Rechtliche Grenzen im Fall Edathy:Ein Klick genügt

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Der SPD-Politiker Sebastian Edathy soll seit November 2013 von den drohenden Ermittlungen gegen ihn gewusst haben. (Foto: Maurizio Gambarini/dpa)

Schon das Betrachten von Aufnahmen mit Kindern in sexuell aufgeladenen Posen kann kriminell sein. Doch eine Straftat begeht womöglich auch, wer einen Verdächtigen über drohende Ermittlungen informiert. Sollte ein Parteifreund den SPD-Politiker Edathy gezielt unterrichtet haben, könnte dies Strafvereitelung gewesen sein.

Von Wolfgang Janisch und Heribert Prantl

Bisher haben Juristen, wenn sie zum Fall des Sebastian Edathy im Strafgesetzbuch nachgeschlagen haben, unter Kinderpornografie gesucht. Nun aber sind ein paar Fakten aufgetaucht, die zum Nachdenken über einen anderen Paragrafen zwingen.

In der Führungsebene der SPD wusste man bereits im Oktober von den drohenden Ermittlungen - und Ende November soll auch Edathy davon Kenntnis gehabt haben. Von hier an muss man im Konjunktiv formulieren: Sollte jemand aus der SPD Edathy gezielt informiert haben, dann hätte er sich in eine gefährliche Nähe zur Strafvereitelung begeben. Denn so wie man einen Räuber nicht vor der Polizei verstecken darf, so ist es strafbar, einen Täter vor der Polizei zu warnen, damit dieser zum Beispiel Beweismittel vernichten kann.

Der Umstand, dass die Ermittler Teile zerstörter Festplatten in Edathys Wohnung gefunden haben sollen, wäre ein Indiz, das unangenehm deutlich in diese Richtung weist. Für eine Strafvereitelung genügt es bereits, dass eine mögliche Bestrafung lediglich abgemildert worden ist: Wer ganz "oder zum Teil" vereitelt, dass ein Straftäter verurteilt werden kann, wird mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft, heißt es in Paragraf 258 Strafgesetzbuch.

Strafvereitelung stetzt eine Straftat voraus

Allerdings verläuft eine feine Linie zwischen erlaubter Information ("Nimm dir besser einen Anwalt") und dem verbotenen Versuch, den Staat am Strafen zu hindern. Das beginnt mit der Frage, ob es sich - strafrechtlich gesehen - überhaupt um einen "Fall" handelt. Sigmar Gabriel soll damals gesagt haben, es gehe "ausdrücklich nicht um strafrechtlich relevante Vorwürfe". Was insofern plausibel ist, als die Grenze zwischen erlaubten Schmuddelbildern und strafbarer Kinderpornografie fließend ist. Und Strafvereitelung setzt denklogisch eine Straftat voraus.

Falls es hier aber tatsächlich um Kinderpornografie ging, dürfte es für einen Informanten kaum möglich sein, sich auf gute Absichten herauszureden. Das gilt auch für das an sich lautere Ziel, Edathy angesichts der potenziell rufzerstörenden Vorwürfe aus der Postenverteilung für die neue Regierung herauszunehmen. Mit einer Ausflucht nach dem Motto, man habe keineswegs die Ermittlungen behindern, sondern lediglich die Regierungsbildung sicherstellen wollen, hätte man es vor Gericht schwer.

Zwar steht in Paragraf 258, bestraft werde nur die "absichtliche oder wissentliche" Strafvereitelung - was eine besonders starke Form des Vorsatzes ist. Eine "Absicht", die Anstrengungen der Polizei zu unterlaufen, würde man einem SPD-Funktionär nicht unterstellen können, wenn er die Regierung vor einem Abschusskandidaten bewahren will. Dass aber jemand, der einen Verdächtigen warnt, "wissentlich" handelt - daran dürfte kein Zweifel bestehen. Denn dass jemand nach einem solchen Tipp alles unternehmen wird, irgendwie davonzukommen, ist nun wirklich vorhersehbar.

Aber wie gesagt: Die Grenze zum Strafrecht ist schwer zu ziehen. Das gilt nicht minder für die eigentlichen Vorwürfe gegen Sebastian Edathy. Denn jeglicher Umgang mit Kinderpornografie ist heute strafbar. Selbst das bloße Betrachten einschlägiger Bilder im Internet kann strafbar sein. Und einschlägig sind Bilder und Filme sehr schnell: Es genügt, wenn die kindlichen Darsteller, so sagen es die Gerichte, in "unnatürlicher, sexualisierter Körperstellung" zu sehen, also irgendwie "drapiert" sind. "Weiche" Pornografie heißt das dann.

