Urteil:Gericht kippt Standplatzpflicht für Taxler

Lesezeit: 1 min

Die Stadt München hat keine rechtliche Handhabe, Taxler zu bestrafen. Das urteilte das Gericht in Leipzig. (Foto: Stephan Rumpf)
  • Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig erklärt die Standplatzpflicht in der Münchner Taxiordnung für ungültig.
  • Ein Münchner Taxler sollte eine Geldstrafe zahlen, weil er vor einer Bar auf Fahrgäste wartete und nicht an einem Taxistand.
  • Die Strafe muss er nicht zahlen - in Zukunft darf die Stadt lediglich Strafzettel wegen Parkens im Halteverbot verteilen.

Von Andreas Schubert

Taxler, die nicht auf den von der Stadt vorgegebenen Standplätzen auf Kundschaft warten, müssen künftig keine Bußgelder mehr bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom Mittwoch hervor, das die in der Münchner Taxiordnung geregelte Standplatzpflicht für unwirksam erklärt hat.

Dem Urteil geht ein bereits mehr als anderthalb Jahre zurückliegender Rechtsstreit voraus. Damals hatte der Münchner Taxifahrer Peter Löw gegen die Stadt geklagt. Löw, selbst studierter Jurist, hatte eine Geldstrafe bekommen, als er vor Schumann's Bar am Odeonsplatz auf Fahrgäste wartete, womit er sich nicht abfinden wollte. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte Löw damals gewonnen. Der VGH kam zu dem Urteil, die Standplatzpflicht sei bereits im bundesweit gültigen Personenbeförderungsgesetz geregelt - und dies sehe keine Bußgelder in solchen Fällen vor. Die Stadt München hatte gegen dieses Urteil allerdings Revision eingelegt , welche das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen hat.

Verkehr
:Mit diesen Baustellen müssen die Münchner 2020 rechnen

Baustellen gibt es in der Stadt immer viele, doch in den kommenden Monaten stehen ganz besonders große Projekte an. Ein Überblick.

Von Andreas Schubert

Zur Begründung führten die Richter nun an: "Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen." Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht falle unter keinen dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.

Dies bedeutet schlicht, dass die Stadt keine rechtliche Handhabe hat, Taxifahrer zu bestrafen, die außerhalb von Taxiständen auf Kundschaft warten. Münchner Taxler, die quasi wild etwa vor dem Schumann's Fahrgäste ködern, riskieren im schlimmsten Fall einen Strafzettel wegen Parkens im Halteverbot, und der kostet 15 Euro. Löw aber hatte seinerzeit eine Strafe in Höhe von 200 Euro aufgebrummt bekommen, die er nun nicht zahlen muss.

Löw sieht die offiziellen Standplätze, von denen es in München mehr als 200 gibt, kritisch. Taxistände braucht es seiner Ansicht nach dort, wo etwa besonders viele Kneipen und Clubs sind. Die Stadt dagegen will mit den von ihr ausgesuchten Orten, die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" gewährleisten. Mit diesem Argument konnte sie die Richter nicht überzeugen.

© SZ vom 23.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Verkehr in München
:Schlag gegen illegale Taxis: KVR durchsucht erstmals Unternehmen

Mehr als 370 000 Euro sollen Mietwagenfirmen mit ungenehmigten Fahrten verdient haben. Doch wie sich bei den Kontrollen herausstellt, verhalten sich auch einige Taxifahrer nicht regelkonform.

Von Andreas Schubert

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: