Köln:Lassa-Fall: Firma für Leichenüberführung scheitert mit Klage

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Köln (dpa/lnw) - Im Fall des 2016 in Köln am tropischen Lassa-Fieber gestorbenen Patienten ist eine damals beauftragte Spezialfirma mit einer Klage gegen die Klinik und das Land NRW gescheitert. Das Unternehmen, das Überführungen von Leichen ins Ausland organisiert, hatte rund 10 000 Euro geltend gemacht, wie das Landgericht Köln am Freitag mitteilte - unter anderem für Quarantäne-Kosten.

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Köln (dpa/lnw) - Im Fall des 2016 in Köln am tropischen Lassa-Fieber gestorbenen Patienten ist eine damals beauftragte Spezialfirma mit einer Klage gegen die Klinik und das Land NRW gescheitert. Das Unternehmen, das Überführungen von Leichen ins Ausland organisiert, hatte rund 10 000 Euro geltend gemacht, wie das Landgericht Köln am Freitag mitteilte - unter anderem für Quarantäne-Kosten.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass erst mehrere Tage nach dem Tod des Mannes das hochansteckende Lassa-Fieber als Todesursache festgestellt wurde. Auf der Todesbescheinigung der Klinik gab es nach Gerichtsangaben zwar einen Hinweis, dass eine übertragbare Krankheit vorliegen könnte. Bei der Frage nach besonderen Verhaltensmaßnahmen im Umgang mit der Leiche sei aber „Nein“ angekreuzt worden.

Als die hohe Ansteckungsgefahr bekannt wurde, lag der Tote - ein US-Bürger, der in Togo als Krankenpfleger gearbeitet hatte - schon in Rheinland-Pfalz bei der Spezialfirma, die ihn in seine afrikanische Heimat überführen sollte. Die Leiche musste daraufhin in einem Container abgeriegelt und von einer Spezialeinheit geborgen werden, um sie anschließend zu verbrennen. Vor Gericht machte das Unternehmen etwa die Kosten für die Reinigung des Spezialcontainers und den Ausfall einer Mitarbeiterin geltend, die unter Quarantäne gestellt wurde. Ursache dafür sei die fehlerhafte Todesbescheinigung der Klinik.

Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Wenn überhaupt könne ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Rechtsträger bestehen, nicht gegen die Klinik. Das im Raum stehende Infektionsschutzgesetz diene allerdings dazu, die Übertragung von Krankheiten zu verhindern - und nicht dem „Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen“. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

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