In eigener Sache:Fall Aiwanger: "Erhebliches öffentliches Interesse"

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Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger in Aschau im Chiemgau. (Foto: Smith/IMAGO)

Der Presserat erklärt in einer ersten Begründung ausführlich, warum die Berichterstattung der SZ über die Flugblattaffäre nicht zu beanstanden sei.

Die Süddeutsche Zeitung hat mit ihren Beiträgen über die Flugblattaffäre des bayerischen Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger (Freie Wähler) nicht gegen die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats verstoßen. Das hat der Presserat am 5. Dezember 2023 entschieden und öffentlich erklärt, die SZ hat an dem Tag darüber berichtet. Jetzt liegt die ausführliche Begründung des Presserats für einen Teil der abgewiesenen Beschwerden vor. Im Detail ist nachzulesen, warum der Presserat in diesen Fällen so entschiedenen hat. Die SZ dokumentiert diese Begründung unter sz.de/presserat. Für die übrigen abgewiesenen Beschwerden folgt noch eine weitere Begründung. Der Presserat hat sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.

Der Presserat ist eine freiwillige Selbstkontrolle der gedruckten Medien in Deutschland und ihrer Online-Auftritte. Getragen wird der Presserat von den beiden großen Verlegerverbänden und den beiden Gewerkschaften der Journalistinnen und Journalisten in Deutschland. Wie diese Selbstkontrolle im Detail funktioniert, ist unter www.presserat.de nachlesbar. Wer glaubt, Anlass zur Beschwerde über Zeitungsbeiträge zu haben, kann sich an den Presserat wenden. Dieser prüft dann, ob die betreffenden Beiträge gegen den Pressekodex verstoßen, der auf den Internetseiten des Pressrats zu finden ist. Beim Pressekodex handelt es sich um ethische Standards für den Journalismus.

Die Vorwürfe hätten in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern gestanden

Insgesamt 18 Beschwerden waren beim Presserat über die SZ-Berichterstattung im Fall Aiwanger eingegangen. Der SZ war vorgeworfen worden, gegen Maßgaben des Pressekodex verstoßen zu haben, wie etwa Schutz der Persönlichkeit und Unschuldsvermutung. Der Presserat hat sich damit im Detail beschäftigt und erklärt jetzt in seiner ersten Begründung, warum die SZ den Pressekodex eingehalten habe.

Der Presserat schreibt in seiner jetzt vorliegenden ersten Begründung, an dem veröffentlichten Verdacht, Aiwanger habe in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst, habe ein "erhebliches öffentliches Interesse" bestanden. Die Vorwürfe hätten in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns gestanden. Zwar sei Aiwanger zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Vorwürfe bezogen, noch nicht volljährig gewesen. Die Vorwürfe seien aber so gravierend gewesen, "dass sein Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten musste". Das ist der erste Absatz der Begründung, dem zehn weitere Absätze folgen.

Die im Ausschuss des Presserats behandelten Beschwerden betrafen die Artikel "Aiwanger soll als Schüler antisemitisches Flugblatt verfasst haben", "Das Auschwitz-Pamphlet" sowie "Lügen, Schweigen, Abtauchen" und "Söders Dilemma" in der Süddeutschen Zeitung beziehungsweise auf sueddeutsche.de. Sie waren zwischen dem 25. und 28. August 2023 erschienen. Die jetzt vorliegende Begründung betrifft nach Angaben des Presserat die beiden erstgenannten Artikel.

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In eigener Sache
:"Kein Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze"

Der Deutsche Presserat erklärt ausführlich seine Haltung im Fall Aiwanger. Die SZ dokumentiert die erste nun vorliegende Begründung, eine weitere folgt noch. Der Presserat hat alle Beschwerden über die SZ-Berichterstattung zurückgewiesen.

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