Leipzig:Eintrittsgebühren an zwei Stränden rechtswidrig

Leipzig (dpa) - Eintrittsgebühren für zwei Strände der niedersächsischen Nordseeküste sind weitgehend rechtswidrig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren möglicherweise gegen das Recht verstoßen.

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Leipzig (dpa) - Eintrittsgebühren für zwei Strände der niedersächsischen Nordseeküste sind weitgehend rechtswidrig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren möglicherweise gegen das Recht verstoßen.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Bewohnern der niedersächsischen Nordseeküste und der Gemeinde Wangerland. Deren kommunale Touristik GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von regulär drei Euro für das Betreten zweier von ihr gepflegter Strände auf einer Länge von rund neun Kilometern. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes sei unverhältnismäßig, entschieden die Richter. Die Touristik GmbH hatte den Strand eingezäunt. Die Kläger dürfen nun nach dem Urteil weite Teile des Strands ganzjährig kostenfrei besuchen.

Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die Richter. Das sei nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorge. Dort müssen die Kläger auch weiter Eintritt zahlen. Die Leipziger Richter stützten sich in ihrem Urteil unter anderem auf Artikel 2 des Grundgesetzes, der die allgemeine Handlungsfreiheit vorsieht.

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