Strafrecht:Bund ändert Gesetz zu Kinderpornografie

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Eine Ermittlerin sitzt vor Monitoren mit unkenntlich gemachten Fotografien, die teilweise sexuellen Missbrauch zeigen, am Hinweistelefon im Landeskriminalamt. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Die Strafen für alle, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern verbreiten, wurde vor gut zwei Jahren verschärft. Jetzt reagiert die Ampel auf Kritik aus der Praxis.

Das Bundeskabinett hat sich nach Kritik aus der Praxis entschieden, die im Juli 2021 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern wieder zu ändern. Das Hauptziel des damals beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung von Verbreitung, Erwerb und Besitz sogenannter Kinderpornografie - die deutliche Strafverschärfung - wird durch die neuerliche Reform des entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches jedoch nach Auskunft des Bundesjustizministeriums nicht angetastet. Nach Angaben aus Regierungskreisen hat das Kabinett den Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen.

Darin heißt es, die Verhältnismäßigkeit der derzeit geltenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug sei insbesondere dann fraglich, wenn jemand offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an solchen Darstellungen gehandelt habe, sondern um eine weitere Verbreitung oder eine Veröffentlichung solchen Materials zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

Die Einstufung als Vergehen statt als Verbrechen sei dringend erforderlich

In dem Entwurf heißt es dazu wörtlich: "Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren."

Die Einstufung als Vergehen - statt als Verbrechen - sei außerdem dringend erforderlich, um auf den großen Anteil jugendlicher Täter und Täterinnen angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können. Denn diese agierten in der Regel "aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben".

Als Verbrechen gelten Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind. Mit dem Gesetz zur Be­kämpfung sexuali­sierter Gewalt gegen Kinder von 2021 wurden die entsprechenden Paragrafen im Gesetzbuch so geändert, dass das grundsätzlich auch im Bereich Kindesmissbrauch und Kinderpornografie gilt. Durch die Reform von 2021 haben Staatsanwaltschaften und Gericht keinen Spielraum mehr, um solche Strafverfahren einzustellen.

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