Zeitgeschichte:Hin-Richter

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Der Verteidiger Franz Moser spricht mit dem Angeklagten und früheren NS-Richter Otto Thorbeck (rechts) in einer Verhandlungspause im Oktober 1952 im Münchner Schwurgericht. (Foto: Willi Antonowitz/picture alliance)

Vor 65 Jahren machten Justiz und Gesellschaft der Bundesrepublik ihren Frieden mit den NS-Tätern - auf dem Rücken der Opfer. Der Bundesgerichtshof attestierte dem Justizmörder von Pastor Dietrich Bonhoeffer ein "einwandfreies Verfahren". Die Folgen waren verheerend.

Kolumne von Heribert Prantl

Es gibt falsche Urteile in einem Rechtsstaat. Es gibt auch sehr falsche Urteile. Und es gibt fürchterlich falsche Urteile. Vor 65 Jahren hat das oberste Strafgericht des Rechtsstaats Bundesrepublik so ein fürchterlich falsches Urteil gefällt, mit verheerenden Folgen. Die fünf Richter des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs haben, elf Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, den nationalsozialistischen Richter Otto Thorbeck freigesprochen, der kein Richter, sondern ein Hin-Richter gewesen war. Die Richter des höchsten Strafgerichts der Bundesrepublik hätten ihn wegen Beihilfe zum Mord und Rechtsbeugung verurteilen müssen. Stattdessen attestierten sie ihm, er habe ein "einwandfreies Verfahren" geführt. Er hatte Pastor Dietrich Bonhoeffer und vier andere Widerstandskämpfer zum Tode verurteilt.

Der Freispruch des Bundesgerichtshofs am 19. Juni 1956 steht exemplarisch für das Versagen der bundesdeutschen Justiz, die Schreibtischtäter des NS-Regimes strafrechtlich zu verfolgen. Dieses Urteil diskreditierte den Widerstand gegen Hitler. Es machte die Widerstandskämpfer zu Hochverrätern. Die Richter in Karlsruhe hielten sich die Ohren zu vor dem Satz, den Generalstaatsanwalt Fritz Bauer schon 1952 in einen Gerichtssaal gerufen hatte: "Ein Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig." Die höchsten Strafrichter erteilten stattdessen dem SS-Sturmbannführer Otto Thorbeck, Mitglied der NSDAP mit der Nummer 4 358 937, die juristische Absolution für seine Tötungshandlungen unter dem Mantel des Rechts.

Die Verurteilten wurden zusätzlich gedemütigt

Thorbeck war der Vorsitzende Richter eines am 8. April, kurz vor Kriegsende, am KZ Flossenbürg einberufenen Standgerichts gegen die Widerstandskämpfer Dietrich Bonhoeffer, Admiral Wilhelm Canaris, Hauptmann Ludwig Gehre, Generalmajor Hans Oster und Generalstabsrichter Karl Sack. Dem Admiral Canaris wurde während der standgerichtlichen Sitzung das Nasenbein zertrümmert. Thorbeck verurteilte ihn und seine Mitgefangen auf Befehl von Ernst Kaltenbrunner, dem Chef der Sicherheitspolizei, zum Tode. Das Schnellverfahren war selbst nach den NS-Gesetzen rechtswidrig: Das SS-Gericht war für die Angeklagten unzuständig; die Berufung des KZ-Lagerkommandanten zum richterlichen Beisitzer war unzulässig; Thorbeck verhandelte ohne die vorgeschriebenen Verteidiger und Protokollführer. Die Todesurteile wurden am folgenden Tag vollstreckt, die Verurteilten dabei zusätzlich gedemütigt: Sie mussten sich entkleiden und wurden nackt an Drahtschlingen aufgehängt. Richter Thorbeck war zuvor abgereist. Bei der Hinrichtung anwesend war der Ankläger, Staatsanwalt Walter Huppenkothen.

