem Diebstahl einzugreifen. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Passagiers ab.

Er hatte nach eigenen Angaben eine wertvolle Uhr zur Durchleuchtung auf ein Förderband abgelegt. Anschließend sei die Uhr weg gewesen. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten verletzt, so dass die Kontrollstelle dafür hafte.

Das OLG sah die Sache anders. Die Richter betonten, das Sicherheitspersonal nehme bei der Durchleuchtungskontrolle die abgelegten Gegenstände nicht in Verwahrung. Daher würden keine besonderen Obhutspflichten begründet, so dass für einen Haftungsanspruch die rechtliche Grundlage fehle. (Az.: 1 U 260/10)

Anders als geplant verlief auch die Reise dieser Kreuzfahrtpassagiere ...

KATHEDRALE VON CADIZ

Quelle: Kathedrale von Cadiz. dpa

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Die Städte Cadiz im Süden Spaniens und Tanger im Norden Marokkos sind überaus sehenswert. Das fanden auch Passagiere einer Kanaren-Kreuzfahrt, die sich auf die angekündigten Landausflüge freuten. Doch dann hieß es: Wir legen gar nicht an.

Der Reederei war aufgefallen, dass in den beiden Häfen die Schiffsversorgung nicht gesichert sei - und strich die Ziele. Das ärgerte einen Passagier so, dass er vors Amtsgericht Rostock zog. Dieses gab ihm Recht: Es sei nicht das Risiko der Urlauber sondern des Reiseveranstalters, ob das Schiff im jeweiligen Hafen ausreichend versorgt werden kann. Außerdem entfiel so der einzige Stop in einem Hafen auf afrikanischem Boden. Daher minderten die Richter den Reisepreis für den entfallen Tag in Tanger um die Hälfte, für Cadiz um 30 Prozent.

Auch der nächste Passagier hätte sein Kreuzfahrtschiff gerne verlassen - allerdings aus völlig anderen Gründen ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn, ReiseRecht aktuell, Az.: 47 C 400/10

A vendor offers flowers for sale outside Royal Caribbean's cruise ship "Enchantment of the Seas," docked in Cozumel

Quelle: Reuters

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Auf einem Schiff über die Weiten des Meeres gleiten, zu hören ist nur das Rauschen von Wind und Wellen. Und sonst nichts, absolut nichts! So hatte sich das ein Urlauber vorgestellt, als er die Reise auf dem Kreuzfahrtschiff buchte. Was er nicht bedacht hatte: So ein Schiff läuft nicht von allein und vor allem nicht geräuschlos. Dabei war es gar nicht der Motor, über den sich der Passagier aufregte. Sondern die nahe Ladeluke und das Transportband dahinter. Bevor sich nun jedoch die Reederei überlegen musste, wie sie künftig den Proviant an Bord zaubern sollte, entschied das Amtsgericht Rostock: Sowohl Schiffsmotor als auch Arbeiten an Deck gehören zur Schifffahrt und sind kein Reisemangel - also gibt es auch kein Geld zurück. Schließlich sei ein Schiff eben kein Hotel. Dies gelte umso mehr, wenn die Reederei im Katalog ausdrücklich darauf hinweist, dass Motoren und andere Geräusche auf dem Schiff zu hören sind. Zu sehr dürfte die Geräuschkulisse den Urlauber nicht beeinträchtigt haben: Sowohl Ladeluke als auch Transportband seien nur hin und wieder zu hören gewesen.

Mit Freuden hätten hingegen diese Urlauber dem seltenen Schlagen einer Ladeluke gelauscht ...

kaeb/dpa/ReiseRecht aktuell/Az. 47C241/10

Bauarbeitgeber: Mindestlohn wird massenhaft unterschritten

Quelle: dapd

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Fragt man Reisende nach ihren Urlaubswünschen, stehen "Ruhe und Erholung" ganz oben auf der Prioritätenliste. Doch davon konnte in diesem vor dem Landgericht Frankfurt verhandelten Fall kaum die Rede sein: Statt im Hotel Urlaubsfreuden zu genießen, fanden sich die Kläger auf einer Großbaustelle wieder. Täglich mussten sie Lärm, Staub und das Gedröhne von Presslufthammern ertragen. Weite Bereiche des Hotels waren mit Sichtschutzplanen abgehängt, um die Bauarbeiten dahinter zu verdecken. Der Speisesaal war unbegehbar und wurde in eine offene Bar verlegt. Auch am Pool konnten sich die Gäste nur eingeschränkt entspannen. Sie zogen vor Gericht und verlangten Schadenersatz und Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden - und bekamen Recht.

