Karlsruhe:Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten für Bademeister

Karlsruhe/Höhr-Grenzhausen (dpa/lrs) - Bademeister müssen das Geschehen im Wasser von Schwimmbädern oder Badeseen fortlaufend beobachten und regelmäßig auf Gefahren hin kontrollieren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Entscheidung liegt ein tragischer Fall aus dem Jahr 2010 in Höhr-Grenzhausen im Westerwald zugrunde: Damals hatte sich eine Zwölfjährige in einem Naturbad im Seil einer Boje verfangen, lag minutenlang unter Wasser und erlitt irreparable Hirnschäden.

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Karlsruhe/Höhr-Grenzhausen (dpa/lrs) - Bademeister müssen das Geschehen im Wasser von Schwimmbädern oder Badeseen fortlaufend beobachten und regelmäßig auf Gefahren hin kontrollieren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Entscheidung liegt ein tragischer Fall aus dem Jahr 2010 in Höhr-Grenzhausen im Westerwald zugrunde: Damals hatte sich eine Zwölfjährige in einem Naturbad im Seil einer Boje verfangen, lag minutenlang unter Wasser und erlitt irreparable Hirnschäden.

Der Bademeister hatte zwar bemerkt, dass die Boje sich abgesenkt hatte. Statt sofort zu handeln, hatte er aber erst einen Jugendlichen dahin schwimmen lassen. Erst dann sprang er ins Wasser und holte das Mädchen an Land. Nach Ansicht der Eltern des Kindes wurde die Rettung dadurch um mindestens drei Minuten verzögert. Die Eltern hatten die Gemeinde nach dem Unglück auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt, waren in den Vorinstanzen aber gescheitert.

Die Gemeinde muss nun möglicherweise beweisen, dass sie nicht für die schwere Behinderung der Betroffenen verantwortlich ist. Denn im Falle eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes der Badeaufsicht würde die sogenannte Beweislastumkehr greifen, so die Richter.

Die beiden Vorinstanzen hatten argumentiert, dass nicht bewiesen sei, ob das Mädchen bei schnellerer Rettung nicht genauso schwer behindert gewesen wäre. Der BGH verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht: Zu prüfen sei, ob Fahrlässigkeit vorliegt, wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, das Mädchen zu retten, und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden worden wären (Az.: III ZR 60/16).

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