Karlsruhe:Land muss Aufzug für gehbehinderten Lehrer zahlen

Walldürn (dpa/lsw) - Das Land muss einen nachträglich eingebauten Aufzug für einen gehbehinderten Lehrer in einer Schule in Walldürn (Neckar-Odenwald-Kreis) größtenteils bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das damit der Kommune überwiegend Recht gab. Nach Angaben des Gerichts vom Freitag hatte die Schule den Aufzug für den Landesbeamten eingebaut, weil dieser wegen einer Erkrankung nicht mehr Treppen steigen konnte.

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Walldürn (dpa/lsw) - Das Land muss einen nachträglich eingebauten Aufzug für einen gehbehinderten Lehrer in einer Schule in Walldürn (Neckar-Odenwald-Kreis) größtenteils bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das damit der Kommune überwiegend Recht gab. Nach Angaben des Gerichts vom Freitag hatte die Schule den Aufzug für den Landesbeamten eingebaut, weil dieser wegen einer Erkrankung nicht mehr Treppen steigen konnte.

Der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg sowie das Land beteiligten sich an den Kosten. 60 000 Euro blieben an der Stadt als Schulträger hängen. Das Gericht sprach ihr nun 43 000 Euro zu - nicht die ganze Summe, weil der Aufzug auch anderweitig genutzt werden könne. Die Kommune habe grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung, weil das Land die Fürsorgepflicht für den Beamten habe. Diese umfasse auch die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Zwar müsse die Stadt das Schulgebäude errichten, unterhalten und einen Zugang zu oberen Stockwerken schaffen. Letzteres sei für den allgemeinen Schulbetrieb durch Treppen gewährleistet. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, gebe es aber für den Schulträger nicht, so das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zugelassen (AZ: 12 K 6942/17 - Urteil vom 21.01.2019).

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