Nürnberg:Gericht: Badbetreiber muss nicht vor Rutschgefahr warnen

Nürnberg/Regensburg (dpa/lby) - Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Denn im Nassbereich eines solchen Beckens müsse immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig sei, hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

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Nürnberg/Regensburg (dpa/lby) - Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Denn im Nassbereich eines solchen Beckens müsse immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig sei, hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Es wies damit die Berufungsklage eines weiblichen Badegastes ab - die Frau war in einem Bad in der Oberpfalz beim Verlassen eines Außenbeckens nach hinten weggerutscht und hatte sich dabei verletzt. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Regensburg. (Aktenzeichen des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2017, 7 O 2046/16 und des OLG vom 28. August 2017, 4 U 1176/17).

Nach der Einschätzung des Gerichts müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, „der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind.“ Ein Badegast könne dagegen nicht verlangen, dass ein solcher Besuch für ihn ohne jegliche Gefahr sei, betonte das Gericht in seiner Begründung. „Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere dann entbehrlich, wenn Gefahrenquellen sozusagen vor sich selbst warnen.“

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