Gießen:Gericht kritisiert Ausdehnung der Sperrfrist für Gastronomie

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch. (Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Sperrzeit für Gaststätten bereits ab 23.00 Uhr als...

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Gießen (dpa/lhe) - Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Sperrzeit für Gaststätten bereits ab 23.00 Uhr als „rechtswidrig“ eingestuft. Der Kreis hatte wegen steigender Corona-Infektionen Anfang der Woche angeordnet, dass Restaurants und Kneipen zu dieser Zeit schließen müssen. Dagegen hat sich eine Betreiberin eines Marburger Lokals nun per Eilantrag erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 8 L 3610/20.GI).

Nach Ansicht des Gerichts ist mit der von der Kreisverwaltung angeführten Begründung eine Sperrzeit für die Gastronomie ab 23.00 Uhr weder erforderlich noch angemessen, die Allgemeinverfügung sei daher nicht verhältnismäßig. So habe der Kreis zugleich ein Alkoholverkaufsverbot verhängt, damit Hygiene- und Abstandsregeln nicht bei steigendem Alkoholkonsum vernachlässigt werden. Außerdem habe sich die Allgemeinverfügung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Außenbereiche von Kneipen oder Restaurants von der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden könnten.

Insgesamt werde „in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsfreiheit der Antragstellerin“ eingegriffen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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