Tiere:Fremder Hundeführer haftet wie der Tierhalter

Hamm (dpa/tmn) - Wer einen fremden Hund aus Gefälligkeit ausführt, haftet wie der Tierhalter, wenn das Tier Personen verletzt. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 9/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

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Hamm (dpa/tmn) - Wer einen fremden Hund aus Gefälligkeit ausführt, haftet wie der Tierhalter, wenn das Tier Personen verletzt. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Ausgabe 9/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Nach dem Richterspruch greift in diesem Fall zwar nicht die gesetzlich geregelte Tierhalterhaftung. Allerdings hafte der Hundeführer persönlich für die Verletzung seiner Aufsichtspflicht (Az.: I-9 U 91/14).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Dortmund auf und sprach einer Frau Schadenersatz zu. Im konkreten Fall hatte ein Hund die Klägerin angesprungen und verletzt. Das Landgericht hatte den Schadenersatz mit der Begründung verweigert, im konkreten Fall sei die Hundeführerin nicht die Halterin des Tieres. Das OLG wertete dies dagegen als unerheblich. Die geschädigte Klägerin habe einen Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen die Hundeführerin. Denn sie hätte das Tier so beaufsichtigen müssen, dass niemand zu Schaden kommt.

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