Die Richter bewerteten die Situation vor Ort als schweren Reisemangel und entschieden, dass die Urlauber 60 Prozent des Reisepreises zurückerhalten müssen. Die Kläger konnten die Bauarbeiten mit Fotos belegen. Der Reiseveranstalter konnte dagegen nicht nachweisen, dass  sich die Kunden nicht rechtzeitig bei der Reiseleiterin beschwert hatten. Da die Reisemängel so erheblich waren, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Er beträgt in diesem Fall jeweils 450 Euro bei einem Reisepreis von 1306 Euro.

Bei diesen Urlaubern ging der Ärger schon vor dem Abflug los ...

sueddeutsche.de/dd/dpa-tmn/ReiseRecht aktuell/(Az.: 2-24 S 135/09)

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Quelle: Archivfoto: AP

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Wenn wir nachts reisen müssen, fliegen wir eben überhaupt nicht, hat ein Ehepaar beschlossen, als es die Uhrzeiten auf seinen Flugscheinen gesehen hatte. Eigentlich war eine Pauschalreise in die Türkei geplant. Doch der Abflug sollte um 22.25 Uhr sein, die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Unzumutbar, befand das Paar und wollte umbuchen. Das Reisebüro wollte das nicht.

Wütend stornierte der Mann die Reise, forderte seine Anzahlung zurück und verlangte auch noch Schadenersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Doch das Amtsgericht München gab dem Reisebüro Recht: Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die unkomfortablen Reisezeiten seien den Klägern zuzumuten.

Die Richter rieten nach der nächtlichen Reise zum erholsamen Mittagschlaf, auch während des Fluges wäre ein Nickerchen möglich gewesen. Außerdem empfahlen sie, bei der nächsten Pauschalreise gleich verbindliche Reisezeiten zu vereinbaren.

So furchtbar wild, diese Wildnis, fanden die nächsten Urlauber - auf einer Safari ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn/Deutscher Anwaltverein (AZ: 173 C 23180/10)

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Quelle: AFP

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Nein, so hatten sich die Safari-Reisenden den Urlaub nicht vorgestellt: Eigentlich sollten malerisch ein paar Wildtiere vorüber- und sich dann wieder verziehen, danach wollte man noch mit einem Bier in der Hand die Buschromantik genießen und sich dann zum erholsamen Schlaf ins Zelt zurückziehen. Die Wirklichkeit in der Wildnis war erschreckend anders. Zwar hielten Löwen und andere Großtiere brav Abstand, dafür rückten kleine Tiere den Urlaubern umso mehr auf den Leib: Ungeziefer störte die nächtliche Ruhe im Zelt. Noch etwas anderes ließ die Abenteurer auf Zeit kein Auge zutun: der lärmende Stromgenerator. Und dann war auch noch von der versprochenen "deutschsprachigen Reiseleitung" bei der Ankunft am Flughafen nichts zu sehen, und auch den Check-in bei der Abreise mussten die Safari-Urlauber ganz allein überstehen. Erbost flogen sie nach Hause und zogen vor das Landgericht Berlin.

Doch der Richter hatte wenig Verständnis: Ungeziefer im Zelt sei während einer Safari kein Reisemangel, ebenso wenig ein brummender Generator - schließlich kann im Wildpark keine Anbindung ans öffentliche Stromnetz erwartet werden. Und auch den Transfer vom Flughafen zum Hotel sollten Reisende alleine bewältigen können.

Eiszapfen im Hotelzimmer, 40 Zentimeter Aussicht und Trinken aus Plastikbechern? Ohne uns! Und das Schiffsdeck ist zu rutschig, der Affe zu bissig! Zurück aus dem Urlaub ziehen manche Reisende vor Gericht - weitere Klagen in Bildern ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn/Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell", Landgericht Berlin, Az.: 15 S33/09

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Quelle: AP

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So wie auf dem Bild hatten sich eine Frau und ihr Sohn den Cluburlaub in Ägypten vorgestellt. So war er jedoch nicht. Der Fünfjährige konnte die Schwimmflügel im Koffer lassen, und auch sonst war sein Bewegungsspielraum deutlich eingeschränkt. Denn das Hotel war noch gar nicht fertig: Es fehlten unter anderem Kinderpool und -club, in der ganzen Anlage und am Strand wurde gebaut.

