Gießen:Abtreibungswerbeverbot: Gießener Ärztin erneut verurteilt

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Die wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angeklagte Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die bundesweite Debatte um den umstrittenen...

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Gießen (dpa/lhe) - Die wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angeklagte Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die bundesweite Debatte um den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a ins Rollen gebracht. Nun ist die Medizinerin in einem erneuten Berufungsprozess zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt worden. Das Landgericht Gießen befand am Donnerstag, dass die 63-Jährige gegen den Paragrafen und damit das Werbeverbot verstoßen hat, weil sie auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung sowie weitergehende Informationen dazu angeboten hatte. Die Kammer machte gleichzeitig deutlich, dass sie es für fraglich halte, ob der Paragraf 219a verfassungsgemäß sei.

„Man kann erhebliche Bedenken haben“, sagte die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze. Der Paragraf sei auch nach der Reform im März „nicht gelungen“, er sei ein Kompromiss im „Schnellstrickverfahren“ und widersprüchlich. Die Gerichte seien aber an die gültigen Gesetze gebunden, begründete die Richterin den Schuldspruch. Die Gesetzesreform war eine Folge der von dem „Fall Hänel“ ausgelösten Debatte.

Für die Ärztin und ihren Verteidiger ist klar: Der Paragraf 219a verstößt gegen Grundrechte wie die Meinungs- sowie Berufsfreiheit, beschneide Frauen in ihrem Recht auf Informationsfreiheit und gehört in dieser Form abgeschafft. Die Vorschrift sei ein „ideologisches Ungetüm“, die dringend grundsätzlich überprüft werden müsse, betonte Rechtsanwalt Karlheinz Merkel. Hänel sagte: „Was soll daran Böses sein, wenn eine Ärztin ihrer Pflicht zu informieren nachkommt?“

Der Paragraf 219a verbietet unter anderem das öffentliche „Anbieten“ oder „Anpreisen“ von Schwangerschaftsabbrüchen „seines Vermögensvorteils wegen“ oder in „grob anstößiger Weise“. Im vorliegenden Fall ging es laut Gericht zwar um sachliche Informationen auch zu Risiken und möglichen Komplikationen von Abtreibungen. Doch das gehe über den erlaubten Rahmen hinaus. Bei der Reform erhielt der Paragraf 219a einen neuen Absatz, wonach Ärzte öffentlich informieren können, dass sie Abbrüche vornehmen. Für weitergehende Informationen müssen sie jedoch an andere Stellen verweisen.

Das sei absurd und schaffe für die Ärzte keine Rechtssicherheit, sagte Hänel, die von Abtreibungsgegnern angezeigt worden war. Frauen in Notlagen fehle zudem die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren. Gerichte hatten zuletzt in ähnlichen Fällen unterschiedlich geurteilt: Im Sommer wurde das Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen eingestellt, kurz darauf wurden zwei Berliner Gynäkologinnen dagegen zu Geldstrafen verurteilt.

Vor dem Landgericht Gießen ging es nur kurz um den eigentlichen Tatvorwurf. Auch wenn ein Gerichtssaal laut der Vorsitzenden „keine politische Bühne“ ist, war die Debatte präsent: in den Ausführungen der Verteidigung ebenso wie im Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Zudem forderten Unterstützer Hänels bei einer Kundgebung vor dem Gericht die Abschaffung des Paragrafen.

Die Verteidigung hatte das Landgericht aufgefordert, das Verfahren auszusetzen und den 219a dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Das lehnte die Kammer ab, da sie an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) gebunden sei. Das OLG hatte demnach mit Blick auf die geänderte Rechtslage eine zweite Berufungsverhandlung angeordnet, sich aber nicht mit dem Thema Verfassungsmäßigkeit befasst.

Hänel war 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. 2018 verwarf das Landgericht die Berufung der Ärztin. Nun, im neu aufgerollten Prozess, reduzierten die Richter das Strafmaß. Zum einen, weil Hänels Verstoß im „unteren Bereich“ des Strafbaren liege. Zum anderen, weil sie nach der Gesetzesreform informieren dürfe, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls auf ein milderes Strafmaß plädiert.

Der Fall Hänel - und die politische Debatte in Berlin - werden weitergehen. Die FDP forderte nach dem Urteil: „Der Paragraf 219a muss jetzt komplett abgeschafft werden“, sagte der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae. Die Grünen im Bundestag befanden, dass die Norm auch in ihrer neuen Fassung „untragbar“ sei. Hänel will nun in Revision gehen - und das Ziel Karlsruhe weiterverfolgen. Dafür müsse ihr Urteil rechtskräftig werden. „Dann ist der Weg zum Verfassungsgericht für uns frei.“

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