Warendorf (dpa/tmn) - Wer sich nach einem Absacker angetüdelt aufs Pferd schwingt, denkt vielleicht: Hauptsache, das Tier ist nüchtern.
Doch das gilt wohl nicht, wenn man auf öffentlichen Verkehrsflächen reitet, wie die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) erklärt: „Nach unserem Kenntnisstand gelten für Gespannfahrer und Reiter sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge.“ Das regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Paragraf 28, Absatz 2.
In der StVO, im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Bußgeldkatalog der StVO finden sich zwar keine Blutalkohol-Grenzwerte für Reiter und Gespannfahrer. Sobald es zu einem Unfall kommt, sind alkoholisierte Reiter allerdings in der Regel schuld - das haben laut der FN entsprechende Urteile in den vergangenen Jahren gezeigt.
Und wie sind die Regeln auf nicht-öffentlichen Straßen und Wegen? Zumindest für den Konsum von Alkohol im Turniersport gilt laut dem nationalen Regelwerk Folgendes: Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sind erst bei stark herabgesetzter Leistungsfähigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum (0,5 Promille) nicht zugelassen oder zu disqualifizieren.
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