So macht Urlaub keinen Spaß, befand das Landgericht Frankfurt am Main. Die Richter gewährten eine Reisepreisminderung um 73 Prozent und sprachen nicht nur der Mutter, sondern auch dem Sohn eine gemeinsame Entschädigung von 1765 Euro zu. Der Junge habe ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit - schließlich sei für ein Kind seines Alters die Reise schon etwas Besonderes, während Kleinkinder bis zu drei Jahren einen Urlaub weniger bewusst wahrnehmen würden. Generell sei eine zusätzliche finanzielle Entschädigung gerechtfertigt, wenn der Reisepreis mindestens um die Häfte gemindert wurde.

Schmerzensgeld nach holperigem Flug? Der nächste Fall wird ungemütlich ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn/Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell"/(Az.: 2-24 S 61/10)

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Quelle: AP

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Entgangene Urlaubsfreuden können nach einem Gerichtsurteil unter Umständen finanziell entschädigt werden - sofern man aus dem richtigen Grund klagt. Kein Geld sah ein Fluggast, dessen Ankunft am Ziel sich nach einem turbulenten Flug deutlich verspätet hatte: Er hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert. 

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Berlin über Frankfurt nach Baku, die Hauptstadt von Aserbaidschan, gebucht. Schon beim Umsteigen in Frankfurt kam es zu zwei Stunden Verspätung. Den Landeanflug auf Baku brach der Pilot wegen gefährlicher Seitenwinde ab und landete 800 Kilometer entfernt. Dort erfuhren die Passagiere erst fünf Stunden später, dass sie mit einem gecharterten Flugzeug weiterfliegen könnten. Die Ankunft in Baku war schließlich um 14 Stunden verspätet.

Der Kläger gab an, die Fluggäste seien während des Wartens auf engstem Raum zusammengepfercht worden. Die langen Stunden der Ungewissheit hätten ihn zusätzlich belastet. Er verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der körperlichen und schweren psychischen Belastung.

Das Amtsgericht wies das zurück, das Landgericht Frankfurt schloss sich dem an: Von einer "Körper- oder Gesundheitsverletzung" sei in diesem Fall nicht auszugehen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell. (Landgericht Frankfurt, Az.: 2-24 S44/10)

Auch im folgenden Gerichtsfall ging es um eine verspätete Ankunft am Zielort, doch diese Urlauber bekamen Recht.

Flugausfälle am Flughafen Frankfurt/Hahn

Quelle: dpa/dpaweb

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Zwei Stunden vor dem Abflug sitzen Urlauber zumindest geistig schon in der Maschine. Zwei Stunden vor dem Abflug aber wurde ein Ehepaar von der Airline sitzengelassen: Es hatte von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Aruba reisen wollen. Doch kurz vor dem Start gab die Fluggesellschaft neue Tickets aus - für den folgenden Tag. Die Begründung: Die Maschine habe wegen Nebels nicht rechtzeitig von Berlin nach Amsterdam fliegen können. So kam das Ehepaar einen Tag später auf Aruba an, nutzte die Zeit aber sinnvoll, rechnete nach und bezahlte den Flug nicht: Die Summe von 1157,62 Euro entspreche ihrem Anspruch auf Entschädigung.

Die Richter kamen zum selben Ergebnis: Die Umbuchung sei eine Annullierung gegen den Willen des Paares gewesen, dafür stünden ihnen nach EU-Recht 600 Euro pro Flug zu. Die Airline habe nicht konkret nachgewiesen, dass der Flug wegen außergewöhlicher Umstände ausfallen musste - auch schlechtes Wetter müsse belegt werden können und auch, dass die Absage selbst unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht zu verhindern war.

