Karlsruhe:Kinderförderungsgesetz ist verfassungskonform

Karlsruhe (dpa) - Mit der Übertragung der Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung von den Kommunen auf die Landkreise und kreisfreien Städte verstößt Sachsen-Anhalt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Ein mit der Änderung des Kinderförderungsgesetz verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie sei gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die Beschneidung der Gemeindeaufgaben gering sei, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Acht Kommunen hatten gegen die Neuregelung aus dem Jahr 2013 geklagt. Sie sahen sich in ihren Kompetenzen beschnitten und pochten auf ihr Selbstverwaltungsrecht. (2 BvR 2177/16)

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Karlsruhe (dpa) - Mit der Übertragung der Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung von den Kommunen auf die Landkreise und kreisfreien Städte verstößt Sachsen-Anhalt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Ein mit der Änderung des Kinderförderungsgesetz verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie sei gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die Beschneidung der Gemeindeaufgaben gering sei, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Acht Kommunen hatten gegen die Neuregelung aus dem Jahr 2013 geklagt. Sie sahen sich in ihren Kompetenzen beschnitten und pochten auf ihr Selbstverwaltungsrecht. (2 BvR 2177/16)

Nach Voßkuhles Worten hat das Urteil besondere bundesstaatliche Bedeutung. Denn die Kommunalverfassungsbeschwerde sei zulässig, obwohl Artikel 93 des Grundgesetzes diese ausschließe, wenn sie nach Landesrecht beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Das gelte aber nur, wenn die Landesverfassung ein vergleichbares Schutzniveau biete wie das Grundgesetz. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt kenne anders als Artikel 28 des Grundgesetzes aber kein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden.

Vor dem Landesverfassungsgericht hatten die Kommunen in dieser Frage 2015 zwar mehr Geld vom Land erstritten, jedoch keine Änderung der Zuständigkeiten erreicht.

Nach Artikel 28 des Grundgesetzes darf der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen. Die Neuregelung der Zuständigkeit für die Kinderbetreuung soll unter anderem der Stärkung der staatlichen Jugendämter und der Qualitätsentwicklung dienen. Das sind aus Sicht der Verfassungsrichter legitime Zwecke. Das Gesetz lasse den Kommunen auch noch große Mitgestaltungsmöglichkeiten.

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