Prantls Blick:SOS für die Ehre

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Renate Künast hatte vor dem Landgericht Berlin vergeblich versucht, gegen wüste Beschimpfungen in sozialen Medien vorzugehen. (Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa)

Der Beschluss des Landgerichts Berlin zu den Schmähungen im Netz gegen Renate Künast muss eilig korrigiert werden. Denn es geht darum, dass das Wort "Rechtskultur" nicht zur Lachnummer wird.

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Die Verrohung der Bürgerlichkeit, die in der AfD und auf Facebook um sich greift, hat, wie man seit einer Woche weiß, auch das Landgericht Berlin erreicht. Genauer gesagt: Sie hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts erreicht, besetzt mit den Richterinnen Sonja Hurek und Katharina Saar sowie dem Richter Holger Thiel. Diese 27. Zivilkammer hat einen Beschluss gefällt, aus dem hervorgeht, dass Politiker praktisch jedwede Beleidigung, Schmähung und Unverschämtheit aushalten müssen; im konkreten Fall war es die Politikerin Renate Künast.

Der Beschluss läuft darauf hinaus, Politiker als die Hausschweine der Demokratie zu betrachten; damit nicht genug: man darf ihnen auch noch jeden Dreck in den Trog werfen; und Fußtritte, nun ja, seien zwar nicht schön, aber als unschön hinzunehmen. Das alles wird vom Gericht eingekleidet in juristisches Wortgeklingel, das man aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Meinungsfreiheit abgeschrieben hat.

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Mir ist dazu ein Satz des großen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch eingefallen, er war Reichsjustizminister in der Weimarer Republik. Radbruch hat seinerzeit gesagt, als die Gerichte den Rechtsradikalen und den Nazis so viel haben durchgehen lassen (unter anderem die Bezeichnung "Judenrepublik"): "Manchmal will es scheinen, als gebiete die Methode der juristischen Auslegung, sich als reiner Tor zu gebärden, oder, vulgär gesprochen, sich dumm zu stellen." Ja - die Richter in Berlin haben sich, wie ihre Kollegen in der Weimarer Republik vor 85 Jahren, dumm gestellt. Sie haben einen Beitrag zur Primitivierung und Fäkalisierung der gesellschaftlichen Auseinandersetzung geleistet.

Klammheimliche Freude der Beleidiger

Die Sache Künast wurde nicht von einem Strafgericht, sondern von einem Zivilgericht entschieden, weil es um eine Rechtsfrage nach dem Telemediengesetz ging: Die Politikerin Renate Künast wollte von Facebook Auskunft über den Namen und die Anschrift von zweiundzwanzig Nutzern, die sie übelst beschimpft hatten - um dann gegen diese gerichtlich vorgehen zu können.

Diese unflätigen Beschimpfungen sind mittlerweile x-fach in den Medien aufgezählt worden, wahrscheinlich zur klammheimlichen Freude der Beleidiger; man muss die Beleidigungen daher nicht im Detail wiederholen. Die Zivilkammer verweigerte aber der Politikerin Künast den Anspruch auf Auskunft. Sie müsse sich Hass und Hetze, inklusive gefälschter Zitate, im Interesse der öffentlichen Auseinandersetzung gefallen lassen; und auch die allergrößten Unverschämtheiten seien halt gerade noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Es ist dies ein Richterspruch, der die liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit in den falschen Hals gekriegt hat; es ist dies ein Richterspruch, der vor lauter unverdauter Formeln des höchsten Gerichts, die fleißig zitiert werden, das Grundgefühl für die Ehre und die Achtung eines Menschen verliert. So war es auch schon vor zwei Jahren, als die Staatsanwaltschaft Berlin den Satz "Man sollte dich köpfen" zu einer zulässigen Meinungsäußerung erklärte; auch dieser Satz war gegen Renate Künast gerichtet gewesen, damals Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestags.

Auch damals berief sich die Staatsanwaltschaft auf das Bundesverfassungsgericht, das in etlichen Entscheidungen strengere Maßstäbe als bisher an die strafbare Schmähkritik angelegt hatte. Es ist aber ein Unterschied, ob man einen strengen Maßstab oder gar keinen Maßstab mehr hat. Die Verfassungsrichter hatten gesagt, es sei nicht automatisch beleidigend, wenn man eine Staatsanwältin als "durchgeknallt" bezeichne. Man muss aber nicht Jura studiert haben, um zu erkennen, dass zwischen der Äußerung, jemand sei "durchgeknallt" und der Feststellung, dass man ihn "köpfen" soll, ein Unterschied besteht.

Ein Staatsanwalt, der solche Tiraden zulässt, lässt nicht nur die Beleidiger straflos, er stellt auch die Politiker rechtlos. Und ein Richter, der einer beleidigten und verleumdeten Politikerin die Möglichkeit verwehrt, sich zu wehren, ist mitschuldig, wenn das Internet zum Hassgroßverstärker wird; und er ist auch daran mitschuldig, wenn Facebook wenig Ehrgeiz entwickelt, Hass und Hetze im Netz von sich aus zu löschen. Es darf nicht sein, dass die Justiz es befördert, wenn Facebook mit Hass- und Verachtungslawinen Geld verdient.

Zu den seltsamen Rechtsansichten in der Berliner Justiz zu Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede kann einem der böse alte Spott über die k. und k. Artillerie einfallen: Sie trifft zwar nicht, hieß es über sie, aber ihre moralische Wirkung sei ungeheuer. Im Fall der Berliner Justiz ist es so: Deren Rechtsansichten treffen zwar nicht zu; es handelt sich um falsche Auslegungen der Paragrafen 185 ff Strafgesetzbuch, aber ihre unmoralische Wirkung ist ungeheuer; es öffnen sich die Schleusen der Gehässigkeiten, die die Justiz eigentlich schließen sollte.

Das richtige Mittel ist das Rechtsmittel

Eine Rechtsanwaltskanzlei hat gegen die drei Richter der Causa Künast Strafanzeige erstattet. Das wiederum ist aufmerksamkeitsheischender Unsinn, das ist Werbe-Klamauk. Eine Kanzlei, die so etwas macht, sollte man meiden. Das richtige Mittel, sich gegen ein hanebüchenes Urteil zu wehren, ist nicht die Strafanzeige, sondern das Rechtsmittel.

Es ist deshalb notwendig - und dies ist der an dieser Stelle notwendige Blick in die Zukunft - dass das Kammergericht Berlin so schnell wie nur irgendmöglich, den Beschluss des Landgerichts korrigiert. Renate Künast hat sich an das Kammergericht als Beschwerdegericht gewandt. Es geht um Rechtskultur, es geht darum, dass dieses Wort nicht zur Lachnummer wird. Und es ist auch notwendig, dass das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit ein klares Wort sagt, um eine Verirrung des Beleidigungs-Strafrechts in digitalen Zeiten zu verhindern.

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