Nach dem Wintereinbruch:Auf glattem Eis

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Angesichts des angekündigten Schneefalls erinnert die Gemeinde Gröbenzell an die Streu- und Räumpflicht. (Foto: Carmen Voxbrunner)

Gehwege zu räumen und zu streuen, ist nicht immer Aufgabe der Gemeinden. Oft sind Eigentümer in der Pflicht, die diese wiederum an Mieter übertragen können.

Von Claudia Koestler, Bad Tölz-Wolfratshausen

Aktuell stellen sich viele die Frage: rausgehen oder drinbleiben? Doch nicht jeder ist bei der Entscheidung frei und kann beispielsweise bei dichtem Schneefall einfach länger auf der Couch im Wohnzimmer bleiben. Manche müssen ins Freie - um Besorgungen zu machen, zu arbeiten, weil ein Notfall eingetreten ist oder der Hund vor die Tür muss. In solchen Fällen muss man Vorsicht walten lassen, denn Straßen, Plätze und Gehwege sind nicht immer gefahrlos zu nutzen. Wer dem Wetter auch trotzen muss, sind Eigentümer von Wohngebäuden, Geschäften und Gaststätten. Denn sie haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, unter die auch die Räum- und Streupflicht fällt. Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die zwar eigentlich den Gemeinden. Aber die können gemäß Artikel 51 Absatz 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes diese Pflicht durch Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen, wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird. Und die wiederum können die Räum- und Streuaufgaben weiterreichen, etwa an Hausmeister, Dienstleister - oder an Mieter. Das muss allerdings im Mietvertrag eindeutig geregelt sein.

Schnee schippen müssen nicht nur direkte Anlieger öffentlicher Straßen oder Wege. Auch die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken sind sicherungspflichtig, sofern ihr Grundstück über die öffentliche Straße oder den Weg erschlossen wird.

Wer der Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss sich um Ersatz kümmern

Gehwege müssen an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr. Wer der Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss sich um Ersatz kümmern - egal, ob man in der Zeit eigentlich in der Arbeit ist, gerade im Urlaub weilt, krank ist oder körperlich zu eingeschränkt, um Schnee zu schaufeln.

"Grundsätzlich geräumt werden muss der Weg zur Haustüre und zum Briefkasten, sowie den Gehweg vor dem Grundstück. Zwar ist der oft nicht Teil des Grundstücks, sondern in kommunaler Hand, die aber nutzt eben in den meisten Fällen die Möglichkeit, ihre Pflicht auf die Hauseigentümer zu übertragen", erklärt dazu ein Jurist des Eigenheimerverbands Bayern. Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes von 2003 (Az.: III ZR 8/03) genügt es, den Fußweg in einer Breite von einem bis 1,20 Meter schnee- und eisfrei zu halten, sodass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können.

Was aber, wenn es einfach nicht aufhören will zu schneien? Dann wird es zur Sisyphusarbeit. Die Räum- und Streumaßnahmen sind nämlich innerhalb der Räumzeiten grundsätzlich so oft zu wiederholen, wie das zur Verhinderung von Stürzen erforderlich ist. Nur ausnahmsweise kann pausiert werden, wenn das Räumen und Streuen wegen der Wetterbedingungen - etwa bei anhaltendem Schneefall oder Glatteisregen - zwecklos wäre. In diesem Fall muss die Arbeit erst nach Ende der Niederschläge wieder aufgenommen werden.

Wenn Passanten ausrutschen und sich verletzten, droht eine Klage

Nur: wohin mit all den Schneemassen? "Auf die Straße schieben ist verboten, da das den Verkehr beeinträchtigt. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar", erklärt der Jurist des Eigenheimerverbands. Der Schnee muss also auf dem eigenen Grundstück aufgetürmt werden, es sei denn, der Nachbar ist einverstanden, ihn bei sich zu deponieren. Oder aber man muss den Schnee zu speziellen Lagerflächen transportieren, die von den Kommunen ausgewiesen werden.

Dennoch kommt es vor, dass Fußgänger aller Verkehrssicherungspflicht zum Trotz vor ungeräumten Wegen stehen. Stapfen diese dann über Schnee und Eis und es passiert ihnen dabei etwas, kann es teuer werden für den, der die Schneeräumpflicht vernachlässigt hat. Es droht eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Eventuelle Behandlungskosten und Verdienstausfall können die Kosten in extreme Höhen treiben.

Hinweisschilder entbinden nicht von der Haftung

Auch ein Schild mit Hinweisen wie "Betreten auf eigene Gefahr" entbindet im Zweifel nicht von der Pflicht und der Haftbarkeit im Schadensfall. Anders sieht es hingegen bei möglichen Dachlawinen aus. Hier bewerten Gerichte auch, ob das Schneeräumen mit einer Eigengefahr verbunden gewesen wäre oder ob die Kosten für Fachpersonal und Gerüste nicht mehr im Verhältnis gestanden hätten. Aber: Hilfe von der Feuerwehr anzufordern, ist in solchen Fällen ratsam.

Wem als Nutzer ungeräumte Gehwege auffallen, der sollte den Grundstückseigentümer ansprechen oder die Kommune verständigen. "Denn der obliegt die Kontrolle, dass die Verordnung umgesetzt wird", heißt es vonseiten des Eigentümerverbands Bayern. Die Kommunen kämen dem aber oft nicht nach. "Und dann ist es manchmal schon wieder getaut, bis jemand zur Kontrolle kommt." Es darauf ankommen zu lassen, sei aber auch keine Lösung.

Je nach Wohnort können übrigens auch unterschiedliche Streumittel erlaubt sein. Wer eine Räum- und Streupflicht hat, sollte sich deshalb bei seiner Gemeinde informieren. Der Bund Naturschutz empfiehlt Sand, Kies oder Sägespäne als Streumittel.

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