Frankfurt am Main:Beschädigte Autoscheibe: Waschanlage muss nicht haften

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Betreiber von Waschstraßen müssen einem Urteil zufolge für unverschuldete Schäden nicht zahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) wies am Donnerstag die Klage eines Mannes ab, dessen Auto-Windschutzscheibe wegen eines defekten Sensors einer automatischen Waschanlage in der Wetterau beschädigt wurde. Der Gebläsebalken hatte das Auto nicht korrekt erkannt. (Aktenzeichen 11 U 43/17)

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Betreiber von Waschstraßen müssen einem Urteil zufolge für unverschuldete Schäden nicht zahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) wies am Donnerstag die Klage eines Mannes ab, dessen Auto-Windschutzscheibe wegen eines defekten Sensors einer automatischen Waschanlage in der Wetterau beschädigt wurde. Der Gebläsebalken hatte das Auto nicht korrekt erkannt. (Aktenzeichen 11 U 43/17)

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Waschstraße nur für verschuldbare Fahrzeugschäden, erklärte das OLG. Der Angeklagte habe jedoch nachweisen können, dass der Schaden nicht zu vermeiden war. Den Defekt im Gebläsebalken habe er nicht erkennen können.

Das Landgericht hatte zuvor entschieden, dass der Mann einen Teilbetrag zu zahlen habe. Dieser ging in Berufung. Das OLG änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies seine Klage vollständig ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger könne den Schaden aber beim Hersteller der Waschstraße einklagen, hieß es.

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