Mietrecht:Mieterrauswurf wegen vermüllter Wohnung

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  • Es gibt kein Recht auf Unordnung, das entschied das Amtsgericht München.
  • Einer Mieterin wurde fristlos gekündigt, da sie ihre Wohnung verkommen ließ.
  • Der Rauswurf war rechtens.

Aus dem Gericht von Andreas Salch

Gibt es ein Recht auf Unordnung? Darauf hatte sich eine Münchnerin berufen, der Anfang dieses Jahres die Wohnung fristlos gekündigt worden war. Sie hatte ihre 60 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung in einem Mehrparteienhaus in Bogenhausen in einen Saustall verwandelt. Da sie trotz Kündigung nicht ausgezogen war, wurde sie von ihrer Vermieterin in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München auf Herausgabe der Wohnung verklagt - mit Erfolg. Ein Recht auf Unordnung gibt es laut Gericht also nicht.

Weil sich die Nachbarn der Frau beschwert hatten, wurde ihre Wohnung Ende Februar dieses Jahres besichtigt. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme war niederschmetternd. Der Parkettfußboden war an manchen Stellen stark durchnässt. Hier und da fanden sich in dem nassen Holz eingetretene Geldmünzen. Im Flur wateten die Besucher durch knöcheltiefen Müll. An der Decke hatten es sich Insekten gemütlich gemacht und zahlreiche Nester gebaut. Der Boden des Schlafzimmers, so heißt es in dem Zustandsbericht, sei mit so viel Unrat bedeckt gewesen, dass der Raum nicht mehr habe betreten werden können. Im Wohnzimmer bot sich ein ähnliches Bild.

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Die Küche war als solche nicht mehr erkennbar. Überall Müll. Das Spülbecken vollgelaufen mit Schmutzwasser. In der Brühe lagen schmutziges Geschirr und andere Gegenstände, über die fortwährend ein dünner Wasserstrahl lief. Die Arbeitsplatte in dem Bereich hinter dem Spülbecken war eingebrochen und es hatte sich Schimmel gebildet. Der Müll, der sich im Flur angesammelt hatte, sei ins Bad gequollen und auf dem Balkon, wo es so aussah, wie in der Wohnung, hatten zahlreiche Tauben ein neues Zuhause gefunden. Von der Wohnung sei zudem ein "starker Geruch" ausgegangen. An der Decke in der darunterliegenden Wohnung hatte sich ein Wasserfleck gebildet.

Die Beklagte bestritt nicht einmal die Zustände in ihrer Wohnung

Für die Vermieterin der Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung war bei diesem Anblick das Maß voll. Sie kündigte fristlos. Eine Fortsetzung des Mietvertrags sei unter diesen Umständen nicht möglich, so ihr Argument. Außerdem bestünden Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden. Dies habe zu Substanzschäden geführt, auch der Hausfrieden sei nachträglich gestört. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht bestritt die beklagte Münchnerin nicht einmal die Zustände in ihrer Wohnung, sie waren ja auch nicht zu übersehen. Jedoch berief sie sich eben darauf, dass das ihr "gutes Recht" sei. Überdies sei der dokumentierte Zustand nur vorübergehender Natur gewesen, behauptete sie. Es handle sich um Vorarbeiten für "eine umfassende Renovierung".

Die zuständige Richterin vermochte die Münchnerin mit dieser Darstellung nicht zu überzeugen. Die Beklagte, so stellte die Vorsitzende unter anderem fest, habe sich einer nachträglichen Vertragsverletzung schuldig gemacht und sei schulduneinsichtig. Darüber hinaus habe sie einem Sachverständigen zur Klärung der Wasserschäden den Zutritt zu der Wohnung verweigert und ihre Vermieterin im Verlauf des Verfahrens mit beleidigenden Vorwürfen überzogen. Da der Münchnerin schon Ende Februar gekündigt worden sei, erhalte sie auch keine Räumungsfrist, so die Richterin. Die Beklagte verfüge außerdem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum, wo sie kurzfristig unterkommen könne. Gegen das Urteil hat die Münchnerin Berufung eingelegt. Az. 416 C 5897/18

© SZ vom 08.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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