Im folgenden Fall kam einer Urlauberin ein Mast in die Quere - auf einem Segelschiff ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa (Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, Az.: Xa ZR 15/10, aus der Zeitschrift ReiseRecht aktuell)

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Quelle: AFP

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"Schwimmende Hotels auf dem Meer" werden Kreuzfahrtschiffe manchmal genannt. Doch mögen sie noch so groß und luxuriös sein, ein Schiff bleibt ein Schiff. Und an Bord eines Segelschiffs muss man mit Masten rechnen, selbst am Boden. Eine deutsche Touristin hatte bei einer Flusskreuzfahrt in der Sonnenliege entspannt. Die Erholung war gleich nach dem Aufstehen wieder dahin: Die Frau hatte vergessen, dass ihre Liege über einem umgelegten Mast aufgestellt war, stürzte darüber und verletzte sich. Das war nicht nur schmerzhaft, sondern auch teuer: Sie musste Behandlungskosten in Höhe von mehr als 1970 Euro selbst zahlen. Den Betrag sowie zusätzlich 2000 Euro Schmerzensgeld forderte die Frau von ihrem Reiseveranstalter. Doch das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 77/10, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in "ReiseRecht aktuell" berichtet) wies die Forderung zurück: Zwar sind Veranstalter für die Sicherheit der Unterkünfte und auch Transportmittel verantwortlich, sie könnten aber nicht jeden Unfall verhindern. Vorkehrungen müssten zumutbar sein - was nicht der Fall wäre, wenn man Masten umzäunen oder seitlich lagern müsste. Zudem war der Mast weiß gestrichen, hob sich also deutlich vom braunen Deck ab. Und von Reisenden auf einem Kreuzfahrtschiff sei ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit zu erwarten. Auch wenn sie zuvor im Liegestuhl entspannt hatten.

sueddeutsche.de/kaeb/dpa/tmn

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Quelle: Symbolfoto: AP

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Das Hotel, ein einziger Reinfall: Der Griff der Toilettenspülung war abgebrochen und die Fernbedienung des Satelliten-Fernsehers lag nicht parat, sondern musste an der Rezeption gemietet werden. Dabei wäre der Blick in die schöne Medienwelt so wichtig gewesen, schließlich war die Sicht nach draußen erschwert: Statt des im Katalog versprochenen Balkons fanden drei Pauschalurlauber nur eine verglaste Loggia vor - deren Fenster auch noch blind und weitestens 40 Zentimeter zu öffnen waren.

Das trübte den Urlaubsspaß so sehr, dass das Trio vor das Amtsgericht Bad Homburg zog: Zu Recht, urteilte der Richter und sprach ihm eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu (Az.: 2 C 2776/08 [18]). Für das Fehlen von Klogriff und Fernbedienung wurden nochmals je fünf Prozent abgezogen, weitere zehn Prozent gab es wegen unbequemer Nächte zurück: Statt des versprochenen Zustellbettes musste ein Urlauber auf einer Couch schlafen, einer schmalen noch dazu. Nur 1,80 Meter auf 80 Zentimer war diese groß - "das reicht nicht", meinte auch das Gericht.

sueddeutsche.de/dpa/tmn/kaeb

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Quelle: AP

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In einem Hotelzimmer sollten sich Urlauber wohl fühlen. Und warm sollte es sein, vor allem im Winter. Dass dies eine Selbstverständlichkeit ist, dachte auch eine deutsche Touristin - bis zu ihrer Silvesterreise mit Freunden. Das Hotelzimmer war ungeheizt und zugig, es hatte keine Türschwelle und undichte Fenster, so dass sogar Schnee in den Raum geweht wurde. Das ganze Haus habe den Charme einer Großbaustelle versprüht, mit aufgeschlitzten Wänden und herausgerissenen Fußböden. Das gebuchte Silvestermenü konnte das nicht herausreißen, im Gegenteil: Die Vorspeise wurde erst mit mehr als sechs Stunden Verspätung nach Mitternacht serviert.

Der Touristin platzte der Kragen, wieder daheim ließ sie das gezahlte Geld zurückbuchen. Das Reiseunternehmen wollte die verärgerte Kundin zum Zahlen zwingen - und hatte in erster Instanz sogar Erfolg, da die Urlauberin es versäumt hatte, schon im Hotel um das Beheben der vielen Mängel zu bitten. Doch das Bonner Landgericht kassierte das Urteil: Im Hotel hatte es gar keine örtliche Reiseleitung gegeben, an die sich die Touristin hätte wenden können. Dennoch darf die Urlauberin nicht den vollen Preis zurückziehen, das Landgericht hält eine Minderung von 60 Prozent "für angemessen, aber auch ausreichend". (Az.: 5 S 175/09)

Neue Kreditkarte? Flugverbot! Weitere seltsame Klagen ...

sueddeutsche.de/dpa/kaeb

A passenger makes a phone call as she walks in Nice International airport

Quelle: Reuters

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Eigentlich hatte eine Passagierin der spanischen Gesellschaft Iberia alles richtig gemacht: Sie hatte über das Internet ihr Ticket gebucht. Und sie nahm ihre Kreditkarte mit an den Airport. Und sie zeigte diese vor, als es verlangt wurde. Doch mitfliegen durfte sie nicht.

Der Grund: Die Bank hatte ihr aus Sicherheitsgründen zu einer neuen Kreditkarte geraten, so dass die Karte nicht mehr mit der übereinstimmte, mit der die Urlauberin ihren Flug gebucht hatte. Doch obwohl die Frau sogar ihre Kreditkartenabrechnung vorlegen konnte, ließ Iberia sie nicht an Bord. Sie musste für einen Aufpreis von 50 Euro umbuchen und konnte erst zwei Tage später fliegen. Das geht zu weit, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 142/10).

Die Richter hielten die strikte Klausel in den Geschäftsbedingungen für rechtswidrig und sprachen der Kundin Schadenersatz zu: Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und kein für den Flug wichtiges Reisedokument. Wer unverschuldet seine Karte nicht dabei hat, darf am Flughafen nicht einfach stehen gelassen werden. Iberia muss die beanstandete Klausel nun streichen.

sueddeutsche.de/dpa/kaeb

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Quelle: iStock

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Wer nicht angeschnallt ist, fliegt - und zwar aus dem Flugzeug. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab einem Flugkapitän Recht, der unangeschnallte Passagiere des Flugzeugs verwiesen hatte. Der Pilot sei für die sichere Beförderung der Passagiere verantwortlich und habe insoweit auch polizeiliche Befugnisse (Az.: 13 U 231/09).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatzklage einer Reisegruppe von 146 Personen ab. Sie hatten sich geweigert, sich beim Start hinzusetzen und anzuschnallen. Der Flugkapitän brach daraufhin den Startvorgang ab und verwies die Gruppe von Bord. Die Betroffenen verlangten nun Schadenersatz von der Fluggesellschaft, weil sie sich Ersatztickets beschaffen mussten.

Das OLG sah für eine Schadenersatzpflicht jedoch keine rechtliche Grundlage, denn die Fluggäste hätten durch ihr Verhalten eine vertragsgerechte Beförderung verhindert. Daher sei der Flugkapitän berechtigt gewesen, trotz bezahlter Flugtickets die Beförderung zu verweigern.

Plastikbecher statt Gläser am Pool - da fühlt sich mancher nicht mehr wohl auf seinem Badetuch ...

Strandsäuberung von Plastikabfällen in China

Quelle: dpa

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Trinken aus Plastikbechern statt aus Gläsern am Pool, unglaublich! Und die Liegen, viel zu eng gestellt, nur ein halber Meter Abstand! Dann diese Animateure, die fast alle Englisch statt Deutsch sprechen, unerhört! Mit einer ganzen Reihe Klagen im Gepäck kam eine Gruppe deutscher Touristen von ihrer Ibizareise zurück. Ob sie ihre Reisekasse für den nächsten Urlaub aufbessern wollte oder sich wirklich so sehr über die vermeintlichen Mängel aufregte, dass sie vor Gericht zog, sei dahingestellt: Auf jeden Fall gingen die Touristen leer aus.

Das entschied das Amtsgericht Duisburg (Az.: 53 C 4617/09), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell. Getränke könnten "ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre". In den Außenanlagen, zum Beispiel am Pool, dienten die Plastikbecher außerdem der Sicherheit, weil sie beim Herunterfallen nicht zu Scherben zersplittern. Und einen größeren Abstand der Liegen sowie Animation auf Deutsch hatte der Veranstalter nicht zugesichert, befand das Gericht. Zudem sei es bei einem Hotel mit internationalen Gästen üblich, dass ein überwiegender Teil der Animation auf Englisch angeboten wird - also kein Grund zur Aufregung.

