Wohnen:Graffiti im Erdgeschoss kein Mangel für obere Wohnung

Berlin (dpa/tmn) - Mieter können Schmierereien nicht ohne weiteres als Mangel geltend machen, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervorgeht (Az.: 7 C 43/14). Darauf weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 7/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

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Berlin (dpa/tmn) - Mieter können Schmierereien nicht ohne weiteres als Mangel geltend machen, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervorgeht (Az.: 7 C 43/14). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 7/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

In dem verhandelten Fall stritten sich ein Mieter und ein Vermieter um ein Mieterhöhungsverlangen. Der Mieter weigerte sich, der Erhöhung zuzustimmen, weil er sich unter anderem an den Graffiti an der Fassade im Erdgeschoss des Hauses störte. Da bei seinem Einzug die Fassade noch nicht beschmiert gewesen sei, handele es sich um einen Mangel, den der Vermieter beseitigen müsse.

Nach Ansicht des Amtsgericht hat der Mieter allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung. Denn bei dem Objekt handele es sich nicht um eine Luxusimmobilie, die vom Mieter aufgrund repräsentativer Gründe angemietet wurde. Auch wurde zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Fassade getroffen. Deshalb kann der Mieter auch keinen Mangel geltend machen.

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