Der Paragraf 184 b, der all dies bestraft, gehört zu den neueren und besonders klebrigen Paragrafen im Strafgesetzbuch. Es gibt ihn erst seit 2003. Er bestraft, sehr weit ausholend, "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften". Das Wort "Schriften" darf man dabei nicht wörtlich verstehen. Den Schriften stehen alle Ton- und Bildträgerspeicher sowie Datenspeicher gleich. Bis 2003 war das Verbot der Kinderpornografie Bestandteil des allgemeinen Pornografie-Verbotsparagrafen 184. Seitdem der Gesetzgeber die Kinderpornografie ausgekoppelt und zu einem selbständigen Paragrafen gemacht hat, ist dieser wiederholt erweitert und sind die Strafen ständig verschärft worden. Es soll so der Markt für pornografische Produkte mit minderjährigen Darstellern (unter 14 Jahren) bekämpft werden.

Schon das Anschauen wird bestraft

Klebrig ist der Paragraf nicht nur wegen des Sujets, um das es geht; sondern auch deswegen, weil eine Person schnell daran hängen bleibt - sich also strafbar macht. Nach gängiger gerichtlicher Praxis wird man nämlich auch schon für das Betrachten kinderpornografischer Internet-Seiten auf dem PC bestraft. Der Kinderpornografie-Besitz ist ein typisches Internetdelikt geworden, obwohl ursprünglich nicht als solches konzipiert. Strafbar ist nach dem Gesetzeswortlaut sowohl derjenige, der einschlägige Bilder und Filme besitzt, als auch derjenige, der "es unternimmt, sich in den Besitz" von solchen Bildern und Filmen zu bringen. Und als strafbarer Besitz gilt es schon, wenn, wie Juristen sagen "ohne eigene Verschaffungshandlung" eine einschlägige E-Mail eingeht, die der Empfänger nicht sofort gründlich löscht. Die Verschiebung in den Papierkorb reicht nicht, weil diese ganz unkompliziert wieder rückgängig gemacht werden kann.

Und wie ist es beim Surfen im Internet? Die Strafrechtsprofessorin Tatjana Hörnle schreibt dazu im Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch: "Entscheidend ist beim Besitz an Darstellungen, die ein Computerprogramm während des Surfens im Internet automatisch gespeichert hat, die unterbliebene Löschung - etwa aus dem Browser-Cache." Wer nicht sofort alles löscht, ist strafbar.

Das sind nun nicht die Probleme, die der Beschuldigte Edathy hat - die geschilderten Sachverhalte zeigen allerdings, wie schnell man sich strafbar machen kann. Das Gesetz ermöglicht nicht nur die in der Praxis recht komplizierte Verfolgung der Produzenten von einschlägigem Material, sondern auch die viel einfachere Verfolgung der Konsumenten. Wo setzt der strafbare Konsum ein? Welche Darstellungen sind illegal? Pornografie ist nach der derzeit in der Juristerei gängigen allgemeinen Definition die "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens im weiteren Sinn, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierender Bezüge, welche den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde macht".

Diese Definition klingt eng, sie wird aber, wenn es um Kinder geht, weit ausgedehnt. Kinderpornografie sind nach der derzeitigen gesetzlichen Definition nicht nur Schriften, Bilder und Filme, die "den sexuellen Missbrauch von Kindern" (so war es bis 2008), sondern die jegliche "sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben".

Darunter fällt nun auch das sogenannte Posing. Dieses strafbare Posing wird wie folgt definiert: "Das Kind nimmt ohne Berührung des eigenen Körpers aktiv unnatürliche Körperhaltungen ein, die die Genitalien oder das Gesäß betonen." Unterhalb der strafbaren Posing-Schwelle liegen also Fotografien, die Kinder im Schlaf, beim Baden oder am FKK-Strand zeigen. Die Abgrenzung kann schwierig sein. Nicht selten liegt der sexuelle Bezug einfach im Auge des Betrachters. Selbst Fotos, die von Unbefugten auf der Kinderhüpfburg gemacht und dann verbreitet werden, können pornografisch sein.

Die Strafjuristen sind sich im Klaren darüber, dass diese Strafbarkeit sehr weit gefasst ist und dass Handlungen bestraft werden, die weit vor einer konkreten Gefährlichkeit liegen. Das wird, wenn es um strafbaren Besitz und strafbares Betrachten geht, zum Teil sehr kritisch kommentiert, weil es sich um Bestrafung "unmoralischen Verhaltens ohne jede Außenwirkung" handele; zum Teil wird diese umfassende Sanktionierung aber dann doch akzeptiert - weil durch die "Bekämpfung des Markts" verhindert werden soll, "dass neue Ware produziert wird". Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Betrachtung von pornografischen Abbildungen, die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der kindlichen Darsteller beeinträchtigen.

© SZ vom 14.02.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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