Ach du dicker Hund! Übergewichtige Vierbeiner wieder in Form brin

Quelle: Bernd von Jutrczenka/dpa/tmn

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Dass ihr Hund seit der letzten Flugreise wesentlich dicker geworden war, bestreitet eine deutsche Urlauberfamilie - das Tier habe allenfalls ein bisschen zugelegt. Doch die Waage am Düsseldorfer Flughafen zeigte etwas anderes an. Das kostete die Familie ihren Flug nach Portugal. Sie hatte darauf vertraut, dass sie den Mischling wie bei früheren Reisen mit in die Passagierkabine nehmen darf. Doch das Tier war um einige Kilo schwerer als das zulässige Kabinen-Höchstgewicht für Hunde, das je nach Airline fünf bis sechs Kilogramm beträgt. Das Tier sollte also im Frachtraum reisen, doch dafür fehlte die nötige Transportbox.

Der Vater raste noch mit einem Taxi ans andere Ende des Flughafens, kaufte den Frachtbehälter und eilte wieder zurück. Doch die spanische Airline Iberia habe den Schalter vor seinen Augen geschlossen - nebenan am Schalter für die Erste Klasse seien aber noch Passagiere abgefertigt worden, er und seine Familie samt Hund jedoch nicht. So fuhren die Urlauber mit dem Auto bis nach Portugal und verlangten von Iberia die 910 Euro für ihre Flugtickets zurück. Doch die Airline beharrt darauf, korrekt gehandelt zu haben, auch der Schalter habe ganz normal geschlossen. Der Richter des Düsseldorfer Amtsgerichts ließ nun durchblicken, dass die Familie schlechte Karten habe: Sie könne eine Willkür der Fluggesellschaft nicht beweisen. Doch er appellierte an die Kulanz von Iberia und schlug einen Vergleich vor: Familie und Airline sollten sich die Kosten teilen. Iberia denkt darüber nach.

Rutschiges Schiffsdeck? Auf zum Gericht ...

sueddeutsche.de/kaeb/dpa

AIDAblu eröffnet Kreuzfahrtsaison

Quelle: dpa

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Wenn Fußgänger ausrutschen und sich verletzen, wird in der Regel sofort nach einem Schuldigen gesucht, der für die Folgen bezahlen soll. Egal, ob Schnee und Eis die Gehwege rutschig machen oder eine Pfütze auf einem Vergnügungsdampfer eine Wellnesstouristin zu Fall bringt - stets beginnt eine juristische Haarspalterei. Immer dreht sich die zentrale Frage um die "Verkehrssicherungspflicht". Im Fall der Wasserlache auf dem Schiffsdeck hat die Reederei Glück gehabt: Die Passagierin konnte dem Bordpersonal keine Fehler nachweisen.

Vor der spanischen Küste war die Frau vom Sonnendeck ihres Traumschiffs über eine Außentreppe eine Etage tiefer gestiegen, um ein Restaurant aufzusuchen. Dabei hatte sie eine Pfütze nicht bemerkt, war ausgeglitten und auf das linke Handgelenk gestürzt. Ob es gebrochen war, konnte der Schiffsarzt damals nicht feststellen, weil es an Bord kein Röntgengerät gab. Der Doktor habe ihr lediglich einen Salbenverband angelegt. "Nicht einmal Eisbeutel habe ich bekommen", klagte die Frau später. Deshalb habe sie den geschwollenen Arm ...

OLYMPISCHE SPIELE OLYMPIASTADION

Quelle: Archivbild: dpa

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.. zum Kühlen in die Minibar legen müssen. Erst daheim sei dann der Gelenkbruch diagnostiziert worden. Auf knapp 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte sie daraufhin die Reederei.

Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass vor dem Unfall die Schiffswand mit Hochdruckreinigern gesäubert worden und dabei Wasser über die Reling auf das Deck gespritzt sei. Niemand wusste aber zu sagen, ob sich tatsächlich auch die verhängnisvolle Lache dadurch gebildet hatte. "Wenn dieser Nachweis möglich gewesen wäre, hätte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen können", stellte die Richterin fest. Die Besatzung hätte dann nämlich sofort aufwischen und die Passagiere zugleich auf die mögliche Gefahr hinweisen müssen.

