Öffentlich-rechtlicher Rundfunk:Was droht den Sendern?

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Radio Bremen ist vom senderinternen Finanzausgleich in der ARD abhängig. Zuletzt reichten diese Transferzahlungen aber nicht mehr aus, um die Ausgaben zu decken. (Foto: Oliver Baumgart/imago images/foto2press)

Kommt keine Beitragserhöhung, fehlen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk fast 400 Millionen Euro pro Jahr. Welche Folgen hat das? Die wichtigsten Antworten im Überblick.

Von Wolfgang Janisch und Claudia Tieschky

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt lehnt einen höheren Rundfunkbeitrag ab - und blockiert damit bundesweit einen Anstieg der Abgabe. Welche Folgen hat dies? Die wichtigsten Antworten im Überblick.

Was bedeutet der Schritt Sachsen-Anhalts für die öffentlich-rechtlichen Sender?

Der neue Staatsvertrag kann ohne Zustimmung des Landes nicht in Kraft treten. Somit gibt es auch keine Beitragserhöhung um 86 Cent vom 1. Januar 2021 an. Die Rundfunkabgabe bleibt vorerst bei 17,50 Euro monatlich. Damit fehlen bei den ARD-Sendern, dem ZDF und Deutschlandradio insgesamt pro Jahr rund 381 Millionen Euro zur Deckung ihres Finanzbedarfs.

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Welche Sender sind besonders betroffen?

Betroffen sind alle Sendeanstalten. In der ARD dürfte es allerdings vor allem für zwei Landesrundfunkanstalten sehr schnell knapp werden. Der Saarländische Rundfunk (SR) und Radio Bremen (RB) sind vom ARD-internen Finanzausgleich abhängig, also von Transferzahlungen der reicheren Sender. Dieser Finanzausgleich ist zuletzt nicht mehr ausreichend gewesen. Das von Sachsen-Anhalt blockierte Gesetz enthält dafür eine Neuregelung, die nun ebenfalls nicht in Kraft tritt. Es gilt als möglich, dass SR und RB unter diesen Umständen im kommenden Jahr pleite sein könnten. Geld zuschießen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, müssten dann laut Gesetz das Saarland und Bremen.

Ist sein Sender wegen ausbleibender Zahlungen der anderen ARD-Sendeanstalten nun von der Pleite bedroht? Thomas Kleist, Intendant des Saarländischen Rundfunks. (Foto: Becker&Bredel/imago images)

Wie kommt die Höhe des Beitrags überhaupt zustande?

Der Beitrag wird in Deutschland staatsfern von einer unabhängigen Sachverständigenkommission ermittelt, deren 16 Mitglieder die Länder entsenden. Die "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten" (KEF) erhält alle zwei Jahre die Finanzplanungen der Sender und prüft sie auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie legt in der Regel für jeweils vier Jahre fest, wie viel Geld die Sender für die funktionsgerechte Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags benötigen. Für 2021 bis 2024 hat die KEF eine Steigerungsrate von 1,2 Prozent pro Jahr anerkannt. Aus der geschätzten Höhe der künftigen Einnahmen - aus der Rundfunkabgabe, aber etwa auch aus Werbung - ermittelt die KEF die voraussichtliche Über- oder Unterfinanzierung. Daraus ergibt sich - zusammen mit der Zahl der Beitragspflichtigen - die Höhe des jeweiligen Beitrags. Die ARD hätte mit dem neuen Beitrag auf den Zeitraum von vier Jahren bezogen 27,5 Milliarden Euro zur Verfügung, das ZDF zehn Milliarden und das Deutschlandradio etwas mehr als eine Milliarde.

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Was werden die Sender nun tun, und welche Aussichten haben sie, doch noch eine Beitragserhöhung zu bekommen?

Die Intendantinnen und Intendanten haben bereits angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen und den von der KEF ermittelten Beitrag in Karlsruhe einzuklagen. Dieser Schritt wurde ihnen sogar von einigen Bundesländern empfohlen. Dafür gibt es einen Beispielfall, bei dem die Sender erfolgreich waren. Damals verweigerten die Länder Bayern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen die von der KEF für 2005 empfohlene Erhöhung, Karlsruhe aber verpflichtete sie dazu. Das Urteil gibt den Ländern seither wenig Spielraum für Eingriffe in die staatsfern ermittelte Rundfunkfinanzierung. Nur die Sicherung des Informationszugangs und die Angemessenheit der Belastung der Bürger sind demnach legitime Gründe, von der KEF-Empfehlung abzuweichen. Demnach wären die Chancen gut, dass die Öffentlich-Rechtlichen auch diesmal die Beitragserhöhung mit Hilfe von Karlsruhe erreichen. Formal würde das Bundesverfassungsgericht dann feststellen, dass das Einfrieren der Sender-Finanzen verfassungswidrig ist und die Länder per Fristsetzung verpflichten, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen - also der KEF-Empfehlung zu folgen. Selten, aber ebenfalls möglich ist es, dass das Bundesverfassungsgericht den verfassungskonformen Zustand selbst per Beschluss herstellt. Wolfgang Schulz, Direktor des Hamburger Leibniz-Instituts für Medienforschung, sagte der SZ, die Anstalten würden dieses Verfahren ziemlich sicher gewinnen. Der Haken daran ist der Zeitfaktor. 2005 dauerte es zwei Jahre, bis das Gericht zugunsten der Sender entschied.

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Kann ein Ministerpräsident den Staatsvertrag für die Gebührenerhöhung, den er unterzeichnet hat, einfach so lösen?

Als Reiner Haseloff am 16. Juni seine Unterschrift unter den Staatsvertrag setzte, formulierte er einen handschriftlichen Zusatz: Sachsen-Anhalt habe sich bei der Beschlussfassung im Frühjahr enthalten, die Unterschrift diene einzig dazu, den Ratifizierungsprozess möglich zu machen. Mag sein, dass er sich damit den Rückzug offenhalten wollte, aber darauf kommt es wohl gar nicht an. Denn im Staatsvertrag selbst steht, er werde "gegenstandslos", wenn bis zum 31. Dezember nicht alle Ratifikationsurkunden beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Wenn also ein Parlament das entsprechende Landesgesetz ablehnt oder eben gar nicht darüber abstimmt, dann platzt der Vertrag. Und dem Kabinett Sachsen-Anhalts steht es frei, den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf wieder zurückzuziehen. "Aus der Unterschrift des Ministerpräsidenten unter den Staatsvertrag kann man also keine Bindung ableiten", sagt Bernd Holznagel, Professor für Rundfunkrecht in Münster. Weil aber nach Artikel 77 der Landesverfassung Gesetzentwürfe "aus der Mitte des Landtags" eingebracht werden können - laut Geschäftsordnung des Parlaments sind dafür acht Abgeordnete nötig -, könnte die Opposition womöglich doch noch eine Abstimmung erzwingen. Und sei es nur, um die CDU vorzuführen: Die Linke verfügt über 16 Mandate.

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