Prozess um Fitnessvertrag:Kundin kommt ins Schwitzen

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Während der Pandemie durften Kundinnen und Kunden zeitweise nur geimpft, genesen oder getestet trainieren. (Foto: Nicolas Armer/dpa)

Weil sie einen Corona-Schnelltest zum Training vorlegen sollte, kündigte eine Münchnerin ihren Fitnessvertrag außerordentlich. Zu Unrecht, befand nun das Amtsgericht. Die Frau muss ordentlich nachzahlen.

Von Susi Wimmer

Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen mussten schon auch für viele Entschuldigungen herhalten: Bei Gericht gab es beispielsweise Angeklagte, die immer wieder Prozesstermine platzen ließen, weil sie binnen vier Wochen gleich mehrere Corona-Infektionen gehabt haben wollen. Bei der Kündigung eines Fitnessstudiovertrags allerdings biss sich ein Sportmuffel jetzt die Zähne aus: Die Münchnerin hatte, wegen Coronabestimmungen im Schwitzkasten, einfach nicht mehr ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt - zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht München entschied. Dafür muss die Frau nun ordentlich nachzahlen.

Die Frau hatte zur körperlichen Ertüchtigung im April 2021 ihre Unterschrift unter den Aufnahmeantrag eines Fitnessstudios gesetzt. Zum 1. Juli wollte sie an den Maschinen trainieren und insgesamt für die Dauer von eineinhalb Jahren ins Schwitzen kommen. 74 Euro im Monat wollte das Studio für die Nutzung der Gerätschaften haben. Doch der gute Vorsatz mit dem Training hielt bei der Frau offenbar nicht sehr lange an.

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Bereits einen Monat nach Trainingsbeginn schickte die Münchnerin dem Fitnessstudio eine außerordentliche Kündigung. Das Studio wollte dies nicht hinnehmen, stemmte sich dagegen, schickte Mahnungen und schaltete sogar ein Inkassobüro ein, das die ausstehenden Zahlungen eintreiben sollte. Allerdings ohne jeglichen Erfolg. Also reichte das Studio eine Klage gegen die zahlungsunwillige Kundin ein.

Vor Gericht kam nun heraus, wem die Frau die Schuld für ihren Trainingsunwillen gab: der Corona-Pandemie und ihren Bestimmungen. Denn laut den staatlichen Anordnungen hätte die Münchnerin nur mit einem gültigen Impfstatus trainieren können, oder aber unter Vorlage eines aktuellen negativen Schnelltests. Unter diesen erschwerten Umständen, so glaubte die Frau, stünde ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

"Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar"

Sie erklärte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht, dass es ihr aus "persönlichen und gesundheitlichen Gründen" nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen. Wieso sie auch einen Schnelltest ablehnte, ist nicht überliefert.

Im Sportstudio war man hingegen der Meinung, die Kundin hätte unter diesen Voraussetzungen sehr wohl ihren Körper stählen können. Deshalb erachtete man die Kündigung als unwirksam.

Das Amtsgericht gab nun der Klage vollumfänglich statt. Nach Auskunft der Pressestelle des Gerichts urteilte der Richter, dass die Kündigung der Frau unwirksam sei. Schließlich hätte sie das Studio auch ohne Impfung nutzen können. Schon ein einfacher Coronavirus-Test hätte gereicht. "Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar", befand das Gericht.

Im ausschlaggebenden Zeitraum sei das Fitnessstudio geöffnet gewesen, und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften hätte die Frau das Studio auch nutzen können. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1184 Euro.

Mens sana in corpore sano, würde der Lateiner dazu sagen. Frei übersetzt: Ein gesunder Geist wohnt in einem gesunden Körper. Ob der Richter tatsächlich ein Fitnessstudio besucht, ist nicht bekannt. Sicher ist hingegen, dass die Frau das Urteil des Amtsgerichts München angenommen hat, es ist rechtskräftig (Az.: 161 C 2028/22).

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