Doch auf diesem Deck befindet sich ebenfalls die Poollandschaft, so dass auch triefende Badegäste als Verursacher in Frage kommen konnten. Und weil niemand zu sagen vermochte, wie lange diese Lache schon existiert hatte, konnte die Richterin der Besatzung auch keine Verletzung ihrer Kontrollpflichten vorwerfen. "Es kann nicht verlangt werden, dass jeder Bereich eines Kreuzfahrtschiffes permanent auf gefährliche Bodenverunreinigungen oder Wasserlachen kontrolliert wird", stellte sie fest und wies die Klage ab.

Vor dem Urteil hatte sie noch einen Vorschlag zur Güte gemacht und der Reederei vorgeschlagen, den Fall mit der Zahlung von 2000 Euro aus der Welt zu schaffen. Davon wollte Rechtsanwalt Tobias Steiner aber nichts wissen: "Die bloße Existenz einer Pfütze an Bord eines Schiffes löst noch keine Verkehrssicherungspflicht aus." Das Urteil (Az.:26O 22068/09) ist rechtskräftig.

Ekkehard Müller-Jentsch, SZ vom 2.12.2010

Bissige Affen - ein weiterer Grund zur Klage ...

Afrika Südafrika Paviane Touristen, dpa

Quelle: dpa/Brüllaffe

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Wer mit einer schmackhaften Verlockung in der Hand herumläuft, darf sich nicht wundern, wenn danach geschnappt wird. So geschehen in einem Hotel in Kenia: Ein Mann hatte sich für den kleinen Hunger zwischendurch vom Frühstücksbuffet eine Banane mitgenommen. Die erregte auch das Interesse eines Affen, der auf dem Hotelgelände herumlief. Er schnappte danach und biss den Hotelgast in den Finger. Die Wunde entzündete sich später und musste behandelt werden. Der Kenia-Tourist klagt nun vor dem Kölner Amtsgericht auf Schadenersatz gegen den Veranstalter: Dieser hätte ihn vor einer möglichen Gefährdung durch wilde Affen warnen müssen.

Der verhandelnde Richter zeigte jedoch wenig Verständnis. Wenn man in Afrika mit einer Banane in der Hand herumläuft, dürfe man sich nicht wundern, wenn man vom wilden Affen gebissen werde. Der Richter traf zwar noch keine endgültige Entscheidung, kündigte aber bereits an, dass er die Klage eines Urlaubers gegen einen Reiseveranstalter abweisen werde. Er verwies auf den "gesunden Menschenverstand".

Der Reiseveranstalter argumentierte, dass sich im Eingangsbereich des Hotel- Restaurants durchaus Schilder mit dem Hinweis befunden hätten, dass man kein Essen mit nach draußen nehmen dürfe. Englischsprachige Schilder hätten auch das Füttern von Affen verboten. "Wo wilde Affen leben, läuft man nicht mit einer Banane herum", sagte der Anwalt des Reiseveranstalters. Der Richter meinte ebenfalls: "Es ist ja nicht so, dass das Hotel nichts gemacht hat." (Az:138 C 379/10)

Nicht nur Unfälle auf dem Hotelgelände ließen Urlauber vor Gericht ziehen, auch Unfälle in der Garderoben-Auswahl ...

'BAFWeek' - Modewoche in Buenos Aires

Quelle: dpa

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Zum Abendessen im Hotel in langer Hose zu erscheinen - das erschien einem Pauschaltouristen auf Kreta als Zumutung. Der Hotelgast wollte die Mahlzeit in einer Dreiviertelhose einnehmen, als er gebeten wurde, ein langes Beinkleid anzulegen. Beleidigt zog der Mann vor das Münchner Amtsgericht und klagte auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises gegen den Veranstalter. Er habe sich vom Hotelpersonal bloßgestellt gefühlt, außerdem sei im Reisekatalog kein Hinweis auf den Kleiderzwang zu lesen gewesen. Er und seine mit ihm reisende Ehefrau seien im Beruf täglich einer Kleiderordnung unterworfen und hätten dies gerade im Urlaub vermeiden wollen. Das Paar argumentierte, dass es bei Kenntnis der Hosenvorschrift die Reise nicht gebucht hätte.

