Urteil:Trotz Aufpreis kein Recht auf neues Handy

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Eine stillschweigende Vertragsverlängerung bedeute nur ein Weiterlaufen des Vertrags, urteilte der Richter. (Foto: picture alliance / dpa)
  • Ein Verbraucher übernimmt zwei Handytarife und zahlt dafür monatliche Aufschläge, weil der Zusatz "mit Handy" dabeisteht.
  • Als die alten Geräte nicht mehr funktionieren, fordert der Mann von dem Mobilfunkunternehmen, es sollte ihm zu beiden Verträgen neue Handys überlassen.
  • Das Amtsgericht München urteilt nun: Der Zusatz "mit Handy" bedeute keineswegs, dass man regelmäßig ein neues Gerät bekommt.

Von Andreas Salch

Für Verbraucher wäre das eine tolle Sache: Nur einmal einen Mobilfunkvertrag abschließen und im Gegenzug erhält man dafür nach einer bestimmten Zeit immer wieder ein neues Handy. Doch so einfach ist die Sache nicht, wie jetzt ein Kläger vor dem Amtsgericht München erfahren musste. Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt für den Verbraucher in der Regel nur, dass diesem bei Abschluss eines Vertrages ein subventioniertes Handy gegen einen Aufpreis überlassen wird. Das heißt keineswegs, dass man in schöner Regelmäßigkeit ein neues Gerät bekommt.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem Amtsgericht hatte 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen. Beide Verträge hatten den Zusatz "mit Handy". Dementsprechend hatte die Frau auch zwei neue Handys erhalten. Für eines der beiden Geräte hatte der Kläger 2009 eine Verlängerung des Vertrages von 24 Monaten beantragt. Dafür bekam er ein weiteres Handy. Beide Verträge liefen von nun an ungekündigt weiter.

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Anfang 2013 forderte der Kläger dann von dem Mobilfunkunternehmen, es solle ihm zu beiden Verträgen nun ein neues Handy überlassen. Er war davon ausgegangen, dass die Tarifbezeichnung "mit Handy" sowie die Berechnung sogenannter Handy-Aufschläge - in seinem Fall einmal 10 Euro und 5 Euro 13 Cent - bedeute, dass er nach einer bestimmten Zeit Anspruch auf ein neues Gerät habe. Das Mobilfunkunternehmen aber winkte ab.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht verlangte der Kläger ein neues hochwertiges Smartphone. Doch damit nicht genug. Außerdem sollte ihm das Mobilfunkunternehmen die monatlichen Gebühren in Höhe von 75 Euro für die Zeit von Januar 2013 bis September 2015 erstatten. Seine beiden alten Geräte hätten nicht mehr funktioniert, behauptete der Kläger. Neue habe er von seinem Anbieter keine bekommen. Doch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Denn "bei der stillschweigenden Vertragsverlängerung handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrages", urteilte der Vorsitzende Richter. Anders verhalte es sich bei Vorliegen einer "ausdrücklichen Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit." Dann, so das Gericht, liege ein neuer Vertragsabschluss "zu abweichenden Bedingungen" vor. In solch einem Fall könne der Kunde gewisse weitere Bedingungen aushandeln. Unter anderem die Überlassung eines neuen Handys.

Fazit des Rechtsstreits: Der Kläger bekommt die geforderten Gebühren für die Zeit von Januar 2013 bis September 2015 nicht zurück. Und auch sein Einwand, dass die ihm bei Vertragsabschluss überlassenen Handys defekt gewesen seien, ließ das Gericht nicht gelten. Der Kläger, so der zuständige Richter in seinem Urteil, "hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können." Auch für eine Rückzahlung der Handy-Aufschläge sah das Gericht keinerlei Grundlage. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 213 C 23672/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 08.10.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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