So also hatte das "einwandfreie Verfahren" ausgesehen, das die Bundesrichter 1956 mit einem Freispruch bedachten. Sie fanden für den Richter Thorbeck beschwichtigende Sätze, in denen es um "das Recht des Staates auf Selbstbehauptung" ging: "In einem Kampf um Sein oder Nichtsein sind bei allen Völkern von jeher strengere Gesetze zum Staatsschutze erlassen worden. Auch dem nationalsozialistischen Staate kann man nicht ohne Weiteres das Recht absprechen, dass er solche Gesetze erlassen hat." Allerdings hätten diese Gesetze "nicht nur dem Schutz des deutschen Volks und der deutschen Heimat, sondern in immer zunehmendem Maße zugleich der Aufrechterhaltung der Gewaltherrschaft" gedient. Die Richter erfanden dafür 1956 das Wort von der "schicksalhaften Verflechtung".

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Danach waren NS-Richter erst einmal kaum noch zu belangen

Von diesem Urteil an war die kurze scharfsichtig-kritische Phase der bundesdeutschen Gerichte beim Blick auf die Nazi-Justiz vorbei. Richter, die fast alle dem Dritten Reich ihre Karrieren verdankten, beherrschten nun die Justiz und die Deutungshoheit. Von Juni 1956 an war es faktisch nicht mehr möglich, Richter, die dem NS-Regime willfährig gedient hatten, strafrechtlich zu belangen. Die Sätze des Bundesgerichtshofs von 1956 fanden sich forthin in den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften und in Freisprüchen der Landgerichte wieder. Selbst Hans-Joachim Rehse ging 1968 als freier Mann aus dem Sitzungssaal des Landgerichts Berlin. Er hatte als Richter des Freislerschen Volksgerichtshofs an mindestens 231 Todesurteilen mitgewirkt. Ihm wurde nun attestiert, er habe das Recht eines jeden Staates auf der Seite gehabt, "in Zeiten gefährlicher Bedrängnis von außen seinen Bestand im Innern durch harte Kriegsgesetze zu sichern".

Erst Ende des 20. Jahrhunderts wuchs die Einsicht in der Justiz

Die Gesellschaft der Bundesrepublik machte mit solchem Denken und solchen Sätzen ihren Frieden mit den Tätern, auf dem Rücken der Opfer. Die Opfer, die überlebt hatten, galten als lästige Störer und querulatorische Mahner. Ingo Müller, Autor des 1986 erstmals erschienenen Standardwerks "Furchtbare Juristen", resümiert: "Je weniger man den Tätern vorzuwerfen hatte, desto unberechtigter mussten die Klagen der Opfer sein, und wenn NS-Juristen rechtmäßig gehandelt hatten, war den Opfern doch Recht geschehen." Zu den Störern wurde auch der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gezählt, der die Auschwitz-Prozesse erzwang. Bis zu seinem Tod 1968 zitierte er immer wieder die Formel von Gustav Radbruch, dem Rechtsphilosophen und Justizminister der Weimarer Republik, der eine der großen Persönlichkeiten der Rechtswissenschaft im 20. Jahrhundert war: Danach gibt es Gesetze, die auch ein Richter nicht befolgen darf, weil sie dem übergesetzlichen Recht einer höheren Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen.

Erst Ende der Achtzigerjahre begann sich die Sicht auf den Widerstand und die NS-Justiz zu drehen. Die Analysen des Würzburger Strafrechtlers Günter Spendel über "Rechtsbeugung durch Rechtsprechung" waren daran beteiligt - und die kritischen Fragen der 68er-Generation. Erst 1995, im Zuge der Auseinandersetzung mit der Rechtsbeugung durch die DDR-Justiz, nannte der Bundesgerichtshof die NS-Justiz eine "Perversion der Rechtsordnung (...) wie sie schlimmer kaum vorstellbar ist". Das Gericht legte eine Beichte ab: Es bekannte seine Schuld "an der insgesamt fehlgeschlagenen Auseinandersetzung mit der NS-Justiz". Mit diesem Bekenntnis ist die Sache nicht abgehakt. Dieses Bekenntnis verpflichtet zu rechtsstaatlicher Wachsamkeit.

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