Das Amtsgericht in München zeigte wenig Verständnis für den Textilfeind. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er eben zu Hause bleiben (AZ 223 C 5318/10).

Dass Kreuzfahrten nicht immer nur entspannend sind, erfuhren diese Touristen ...

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Quelle: AFP

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Auch auf Schiffen mit den größten Annehmlichkeiten - sprich Kreuzfahrtriesen - kann die Zeit auf See lang werden. Da freuen sich viele Passagiere umso mehr auf den Landgang - und ärgern sich umso mehr, wenn dieser kürzer ausfällt als angekündigt. Ein Ehepaar musste auf sieben Stunden Singapur und vier Stunden Hongkong verzichten - und fand das so knapp, dass es Geld vom Veranstalter zurückforderte.

Doch das Paar geht leer aus, entschied das Amtsgericht Offenbach (Az.: 340 C 29/08, laut Deutscher Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden): Den Reisenden sei mit 14 Stunden in Singapur und zwölf Stunden in Hongkong noch genug Zeit für einen Stadtausflug geblieben. Die Verkürzungen seien "bloße Unannehmlichkeiten, die entschädigungslos hinzunehmen sind". Die kürzeren Liegezeiten waren der Reederei von den jeweiligen Hafenbehörden zwingend vorgeschrieben worden.

Auch auf anderen Schiffen gab es Stunk - wegen eines Hundes ...

Hunde-Kita in Berlin

Quelle: dpa

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Unappetitlich, aber kein Grund für eine Preisreduzierung: Wenn ein Hund regelmäßig sein Geschäft an Deck eines Kreuzfahrtschiffes verrichtet, gibt es für naserümpfende Touristen kein Geld zurück. So hat das Amtsgericht Offenbach entschieden (Az.: 340 C 29/08), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell berichtet.

In dem Fall ging es um das Tier eines Artisten: Hund und Herrchen traten während einer Asien-Kreuzfahrt im Showprogramm an Bord auf. Die Behörden der besuchten Länder erlaubten nach Darstellung der Reederei nicht, dass der Schnauzer das Schiff verließ. Entsprechend setzte der Hund zweimal am Tag einen Haufen auf das Passagierdeck - die Verunreinigung wurde dann jeweils mit Wasser weggespült. Ein Ehepaar wollte deswegen einen Teil der Reisekosten erstattet bekommen, scheiterte damit jedoch vor Gericht.

Dass der Hund sein Geschäft an Bord verrichtete, sei angesichts der Landgang-Verbote "mehr oder minder unausweichlich" gewesen, befand das Gericht. Auch dass der Schnauzer überhaupt mit auf die Reise ging, sei in Ordnung, da der Auftritt von dressierten Tieren in Showprogrammen "üblich" sei.

Auch eine Seglerin klagte: Sie war rückwärts zum Knochenbruch gestolpert ...

Katamaran Archivbild AP

Quelle: AP

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Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben. Wenn einer eine Segelreise bucht, dann will er unbedingt was erleben. Allerdings sollten die Urlauber dann auch beachten, dass man sich auf einem Schiff nicht so ungezwungen bewegen kann wie im sicheren Hotelflur. Dies hatte eine Touristin ignoriert, die bei einer Südseereise mehr als unvorsichtig über einen Katamaran lief: Sie ging rückwärts. Dabei trat sie so unglücklich in eine geöffnete Luke, die kurz zuvor noch verschlossen gewesen war, dass sie sich das Sprunggelenk brach.

Statt sich über die eigene Unachtsamkeit zu ärgern, zog sie vor Gericht und forderte vom Veranstalter mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld. Doch dieser blieb verschont, denn das Landgericht Hannover entschied: Reisen mit einem Katamaran und Segelmanöver sind "per se gefährlich", da sich an Bord nun mal zahlreiche Hindernisse befinden - also könne man auf dem Boot nicht ohne Umzuschauen rückwärts laufen. Ansonsten müsse man mit dem Verletzungsrisiko leben - ohne Schmerzensgeld (Az.: 19 O 247/08).

© Süddeutsche.de/kaeb, dd, jobr
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