Verwaltungsgericht München:"Lediglich eine Nutzung"

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Damals als "Rebell" betitelt, fühlt sich Josef Hingerl heute rehabilitiert. (Foto: Harry Wolfsbauer)

Josef Hingerl erzielt mit seiner Klage wegen der Corona-Maßnahmen auf dem Golfplatz vor Gericht wohl einen weiteren Teilerfolg.

Von Andreas Salch, Wolfratshausen/München

Die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung im Zuge der Corona-Pandemie gingen Josef Hingerl entschieden zu weit. Obwohl verboten, hatte der Präsident und Geschäftsführer des Golfklubs Bergkramerhof im Mai 2020 und im Februar 2021 die Anlage für kurze Zeit geöffnet. Dass er damit gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) verstieß, war Hingerl bewusst. Denn er wollte gegen die angeordnete Betriebsuntersagung protestieren. "Die Schließung der Golfplätze war vom ersten Tag an verfassungswidrig", erklärte der Wolfratshauser Rechtsanwalt in der Presse. Bewegung und Sport an der frischen Luft seien erlaubt. Das Golfplatzgelände müsse im Sinne des bayerischen Naturschutzgesetzes als "freie Natur" betrachtet werden und dürfe von jedem betreten werden. Das Landratsamt hatte daraufhin zwei Bußgeldbescheide in Höhe von 15 000 Euro gegen Hingerl erlassen. Weil er die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte, legte er dagegen vor dem Wolfratshauser Amtsgericht Einspruch ein. Das Bußgeld wurde daraufhin auf nurmehr 2250 Euro festgesetzt. Mit diesem Teilerfolg war die Angelegenheit für Hingerl offenbar noch immer nicht aus der Welt: Er erhob gegen den Freistaat Bayern Klage wegen "Nutzung eines Golfplatzes während der Corona-Pandemie". An diesem Montag wurde der Fall vor dem Verwaltungsgericht München verhandelt - allerdings ohne den streitbaren Rechtsanwalt aus Wolfratshausen. Hingerl erschien nicht zu der Verhandlung und hatte sich auch nicht entschuldigen lassen.

Das Gericht verhandelte dennoch. Wie die Vorsitzende Richterin ausführte, wolle der Kläger unter anderem festgestellt haben, dass er, als er während der Pandemie auf der Anklage des Golfklubs Bergkramer Hof gespielt habe, den geforderten Mindestabstand eingehalten habe. Da das Corona-Virus nach wie vor kursiert, fordert Hingerl ferner, dass die seinerzeit angeordneten Maßnahmen nicht nochmals angewendet werden. Eine solche "Wiederholungsgefahr" der Behörden sehe die Kammer jedoch nicht, erklärte die Vorsitzende Richterin. Immerhin sei die Mehrheit der Bevölkerung geimpft. Deshalb befinde man sich inzwischen in einer "ganz anderen Situation" als im noch vor ein, zwei Jahren.

Da Hingerl überzeugt ist, dass durch die ergriffenen Maßnahmen in seine Rechtsposition eingegriffen wurde, möchte er in seiner Klage zudem ein sogenanntes "Rehabilitierungsinteresse" festgestellt haben. Der Landesanwalt als Vertreter des Freistaats erwiderte darauf in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kläger als eine Art "Rebell" dargestellt werden wolle. Die Öffnungen des Golfklubs im Mai 2020 und im Februar 2021 stellten einen Verstoß gegen eine Verordnung dar und seien somit rechtswidrige Handlungen gewesen, betonte der Landesanwalt in seiner Erwiderung. Nach Einschätzung des Gerichts dürfte das Spazierengehen und das Spielen des Klägers zum Zeitpunkt der ersten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung allerdings kein Betrieb, sondern "lediglich eine Nutzung" der Golfanlage darstellen und somit unter die "Ausnahmen der ersten IfSMV" fallen. Der Kläger habe deshalb wohl auch nicht gegen die seinerzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen verstoßen, befand die Richterin. Ein Urteil in der Sache wird den Parteien zugestellt.

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