Urteile - Koblenz:Werbeverbot auf Friedhof gilt auch für Aufkleber auf Vasen

Koblenz/Trier (dpa/lrs) - Ein Werbeverbot auf einem Friedhof kann auch für Aufkleber auf Blumenvasen gelten. Beim Verschenken oder Verkaufen von Blumenvasen mit einem Werbeaufkleber müssen Kunden darauf hingewiesen werden, dass die Gefäße nicht auf Friedhöfen stehen dürfen, deren Satzung Werbung verbietet. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Montag mit.

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Koblenz/Trier (dpa/lrs) - Ein Werbeverbot auf einem Friedhof kann auch für Aufkleber auf Blumenvasen gelten. Beim Verschenken oder Verkaufen von Blumenvasen mit einem Werbeaufkleber müssen Kunden darauf hingewiesen werden, dass die Gefäße nicht auf Friedhöfen stehen dürfen, deren Satzung Werbung verbietet. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Montag mit.

Ein Steinmetz hatte Friedhofsvasen mit Werbung für seinen Betrieb zur kostenlosen Mitnahme und im Internet für einen Euro angeboten. 2016 urteilte das Landgericht Trier, er dürfe auf Friedhöfen mit Werbeverbot keine Vasen mit Werbung aufstellen. Dennoch wurden laut OLG im Mai 2018 binnen einer Woche auf sieben derartigen Friedhöfen insgesamt zwölf Vasen mit Werbung des Steinmetzes entdeckt. Das Landgericht Trier verhängte daher ein Ordnungsgeld von 5000 Euro gegen den Mann.

Seine Beschwerde dagegen wies das OLG Koblenz zurück: Der Steinmetz sei in diesen Fällen verantwortlich - unabhängig davon, ob er selbst oder seine Kunden die Vasen aufgestellt hätten. Der Mann sei gehalten, alles Zumutbare zu tun, um derartige Verstöße zu verhindern. Er müsse seine Kunden deshalb entsprechend aufklären. Der Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Koblenz ist rechtskräftig.

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