Eilentscheidung zum Teil-Lockdown:Bundesverfassungsgericht stützt Maßnahme der Regierung

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Bayerische Gemütlichkeit, das wäre, wenn etwa im Münchner Wirtshaus "Dürnbräu" ganz viele Menschen säßen. Derzeit ist aber alles geschlossen. (Foto: Robert Haas)

Der November-Lockdown hat viele Klagen ausgelöst. Karlsruhe sieht in einer ersten Einschätzung angesichts der Gefahren eines ungehinderten Infektionsgeschehens "gute Gründe" für Restaurantschließungen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Bisher hat die Justiz die jüngsten Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie überwiegend gebilligt. Nun hat erstmals das Bundesverfassungsgericht Position bezogen. Eine Kammer des Ersten Senats hat in einem an diesem Donnerstag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag eines Kinobetreibers aus Bayern abgewiesen.

Zum Thema Kino hat sich das Gericht inhaltlich nicht geäußert, in diesem Punkt war die Klage unzulässig. Aber für die Schließung des zum Kino gehörenden Restaurants, so formulieren die Richter, sprächen "angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, gute Gründe".

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Das ist noch kein abschließendes Urteil, sondern lediglich das Ergebnis einer vorläufigen Prüfung im Eilverfahren. Und das Gericht lässt keinen Zweifel daran, dass die bayerische Verordnung ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit sei.

Der allgemeine Verweis auf die Not der Gastronomen genügt nicht

Doch schon bei der Frage, ob es hier wirklich um eine Existenzbedrohung geht, setzt das Gericht ein großes Fragezeichen, schon deshalb, weil die Maßnahme bis zum Ende des Monats befristet sei. "Insoweit ist nicht dargelegt, dass dies hier für die Beschwerdeführerin selbst untragbar und sie letztlich in ihrer Existenz bedroht wäre", heißt es in dem Beschluss. Der allgemeine Verweis auf die Not der Gastronomen genüge jedenfalls nicht.

Auch das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass den Betrieben eine Hilfe von 75 Prozent vom Umsatz des Vorjahres zugesagt worden ist. Zudem sei nicht ganz klar, ob es nicht ohnehin Einbußen gegeben hätte - weil die Gäste vorsichtig geworden sind.

Ob die Restaurants nun Treiber der Pandemie sind oder nicht, lässt das Gericht offen, sondern merkt lediglich an: "Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten sind." In vielen Fällen sei die genaue Infektionsquelle nicht bekannt. "Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen."

Ob das Konzept der Regierung stimmig ist, wird nicht gesagt

Schließlich wenden sich die Richter dem zentralen Argument zu, mit dem Bund und Länder den teilweisen Shutdown begründet haben: dem Gesamtkonzept, das Schließungen im Kultur- und Freizeitsektor vorsieht, um Schulen und Kitas, Wirtschaftsbetriebe und Einzelhandel geöffnet zu halten. Ob das Konzept in sich stimmig ist, dazu sagt das Gericht nichts; möglicherweise ist dies einer Detailprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Doch würden nun Teile dieses Konzepts außer Kraft gesetzt, "bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen".

Und dann fügt das Gericht einen Satz hinzu, den die Regierungschefs als Ermutigung verstehen dürfen: "Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet."

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